Das Berliner Verwaltungformular Nr. I C 228 – „Erklärung zum Einbürgerungsantrag“ sorgt nach jahrelanger unbeanstandeter Verwendung in der deutschen und internationalen Presse für einige Furore. Das liegt weniger am Inhalt als an der Formulierung des Papiers. Denn neben vielen weiteren Angaben und Einwilligungen erklärt der Antragsteller dort auch seine „Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, hier zur rassischen und ethnischen Herkunft.“ Das kann man, wenn man die Berliner Regierung ärgern will, als Nazi-Vokabular verstehen; im dritten Reich herrschte ja unbestritten eine sehr ernste Form von Rassenwahn.
Der Spiegel jedenfalls hält die Formulierung für „anrüchig“, vielleicht ja sogar zu Recht. Der (grüne) Abgeordnete Özcan Mutlu bemerkt zum Thema:
„Ich will dem Senat keinen Rassismus vorwerfen, aber ich finde es unglaublich, dass offenbar niemand diese Formulierungen in einem amtlichen Formular bemerkt hat“.
Ich bin der festen Überzeugung, dass diese Formulierung im Formular ganz absichtlich steht, und nach der geltenden Gesetzeslage völlig zu recht. Denn der Passus nimmt schlicht das Bundesdatenschutzgesetz ernst. Dort wird definiert, was personenbezogene Daten ganz allgemein sind, aber auch, was sog. „besondere Arten personenbezogener Daten sind“. Nämlich Daten, die ganz besonders sensibel sind:
§ 3 Bundesdatenschutzgesetz — Weitere Begriffsbestimmungen
(…)
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Da taucht also das „rassisch“ auf, da kommt es her. Weil die Verarbeitung dieser Daten die Rechte des Betroffenen in besonderer Weise berührt, muss ihrer Verarbeitung auch ganz explizit und ausdrücklich zugestimmt werden:
§ 4a Bundesdatenschutzgesetz – Einwilligung
(…)
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
Die Verwaltung hat also eigentlich gar keine andere Chance, als die gesetzliche Bestimmung explizit zu zitieren. Vermutlich wird sie zwar ob des öffentlichen Drucks dennoch diese Praxis ändern, bewegt sich dann aber auf juristisch dünnem Eis. Jedenfalls wenn sie Daten, die eben nach dem Gesetz als „rassisch“ bezeichnet werden, verarbeiten will oder muss.
Wo aber kommt nun die gesetzliche Formulierung her?
Das BDSG beruht auf der allseits bekannten „Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“. Und in eben jener Richtlinie heißt es:
Artikel 8 — Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben.
Damit will man niemanden diskriminieren, sondern im Gegenteil Rechte der Betroffenen schützen, das sagt jedenfalls Erwägungsgrund Nr. 33 der Richtlinie:
(33) Daten, die aufgrund ihrer Art geeignet sind, die Grundfreiheiten oder die Privatsphäre zu beeinträchtigen, dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
Man will also Gutes tun.
Nur falls Sie sich jetzt fragen, wie die Formulierungen in den anderen Sprachen der EU klingen, wollen wir Ihnen kurz den englischen Text der Richtlinie nicht vorenthalten:
Article 8 — The processing of special categories of data
1. Member States shall prohibit the processing of personal data revealing racial or ethnic origin, political opinions, religious or philosophical beliefs, trade-union membership, and the processing of data concerning health or sex life.
Das klingt also auch nicht besser. Wen das stört, der soll sich bitte bei der EU beschweren. Verschulden der Berliner jedenfalls vermag ich nicht zu erkennen.
Eine Fußnote noch: Die Bezugnahme auf die Rasse findet sich auch im noch recht neuen AGG, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Eine zweite Fußnote: ganz zu Recht weist der (baldige) Kollege Code in unfehlbar.net darauf hin, dass sich der Begriff der Rasse auch in Artikel 3 Grundgesetz versteckt. Wenn die deutsche Verfassung nicht mehr zitiertbar ist, sollten wir unser Verhältnis zur sprachlichen Political Correctness wohl noch einmal überdenken.
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