Einige Pläne der neuen Bundesregierung sind im Koalitionsvertrag noch vage formuliert, andere Neuerungen im Arbeitsrecht dürften sich schon bald auf die tägliche Praxis auswirken. Klar ist: Die Arbeitswelt soll moderner werden. Dr. Christian Ostermaier findet aber auch Bekenntnisse zu bewährten Instrumenten, die Arbeitgebern weiterhin Spielraum lassen.
SPD, Grüne und FDP haben am 24. November 2021 ihren Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ vorgestellt. Das Papier beschäftigt sich auch mit Maßnahmen, die die neue Bundesregierung im Bereich des Arbeitsrechts plant. Das übergeordnete Ziel: die Arbeitswelt modernisieren.
Das recht ausführliche Papier, das eher politische als rechtliche Wirkung entfaltet, formuliert im Wesentlichen gemeinsame Ziele, auf die die Regierungsparteien sich geeinigt haben. Die Umsetzung ist Sache des parlamentarischen Gesetzgebers, viele Details und damit auch zwischen den Parteien streitige Punkte werden sich erst im Gesetzgebungsverfahren zeigen.
Als sicher dürfte aber gelten, dass Arbeitgeber sich in den kommenden Jahren mit den Anforderungen des sich wandelnden Arbeitsmarkts beschäftigen müssen. Flexiblere Arbeitszeitmodelle, mobiles Arbeiten und mehr digitale Zugänge für Betriebsräte und Gewerkschaften sollen Alltag in Unternehmen werden. Doch nicht alles soll sich ändern, die Koalition bekennt sich zu Zeitarbeit und Werkverträgen. Und auch an der Befristung ohne Sachgrund will die neue Regierung nicht grundsätzlich rütteln.
Flexiblere Arbeitszeitmodelle sind ein erklärtes Ziel des Koalitionsvertrags, die Ampel-Parteien scheinen es aber behutsam angehen zu wollen. Im Rahmen von Tarifverträgen soll es zunächst befristet möglich werden, Arbeitszeiten flexibler zu gestalten. Auch Abweichungen von der Tageshöchstarbeitszeit werden realisierbar.
Darüber hinaus will die Regierung prüfen, welchen Anpassungsbedarf es hinsichtlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht gibt. Der EuGH hatte im Jahr 2019 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern einzurichten (EuGH, Urt. v. 14.05.2019, Az: C‑55/18). Die Regierung bekennt sich hierbei aber zumindest dazu, dass flexible Arbeitszeitmodelle wie auch die Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich sein müssen. Konkretisiert werden die Pläne der Koalition noch nicht.
Das erklärte Ziel des alten und neuen Bundesarbeitsministers Hubertus Heil (SPD), Arbeitnehmern mehr mobiles Arbeiten zu ermöglichen, dürfte in dieser Legislaturperiode präzisiert werden. Mobiles Arbeiten soll EU-weit unproblematisch möglich werden, das Homeoffice „als eine Möglichkeit der mobilen Arbeit“ will die Bundesregierung wohl aus dem Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung herausnehmen. Damit wird den Arbeitgebern zumindest ein Punkt abgenommen, der bei der Homeofficetätigkeit immer wieder zu Problemen führt.
Einen direkten Anspruch auf Homeoffice soll es weiterhin nicht geben. Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich dafür eignen, sollen aber einen Anspruch darauf bekommen, über ihren Wunsch nach mobiler Arbeit und Homeoffice mit dem Arbeitgeber zu sprechen („Erörterungsanspruch“). Widersprechen können Arbeitgeber laut dem Koalitionsvertrag nur dann, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Die Ablehnung dürfe nicht „willkürlich oder sachfremd“ sein. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung die Anforderungen an die betrieblichen Belange nicht überdehnt.
Der Mindestlohn soll auf Euro 12,00 pro Stunde steigen. Entsprechend wird dann auch die Grenze für Minijobs von bisher Euro 450,00 auf zukünftig Euro 520,00 pro Monat angehoben. Die Grenze für Midijobs soll ebenfalls angepasst werden.
Es bleibt möglich, Arbeitsverträge auch ohne Sachgrund zu befristen. Die für den öffentlichen Dienst wichtige Möglichkeit der Haushaltsbefristung (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) wird allerdings gestrichen. Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber, die mit Sachgrund befristet wurden, sollen auf maximal sechs Jahre begrenzt werden, die Frist darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll, lässt der Koalitionsvertrag noch offen.
Die Koalition bekennt sich grundsätzlich zur Zeitarbeit und zu Werkverträgen. Sie möchte den Schutz von Beschäftigten bei grenzüberschreitenden Entsendungen verbessern und bürokratische Hürden abbauen. Saisonbeschäftigte sollen ab dem ersten Tag ihres Einsatzes den vollen Krankenversicherungsschutz bekommen.
Die Tarifautonomie, die Tarifpartner und die Tarifbindung sollen gestärkt werden. Dafür will die Bundesregierung auch die öffentliche Auftragsvergabe des Bundes an die Einhaltung „eines repräsentativen Tarifvertrages der jeweiligen Branche“ binden, die Vergabe soll auf einer „einfachen, unbürokratischen Erklärung“ beruhen.
Eine „Flucht“ aus Tarifverträgen will die Koalition verhindern. Versucht ein Unternehmen, ohne Eigentümerwechsel Betriebe auszugliedern, um sich aus der Tarifbindung zu ziehen, soll es dann weiterhin dem ursprünglich geltenden Tarifvertrag unterliegen.
Der Koalitionsvertrag beschäftigt sich auch mit der betrieblichen Mitbestimmung. Betriebsräte sollen selbst entscheiden können, ob sie analog oder digital arbeiten, Gewerkschaften einen Anspruch auf digitalen Zugang zum Betrieb erhalten.
Bei der Mitbestimmung wollen die Ampel-Parteien verhindern, dass Unternehmen Mitbestimmungsrechte missbräuchlich umgehen. Sie wollen sich „dafür einsetzen, dass die Unternehmensmitbestimmung so weiterentwickelt wird“, dass Unternehmen Mitbestimmungsrechte nicht mehr durch einen Wechsel in eine Europäische Aktiengesellschaft „vollständig vermeiden“ können (SE) .
Schließlich soll die gesetzliche Rente gestärkt werden. Der Beitragssatz wird in der Legislaturperiode nicht über 20 % steigen, auch Rentenkürzungen oder eine Anpassung des gesetzlichen Renteneintrittsalters soll es nicht geben.
Dr. Christian Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB berät Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen, und des Arbeitsrechts, hier u.a. zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, wie dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Daneben berät Dr. Ostermaier leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Biotechnologie, Software, Handel und Versicherungen.
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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