Nachahmungsfreiheit

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In der Diskus­sion um das neue Gesetz gegen den unlauteren Wet­tbe­werb (UWG, das Law-Blog hat bere­its kurz berichtet) wird gele­gentlich bemän­gelt, dass das neue Werk vor­sieht, dass Pro­duk­te und Leis­tun­gen, die nicht son­der­rechtlich geschützt sind, durch den Wet­tbe­werb grund­sät­zlich nachgeahmt wer­den dür­fen. Etwa Lehr in einem Artikel in der Finan­cial Times Deutsch­land meint, dass dies ger­ade bei Design-Klas­sik­ern unbe­friedi­gend sei, die nach dem Aus­laufen des Geschmacksmuster­rechts frei kopiert wer­den dürften.

Dem ist nicht zuzus­tim­men, die geset­zliche Regelung ist richtig und aus­ge­wogen. Die Son­der­rechte, etwa das Patent‑, Gebrauchs- und Geschmacksmuster­recht, erfassen die schöpferische Leis­tung als solche, sie stellen insofern eine abschließende Regelung dar. Aus der geset­zlichen Anerken­nung solch­er beson­der­er auss­chließlich­er Rechte für tech­nis­che und nicht­tech­nis­che geistige Schöp­fun­gen fol­gt zwin­gend, dass die wirtschaftliche Betä­ti­gung außer­halb der geschützten Bere­iche frei sein soll. Das gilt ins­beson­dere auch für die Schutzfris­ten, welche die genan­nten Son­der­schutzrechte für die unter ihnen erfassten Leis­tun­gen vorse­hen. Nach Ablauf der Schutz­dauer soll die entsprechende Leis­tung im Grund­satz frei sein, der Gesellschaft all­ge­mein zur Ver­fü­gung ste­hen, nicht mehr monop­o­lisiert wer­den kön­nen.

Die wet­tbe­werb­srechtliche Beurteilung kann daher nicht an das Ob, son­dern allein an die Art und Weise anknüpfen, wie ein fremdes Arbeit­sergeb­nis benutzt wird. Dabei kann die Nachah­mung ein­er frem­den Leis­tung nur unter beson­deren die Wet­tbe­werb­swidrigkeit begrün­den­den Umstän­den ver­boten, wenn etwa über die Herkun­ft des Pro­duk­tes getäuscht wird; das neue Gesetz nen­nt beispiel­haft einige Fälle in § 4 Nr. 9. Das ist dann aber nicht an Fris­ten gebun­den, d.h. auch nach beliebig langer Zeit noch möglich. Da das plagi­ierte Pro­dukt soge­nan­nte „wet­tbe­werbliche Eige­nart“ aufweisen muss, prof­i­tieren hier­von eben ger­ade die ange­sproch­enen Design-Klas­sik­er; insofern trifft das Argu­ment nicht, das UWG solle nach Bekan­ntheits­graden solch­er Design-Klas­sik­ern dif­feren­zieren.

Ohne­hin ist die Recht­sprechung in den Entschei­dun­gen der let­zten Jahre rel­a­tiv schnell mit der Beurteilung ein­er Nachah­mung als wet­tbe­werb­swidrig bei der Hand; teil­weise scheint sich das Regel-Aus­nahme-Ver­hält­nis eher ins Gegen­teil zu verkehren; hier wird m.E. zu restrik­tiv vorge­gan­gen. Es ist richtig, dass das neue Gesetz diesen Trend nicht ver­stärkt.

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