Für die Bildberichterstattung der herkömmlichen und elektronischen Presse, aber auch für den Gelegenheitsfotografen, der einem Prominenten begegnet und dabei zufällig ein Fotohandy in der Hand hält, ist wichtig zu wissen, in welchem Umfang Bildnisse von bekannten Personen angefertigt und veröffentlicht werden dürfen. Hier liegen die Pressefreiheit und das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Bildopfer ganz offensichtlich im Konflikt, eine Lösung tut Not. Wie diese aussehen muss hat der Bundesgerichtshof in einer ganzen Urteilsserie klargestellt. Die Entscheidungen stammen vom 6.3.2007 und tragen die AZ VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06. Inhaltlich können die Urteile, soweit sie im Detail bekannt sind – auf dem Server des BGH findet sich einstweilen nur eine Presseerklärung, noch nicht die ausgefertigten Dokumente – nicht überraschen, obwohl sie die deutsche Rechtsprechung ganz erheblich ändern werden: genau das ist aber erwartet worden.
In der Sache ging es um eine ganze Reihe von Bildnissen der Caroline von Hannover und deren Ehemannes in meist privaten Situationen, etwa während des Urlaubs auf der Straße bei einem Bummel oder im Sessellift. Einige der Fotografien illustrierten allerdings auch das Verhalten der abgebildeten Personen während der schweren Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco. Die Veröffentlichung dieser Bildnisse in diversen einschlägigen Zeitschriften, die sich vorrangig der Exploration des Lebens der Reichen, Bekannten und teils auch Schönen widmen, wollte die Klägerin nicht hinnehmen. In weitem Umfang zu Recht.
Zu Erinnerung: Nach § 22 KunstUrhG braucht man zur Verbreitung von Bildnissen, also Fotografien, auf denen die Abgebildeten erkennbar sind, grundsätzlich die Einwilligung der Abgebildeten. § 23 KunstUrhG macht davon aber ein Ausnahme, soweit „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ betroffen sind. Die Rechtsprechung hat sich nun gefragt, wie denn bitte genau abgebildete Personen „Zeitgeschichte“ sein können und entwickelte die jahrzehntelang gültige Lehre von den absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Solch eine absolute Person der Zeitgeschichte war, wer kraft seiner politischen oder gesellschaftlichen Position aus der Masse der Mitmenschen herausragte und daher im Blickpunkt der Öffentlichkeit stand. Das betraf (jeweils bekannte) Politiker, Wissenschaftler, Schauspieler, Künstler, Erfinder, Wirtschaftsführer und Angehörige von regierenden Fürstenhäusern. Über diesen Personenkreis durfte mehr oder weniger unabhängig von einem konkreten Anlass auch im Bild berichtet werden.
Im Gegensatz dazu gab es die Personen der relativen Zeitgeschichte, die nämlich, die nicht „aus sich heraus“ für die Öffentlichkeit interessant waren, sondern erst durch die Verknüpfung mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in das Interesse der Öffentlichkeit rückten. Das traf etwa zu auf Angehörige von Personen der absoluten Zeitgeschichte, auf Beteiligte an Strafprozessen oder ähnliches. Über diese Personen durfte nur im zeitgeschichtlichen Kontext berichtet werden.
Dass diese Unterscheidung vielleicht zu grob ist und insbesondere für die Personen der absoluten Zeitgeschichte zu weit geht, sie zu „Freiwild“ macht, schwante auch den deutschen Gerichten schon eine Zeit lang. Die Rechte der Prominenten wurden ein wenig gestärkt, insbesondere das Recht, sich in die Privatheit zurückzuziehen. Das aber reichte Caroline von Hannover nicht. Sie wollte auch in der Öffentlichkeit privat sein können, etwa ein Restaurant ungestört besuchen, auf der Straße bummeln oder eben im Sessellift sitzen. Nicht als Angehörige eines Fürstenhauses, sondern eben schlicht als Privatfrau. Genau das wollten die deutschen Gerichte ihr aber nicht zubilligen. Erst eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte brachte die Wende, dieser entschied im Sinne der Klägerin, einige Einzelheiten können Sie hier nachlesen.
Der BGH schließt sich dem nun im Wesentlichen an. Auch absolute Personen der Zeitgeschichte haben ein Recht auf Privatheit, wenn sie sich in Situationen befinden, bei denen kein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung besteht. In der Presseerklärung des BGH heißt es dazu:
Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 für den Informationsanspruch der Öffentlichkeit auch bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte der Informationswert der Berichterstattung nicht außer Betracht bleiben. Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, dass der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer wiegt, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das muss im Grundsatz auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es nicht aus, dass im Einzelfall für den Informationswert einer Berichterstattung der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, ein weites Verständnis sowie die Einbeziehung der zugehörigen Wortberichterstattung geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.
Das heißt nichts anderes, als dass absolute Personen der Zeitgeschichte gar nicht mehr so absolut sind. Es bedarf nunmehr immer, auch bei diesem Personenkreis, eines Anknüpfungspunktes zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Bei besonders bekannten Personen sind nur die Anknüpfungspunkte „breiter“. In der Sache wird damit – auch wenn der BGH die alte Terminologie noch benutzt – die Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte aufgegeben.
Und das, wie ich meine, völlig zu Recht. Denn es kann nicht richtig sein, dass eine Abwägung zwischen den Rechtsgütern der Pressefreiheit und der Persönlichkeitsrechte von Abgebildeten allein mit dem „Totschlagargument“, der Abgebildete sei eine absolute Person der Zeitgeschichte, gleichsam automatisch zugunsten der Pressefreiheit ausgeht. Denn diese wird ja nur da gewährt, wo die Öffentlichkeit berechtigt Information fordert. Und da gibt es einfach private Dinge, die nicht interessieren sollten. Was Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, in dieser Öffentlichkeit tun, das ist berichtenswert. Ob diese Personen dann auch einmal gern Schuhe kaufen, Schi fahren oder auch einfach in der Nase bohren, ist Privatsache und darf es auch sein. Das ist kein Maulkorb für die Presse und auch keine Zensur, sondern ein Rückführen der Pressearbeit auf das, was sie leisten soll: Informationsinteresse zu befriedigen, nicht Neugier.
Nach seinen nunmehr neu geordneten Grundsätzen kam der BGH zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl der von der Klage betroffenen Fotografien nicht hätten veröffentlicht werden dürfen. Zulässig waren allerdings diejenigen Fotos, die im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco veröffentlicht worden sind. Bei dieser Erkrankung handelte es um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Presse berichten durfte.
Das zugegebenermaßen problematische an der Entscheidung ist freilich, dass die Kriterien, wann denn nun berichtet werden darf, im Einzelnen schwieriger zu handhaben sind. Was genau das Ergebnis einer richterlichen Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen sein wird, ist im Vorhinein nicht immer sicher prognostizierbar. Auf medienrechtlich spezialisierte Anwälte kommen also goldene Zeiten zu, diverse Unternehmen der yellow press dürften dagegen überprüfen, ob nicht deutlich mehr Rückstellungen für drohende Rechtsstreite gebildet werden sollten.
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