Im Schnitt einmal wöchentlich stellt sich einem von uns folgende Frage in Gestalt eines Mandanten (häufig) oder eines guten, künstlerisch begabten Freundes beim Genuss einer Apfelschorle (noch deutlich häufiger): der Betreffende möchte ein Manuskript an einen Verlag / eine CD an ein Label / ein Drehbuch an das Fernsehen senden. Er hat aber – und solche Fälle gibt es tatsächlich! – durchaus Angst, dass sein Werk zwar nicht zum Vertrag, sehr wohl aber zum Plagiat führt. Er also irgendwann einen Song im Radio hört, der seinem verdächtig ähnlich ist, obwohl das Label doch damals Dinge wie „völlig unausgereift“ und „so nicht zielgruppenrelevant“ zurück schrieb. Wenn überhaupt.
Also stellt sich die Frage, wie man einfach und sicher nachweisen kann, der Urheber des Werkes zu sein, um ggf. im Plagiatsprozess eine gute Position zu haben. Diese Position gilt es zu sichern, bevor man seine Werke an Gott und die Welt versendet.
Natürlich hilft es für diesen Nachweis, wenn man Vor- und Zwischenstufen des fertigen Werks vorweisen kann; Skizzen, Ent- und Verwürfe, die Sackgassen, denen man folgte und die Varianten, die man verwarf. Diese hat in aller Regel nur der Urheber selbst.
Sinn macht es aber auch nachweisen zu können, dass man zu einem bestimmtem – tunlichst vor der Sendung an den Verlag / das Label / das TV liegenden – Zeitpunkt schon im Besitz des Werkes war. Wo sollte man es denn dann herhaben, wenn nicht selbst erstellt? Für diesen Nachweis gibt es ein recht einfaches und eigentlich auch recht bekanntes Verfahren.
Der „Trick“ ist einfach der, eine, vielleicht auch zwei Instanzen einzuschalten, deren „Fußabdruck“ schlecht zu manipulieren ist. Im einfachsten Fall mache ich das, indem ich mein Werk (meine CD, mein Manuskript, was auch immer) in einen Umschlag stecke und an mich selbst sende, am Besten per Einschreiben. Und das lasse ich tunlichst geschlossen. Der Poststempel belegt dann, dass ich am Stempeldatum schon im Besitz des Werks war.
Wer auf etwas mehr Theatralik Wert legt oder einfach noch einen Dritten dazwischen schalten will, der kann dieses Päcken (tunlichst mit dem Vermerk „bitte nicht öffnen“) auch an einen Treuhänder, etwa einen Rechtsanwalt oder Notar senden bzw. dort abgeben und mit einem Eingangsstempel versehen lassen. Bei Bedarf: einfach den Treuhänder anrufen. Der kann dann das Päcken mit dem Stempeldatum aus der Tasche ziehen und kommt außerdem noch selbst als Zeuge in Betracht.
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