Cyber-Bedrohungen bergen längst auch für mittelständische Unternehmen erhebliche, ganz reale und sehr teure Risiken. Die NIS2-Richtlinie soll Unternehmen und öffentliche Einrichtungen widerstandsfähiger gegen Cyberangriffe machen. Viele mittelständische Unternehmen sind von der Richtlinie betroffen – oder sollten sich ihre Ziele freiwillig zu eigen machen.
Die NIS2-Richtlinie (Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union) ist eine Weiterentwicklung der ursprünglichen NIS-Richtlinie aus dem Jahr 2016. Am 18. Oktober 2024 tritt sie verbindlich in Kraft, ihr Hauptziel ist es, das Schutzniveau von Unternehmen und Organisationen zu erhöhen, die als Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS) eingestuft werden. Die Definition solcher “kritischen Infrastrukturen” wird in der NIS2-Richtlinie deutlich ausgeweitet und umfasst nun wesentlich mehr Sektoren und auch die Lieferketten.
Für Unternehmen und Organisationen, die in den genannten Bereichen tätig sind, legt die NIS2-Richtlinie hohe Cybersicherheitsanforderungen fest. Sie verlangt von den betroffenen Unternehmen unter anderem die Einführung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen, ein systematisches Risikomanagement und eine Meldepflicht für Cybervorfälle. Die Vorgaben müssen ab dem 18. Oktober 2024 erfüllt werden.
Betrifft die NIS2-Richtlinie den Mittelstand?
Bislang galten Cybersicherheitsanforderungen entweder nur für ausgewählte kritische Infrastrukturen oder große Konzerne. Viele mittelständische Unternehmen haben sich daher trotz der bald endenden fast zweijährigen Umsetzungsphase noch gar nicht oder nur oberflächlich mit der neuen Richtlinie befasst. Doch der Anwendungsbereich von NIS2 ist deutlich breiter und reicht bis weit in den Mittelstand.
» Unternehmensgröße
Die NIS2-Richtlinie greift für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern und 10 Mio. Jahresumsatz. Entsprechend viele mittelständische Unternehmen sind nun erfasst, auch wenn sie sich bislang nur rudimentär mit ihrer Informationssicherheit auseinandergesetzt haben.
Umgekehrt können sich Unternehmen unterhalb der genannten Schwellen mit Blick auf NIS2 und die in Kürze endende Umsetzungsfrist zwar entspannen. Sie sind aber gut beraten, die Aktualität des Themas zum Anlass zu nehmen, ebenfalls die eigenen Cybersicherheitsvorkehrungen zu hinterfragen.
» Erfasste Sektoren
Zweite Voraussetzung der Anwendbarkeit ist die Tätigkeit in einem der 18 (nun neu definierten) kritischen Infrastruktursektoren. Hierzu zählen unter anderem
» In der Lieferkette
Der Anwendungsbereich ist dabei weiter, als es auf den ersten Blick scheint: Auch Unternehmen, die selbst nicht unmittelbar als kritische Infrastruktur gelten, können betroffen sein, wenn sie in den Lieferketten eines solchen Unternehmens tätig sind. Dies wird von vielen Mittelständlern gerne unterschätzt. So sind zum Beispiel Unternehmen jetzt erfasst, die wichtige Teile oder Maschinen für die Automobilindustrie oder den Maschinenbau herstellen oder Rohstoffe oder Bauteile liefern, die für die Produktion in großen Industrieunternehmen unerlässlich sind.
Was müssen betroffene mittelständische Unternehmen tun?
Für Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der NIS2-Richtlinie fallen, gibt es eine Reihe von Pflichten, die einzuhalten sind, um sich vor Cyberbedrohungen zu schützen und den Anforderungen der neuen Vorschriften zu genügen. Dazu gehören unter anderem:
1. Risikomanagement und Cybersicherheitsmaßnahmen
Betroffene Unternehmen müssen ein umfassendes Risikomanagementsystem etablieren, das Cyberrisiken identifiziert, bewertet und minimiert. Das umfasst die Einführung von bestimmten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
2. Vorfallsmeldungen
Eine wesentliche Neuerung der NIS2-Richtlinie ist die Pflicht zur Meldung von Cybervorfällen an die zuständigen Behörden. Vorfälle, die den Betrieb des Unternehmens gefährden oder zu erheblichen Datenverlusten führen, müssen innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden. Schon eine verspätete Meldung kann zu erheblichen Bußgeldern führen.
3. Zusammenarbeit mit Behörden
Die NIS2-Richtlinie fordert von den Unternehmen eine deutlich engere Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie weiteren zuständigen Stellen auf Landes- und Bundesebene.
4. Dokumentations- und Nachweispflichten
Die Unternehmen müssen durch die Dokumentation von Sicherheitsvorkehrungen, interne Audits und regelmäßige Berichte nachweisen, dass sie die Anforderungen der NIS2-Richtlinie einhalten.
Hohe Bußgelder bei Verstößen
Mit der NIS2-Richtlinie werden auch deutlich strengere Sanktionen eingeführt. Unternehmen, die ihre Pflichten aus der NIS2-Richtlinie nicht erfüllen, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.
IT-Sicherheit: Wirklich ein großes Ding – für alle Mittelständler
Für viele mittelständische Unternehmen ist die NIS2-Richtlinie tatsächlich ein “nächstes großes Ding”. Gerade bei der Beurteilung, ob das eigene Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sollten Entscheider lieber einen selbstkritischen Standpunkt einnehmen.
Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten am 18. Oktober wird zumindest für die diejenigen mittelständischen Unternehmen, die sich bislang noch gar nicht mit dem Thema befasst haben, wohl nicht mehr zu Umsetzung reichen. Dennoch – oder gerade deshalb – sollte jetzt aber auch keine Zeit mehr verschwendet, sondern die eigene Betroffenheit geklärt und mit der Umsetzung begonnen werden.
Allen nicht betroffenen Unternehmen kann man angesichts der fast täglichen Cybersicherheitsvorfälle und Angriffe nur ans Herz legen, sich an den Vorgaben der Richtlinie zu orientieren und in ihrem ureigenen Interesse – vielleicht in etwas abgeschwächter Form – eigene Maßnahmen zu treffen, um die eigene IT-Sicherheit zu stärken.
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