Negative Äußerungen von Arbeitnehmerin über den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken

Auf­grund der All­ge­gen­wär­tig­keit der sozia­len Netz­wer­ke kommt es ver­mehrt zu Berüh­rungs­punk­ten und Strei­tig­kei­ten mit dem Arbeits­recht.

In jüngs­ter Ver­gan­gen­heit hat­ten die Arbeits­ge­rich­te die Wirk­sam­keit von Kün­di­gun­gen zu klä­ren, die wegen nega­ti­ven Äuße­run­gen von Arbeit­neh­mern über deren Arbeit­ge­ber aus­ge­spro­chen wur­den.

So hält das Arbeits­ge­richt Bochum (Urteil vom 29. März 2012, Az. 3 Ca 1283/11) die Kün­di­gung eines Aus­zu­bil­den­den für unwirk­sam, der auf sei­nem pri­va­ten Face­book-Pro­fil unter der Rubrik „Arbeit­ge­ber“ fol­gen­den Ein­trag hin­ter­legt hat:

„Arbeit­ge­ber: men­schen­schin­der & aus­beu­ter

Leib­ei­gen­der – Bochum

daem­li­che scheis­se fuer min­dest­lohn – 20 % erle­di­gen“

Zwar sieht das Gericht die­se Äuße­rung als belei­di­gend an, aller­dings hät­te als mil­de­res Mit­tel zu-nächst eine Abmah­nung oder ein Kri­tik­ge­spräch erfol­gen müs­sen. Denn gera­de im Rah­men von Aus-bil­dungs­ver­hält­nis­sen bestehe eine För­de­rungs­pflicht des Aus­bil­ders, die eine Kün­di­gung von Aus­bil-dungs­ver­hält­nis­sen nur sehr ein­ge­schränkt zulässt.

In einem ande­ren Rechts­streit wur­de eine Kün­di­gung gegen­über einer Arbeit­neh­me­rin aus­ge­spro­chen, weil auf dem Face­book-Pro­fil des Ehe­man­nes der Arbeit­neh­me­rin nega­ti­ve Äuße­run­gen über deren Arbeit­ge­ber ver­brei­tet wur­den und neben die­sen Ein­tra­gun­gen der „Gefällt mir“-Button mit dem Namen der Arbeit­neh­me­rin stand. Das Arbeits­ge­richt Des­sau-Roß­klau (Urteil vom 21. März 2012, Az. 1 Ca 148/11) hält die Kün­di­gung für unwirk­sam, da die Arbeit­neh­me­rin zum einen nicht für die Ein­tra­gun­gen des Ehe­man­nes ver­ant­wort­lich gemacht wer­den kön­ne und zum ande­ren das Drü­cken des „Gefällt mir“-Buttons allen­falls eine Abmah­nung recht­fer­ti­ge. Eine nega­ti­ve Zukunfts­pro­gno­se für eine ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung lehn­te das Gericht jedoch ab.

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