Mit Fragen der Buchpreisbindung, hier insbesondere der Frage, wie hoch der Preisabstand bei sehr ähnlich ausgestatteten, kurz aufeinander erscheinenden Ausgabe desselben Werkes sein darf, beschäftigt sich eine im Wege der Einstweiligen Verfügung ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt / Main (AZ 2/3 O 533/04, Beschluss vom 12.10.2004).
Im Fall vertrieb die Antragsgegnerin einen preisgebundenen Bildband einmal regulär über den Buchhandel, das andere mal – mit praktisch identischem Erscheinungstermin – als Sonderausgabe für eine große Buchhandelskette mehr als 60% billiger. In der Ausstattung unterschieden sich die beiden Werke allein im Einband (Schutzumschlag in der teuren, laminierter Pappeinband in der anderen Ausgabe) und in der Vertauschung der Motive der Vorder- und Rückseite des Einbands.
Das Gericht lässt in seiner Entscheidung dahinstehen, ob hier ein Fall des zweigleisigen Vertriebs oder des Parallelvertriebs vorliegt, da in keinem Fall bei praktisch identischen Büchern ein Preisunterschied von 60% gerechtfertigt sein kann.
Das Gericht kann daher (leider!) auch auf die Erörterung der Frage verzichten, inwieweit die Potsdamer Kriterien auch unter Geltung des Preisbindungsgesetzes noch Anwendung finden. Jedenfalls darf davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich die Kriterien
auch weiterhin die Höhe des möglichen Preisabstandes bestimmen. Die Frage, inwieweit das Preisbindungsgesetz tatsächlich eine sinnvolle Funktion erfüllt (m.E. nein), ist damit i.Ü. auch nicht beantwortet, jedenfalls aber sollte es – solange es eben besteht – auch von allen Marktteilnehmern respektiert werden.
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