Nachweis des E‑Mail-Zugangs

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Das Amts­gericht Frank­furt am Main hat in ein­er Entschei­dung vom 23. Okto­ber 2008 (Az: 30 C 730/08–25), angenom­men, dass dem Absender ein­er E‑Mail, der nach­weisen kann, dass er die E‑Mail ver­schickt hat, der Beweis des ersten Anscheins zur Seite ste­ht, dass die von ihm ver­sandte E‑Mail auch bei dem Empfänger einge­gan­gen ist. Das Gericht lässt es für die Annahme des Zugangs genü­gen, dass die E‑Mail abge­sendet und nicht als unzustell­bar zurück gelangt ist. Für den Beweis des ersten Anscheins hat es die Vor­lage des Aus­drucks der gesende­ten E‑Mail als aus­re­ichend erachtet.

Diese Recht­sprechung erscheint gewagt, da, auch wenn die Absendung tat­säch­lich erfol­gt ist, viele Möglichkeit­en beste­hen, dass die E‑Mail tat­säch­lich nicht ankommt. Auch bei dem Ver­sand eines Briefes muss der Zugang nachgewiesen wer­den, ohne dass dem Versender der Beweis des ersten Anscheins zur Seite ste­ht. Selb­st wenn die E‑Mail bei dem Versender als gesendet gekennze­ich­net ist, ist nicht auszuschließen, dass sie entwed­er von dem eige­nen E‑Mail-Serv­er nicht weit­ergeleit­et wurde oder auf dem Weg zum Serv­er des Empfängers aus welchen Grün­den auch immer “ver­loren” gegan­gen ist. Zwar stellt das Gericht ergänzend darauf ab, dass die versendete E‑Mail nicht als unzustell­bar zurück­ge­langt ist. Hier­aus dürften aber weit­ere Beweis­prob­leme resul­tieren, da die Gefahr beste­ht, dass etwaige Aus­drucke von Nachricht­en über die Unzustell­barkeit vom Absender und Bewe­is­führer nicht vorgelegt wer­den. Dies führt unseres Eracht­ens zu einem erhe­blichen Miss­brauch­srisiko.

Für die Annahme des Zugangs beim Empfänger gilt etwas anderes unseres Eracht­ens nur dann, wenn vom Empfängerserv­er eine Emp­fangs­bestä­ti­gung ver­sandt wurde. In diesem Fall dürfte man wohl den Beweis des Zugangs als geführt anse­hen, auch wenn dies in der juris­tis­chen Lit­er­atur umstrit­ten ist.

Gegen die Entschei­dung ist bere­its Beru­fung ein­gelegt wor­den.

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