Viele Beschäftigte freuen sich gerade auf die schönste Zeit des Jahres. Doch um den Urlaub wird viel gestritten. Neue Regeln stellen alte Gewissheiten in Frage, Personaler stehen täglich vor neuen Herausforderungen. Auch die 2. Auflage des Handbuchs „Urlaubsrecht“ von zwei SNP-Anwälten bietet pragmatische Antworten auf Fragen des Praktikers.
Es klingt alles so einfach: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr bezogen auf die Fünf-Tage-Woche nach dem Bundesurlaubsgesetz. Oft werden aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelung mehr Urlaubstage gewährt, manche Unternehmen geben noch ein Urlaubsgeld dazu. Kann Urlaub nicht mehr in natura genommen werden, weil das Arbeitsverhältnis beendet wird, ist er abzugelten. So weit, so gut.
Doch die tägliche Praxis in der Personalabteilung kann voller Tücken sein, wie so oft steckt der Teufel im Detail. Wie zum Beispiel wird der Urlaubsanspruch bei einem unterjährigen Wechsel von Voll- auf Teilzeit (oder umgekehrt) berechnet? Unter welchen Voraussetzungen verfallen oder verjähren Urlaubsansprüche? Was müssen Arbeitgeber bei der Urlaubsgewährung beachten? Dürfen Urlaubsansprüche auch im laufenden Arbeitsverhältnis abgegolten werden?
Wann darf das Unternehmen Urlaubsansprüche kürzen, z.B. bei Elternzeit, Pflegezeit oder Kurzarbeit? Was gilt bei einem Arbeitgeberwechsel oder wenn zu viel Urlaub gewährt wurde? Welche sonstigen Freistellungsmöglichkeiten außerhalb des Urlaubsrechts gibt es? Und welche Besonderheiten gelten für den öffentlichen Dienst?
Viel Neues, auch vom EuGH
Es sind nur einige der zahlreichen Fragen, mit denen Praktiker sich tagtäglich konfrontiert sehen. Und nur allzu häufig sind die Antworten nicht leicht zu finden. Eine Vielzahl von Normen regelt das weite Feld des Urlaubsrechts. Europarechtliche Vorgaben und nationale Gesetze, aber auch kollektiv- und individualvertragliche Vereinbarungen sind zu beachten. Dabei ist es wichtig zu wissen, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen. So muss beispielsweise der sog. Mehrurlaubsanspruch nicht zwingend denselben Regeln folgen wie der gesetzliche Mindestanspruch, auch wenn das oft so gehandhabt wird.
Erschwerend kommt für den Praktiker hinzu, dass das Urlaubsrecht laufend im Wandel begriffen ist. In dem zunehmend durch auslegungsbedürftige europarechtliche Vorgaben geprägten (Art. 31 Abs. 2GrC und Art. 7 Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG) Rechtsgebiet machte der EuGH in den vergangenen Jahren immer wieder Schlagzeilen mit Aufsehen erregenden Urteilen, die alte Gewissheiten zum deutschen Bundesurlaubsgesetz über den Haufen warfen.
Das Handbuch Urlaubsrecht
Der Fachratgeber „Urlaubsrecht – Handbuch zum BUrlG und weiteren Freistellungsmöglichkeiten mit den Besonderheiten des TVöD und TV‑L“ hilft Personalverantwortlichen nun bereits in der 2. Auflage dabei, den Überblick zu behalten. Das in 2024 neu erschienene Werk aus der Reihe „Wissen für die Praxis“ des Walhalla Verlags bietet einen topaktuellen Leitfaden durchs Dickicht der nationalen und internationalen Vorschriften. Zugeschnitten auf die Bedürfnisse des Praktikers, der schnell Antworten auf seine täglichen Fragen braucht, bieten SNP-Schlawien-Partner Dr. Christian Ostermaier und seine Kollegin Sylvia Vogt wissenswerte Informationen und praktische Tipps. Das Werk widmet sich auch den Sonderregeln des öffentlichen Dienstes.
So vermeiden Personaler, Arbeitgeber und Behörden Fallstricke, meistern die Herausforderungen von heute und erkennen die Fragen von morgen. Denn die Rechtsprechung der vergangenen Jahre hat nicht nur alte Gewissheiten über den Haufen, sondern auch neue Fragen aufgeworfen.
Praktische Fragen, pragmatische Antworten
So weiß mittlerweile jeder Praktiker, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer inzwischen rechtzeitig auf den Urlaubsanspruch hinweisen und sie auffordern müssen, ihren Urlaub zu nehmen sowie auf den sonst drohenden Verfall hinweisen (EuGH, Urt. v. 06.11. 2018, Az. C‑684/16; BAG, Urt. v. 19.02.2019, Az. 9 AZR 423/16). Versäumen sie das, riskiert das Unternehmen, dass sich immense Urlaubsansprüche anhäufen, wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht von sich aus beantragen und nehmen. Nach einem weiteren Urteil des BAG können Urlaubsansprüche nämlich auch nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber nicht aktiv wird (BAG, Urt. v. 20. 12.2022, Az. 9 AZR 266/20, folgend dem EuGH, Urt. v. 22.09. 2022, Az. C‑120/21).
Doch wann verjähren eigentlich, wenn der Arbeitgeber nicht mitgewirkt hat, Urlaubsabgeltungsansprüche, die erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen (BAG, Urt. v. 31.01. 2023, Az. 9 AZR 456/20)? Was gilt, wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres langdauernd arbeitsunfähig erkrankt und deshalb seinen Jahresurlaub ohnehin nicht mehr antreten kann (BAG, Urt. v. 20.12.2022, 9 AZR 245/19)? Ein Hinweis auf Urlaub ergibt schließlich jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erkrankung keinen Sinn mehr.
Von den gesetzlichen Grundlagen über die arbeits- und tarifvertraglichen Regeln insbesondere des öffentlichen Dienstes und die Mitbestimmungsrechte von Betriebs- und Personalrat bis zur Durchsetzung des Urlaubsanspruchs bietet auch die 2. Auflage des Ratgebers alles, was Praktiker zum Urlaubsrecht wissen müssen. Ausführliche Informationen zur Freistellung von Mitarbeitern außerhalb des Urlaubsrechts – zum Beispiel Elternzeit, Pflegezeit und Sabbatical — runden die 2. Auflage von „Urlaubsrecht – Handbuch zum BUrlG und weiteren Freistellungsmöglichkeiten mit den Besonderheiten des TVöD und TV‑L“ ab.
Zu den Autoren des Buches:
Dr. Christian Ostermaier berät als Fachanwalt für Arbeitsrecht leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände umfassend im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Seine Mandanten vertritt er gerichtlich und außergerichtlich in allen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht berät Sylvia Vogt sowohl private Unternehmen und die öffentliche Hand als auch Privatpersonen zu allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen stellen können. Zu ihren Kerngebieten gehören nicht nur das Individualarbeitsrecht von „A“ wie „Abmahnung“ bis „Z“ wie „Zeugnis“, sondern auch das kollektive Arbeitsrecht gegenüber Betriebs- oder Personalräten.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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