Nachweis der Urheberschaft — einfache Variante

Urheberrecht | 27. Oktober 2005
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Im Schnitt ein­mal wöchentlich stellt sich einem von uns fol­gende Frage in Gestalt eines Man­dan­ten (häu­fig) oder eines guten, kün­st­lerisch begabten Fre­un­des beim Genuss ein­er Apfelschor­le (noch deut­lich häu­figer): der Betr­e­f­fende möchte ein Manuskript an einen Ver­lag / eine CD an ein Label / ein Drehbuch an das Fernse­hen senden. Er hat aber – und solche Fälle gibt es tat­säch­lich! – dur­chaus Angst, dass sein Werk zwar nicht zum Ver­trag, sehr wohl aber zum Pla­giat führt. Er also irgend­wann einen Song im Radio hört, der seinem verdächtig ähn­lich ist, obwohl das Label doch damals Dinge wie „völ­lig unaus­gereift“ und „so nicht ziel­grup­pen­rel­e­vant“ zurück schrieb. Wenn über­haupt.

Also stellt sich die Frage, wie man ein­fach und sich­er nach­weisen kann, der Urhe­ber des Werkes zu sein, um ggf. im Pla­giat­sprozess eine gute Posi­tion zu haben. Diese Posi­tion gilt es zu sich­ern, bevor man seine Werke an Gott und die Welt versendet.

Natür­lich hil­ft es für diesen Nach­weis, wenn man Vor- und Zwis­chen­stufen des fer­ti­gen Werks vor­weisen kann; Skizzen, Ent- und Ver­würfe, die Sack­gassen, denen man fol­gte und die Vari­anten, die man ver­warf. Diese hat in aller Regel nur der Urhe­ber selb­st.

Sinn macht es aber auch nach­weisen zu kön­nen, dass man zu einem bes­timmtem – tun­lichst vor der Sendung an den Ver­lag / das Label / das TV liegen­den – Zeit­punkt schon im Besitz des Werkes war. Wo sollte man es denn dann her­haben, wenn nicht selb­st erstellt? Für diesen Nach­weis gibt es ein recht ein­fach­es und eigentlich auch recht bekan­ntes Ver­fahren.

Der „Trick“ ist ein­fach der, eine, vielle­icht auch zwei Instanzen einzuschal­ten, deren „Fußab­druck“ schlecht zu manip­ulieren ist. Im ein­fach­sten Fall mache ich das, indem ich mein Werk (meine CD, mein Manuskript, was auch immer) in einen Umschlag stecke und an mich selb­st sende, am Besten per Ein­schreiben. Und das lasse ich tun­lichst geschlossen. Der Post­stem­pel belegt dann, dass ich am Stem­pel­da­tum schon im Besitz des Werks war.

Wer auf etwas mehr The­atra­lik Wert legt oder ein­fach noch einen Drit­ten dazwis­chen schal­ten will, der kann dieses Päck­en (tun­lichst mit dem Ver­merk „bitte nicht öff­nen“) auch an einen Treuhän­der, etwa einen Recht­san­walt oder Notar senden bzw. dort abgeben und mit einem Ein­gangsstem­pel verse­hen lassen. Bei Bedarf: ein­fach den Treuhän­der anrufen. Der kann dann das Päck­en mit dem Stem­pel­da­tum aus der Tasche ziehen und kommt außer­dem noch selb­st als Zeuge in Betra­cht.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)