Private Sportwetten und Werbung im Internet

Onlinerecht | 10. August 2006
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Die aktuelle klein­deutsche Farce um das Ver­bot pri­vater Sportwet­ten zeigt inzwis­chen schon die ersten Weiterun­gen, die auch für Inter­net­nutzer und vor allem Betreiber von Blogs und Home­pages inter­es­sant sind. Wie der Info­law-Newslet­ter ger­ade berichtet, hat das Ver­wal­tungs­gericht Gelsenkirchen in einem Eil­ver­fahren den Fußbal­lvere­inen Borus­sia Dort­mund und dem VFL Bochum die Schal­tung von Ban­ner­wer­bung für Sportwet­ten ver­boten, die nicht von West­lot­to (dem staatlichen Anbi­eter von Lot­te­rien in NRW) offeriert wer­den. Die Beschlüsse datieren bei­de vom 1.8.2006 und tra­gen die Akten­ze­ichen 14 L 872/06 und 14 L 981/06.

Diese Beschlüsse sind in ähn­lich­er Form gegen jeden denkbar, der eine ver­gle­ich­bare Wer­bung auf sein­er Home­page schal­tet. Und das dürften — bei über­schlägigem Sur­fen — (noch) einige sein. Hier sind Web­mas­ter also gefordert, ihre Seit­en und Wer­bepart­ner zu über­prüfen, was beson­ders inter­es­sant sein dürfte, wenn man an Verteil­ver­fahren teil­nimmt und somit gar nicht weiß, welch­es Ban­ner oder welche Anzeige beim näch­sten Aufruf auf der eige­nen Seite erscheinen wird.

Hin­ter­grund: wie, durch wen und in welchem Umfang pri­vate Sportwet­ten in Deutsch­land ver­anstal­tet wer­den dür­fen, ist nach wie vor strit­tig. Jeden­falls nach gel­tender Recht­slage dürfte die Mehrzahl der pri­vat­en Wet­tange­bote in Deutsch­land rechtswidrig sein. Das bet­rifft aber nicht nur die uner­laubte Ver­anstal­tung eines Glücksspiels, son­dern auch die entsprechende Wer­bung, § 284 StGB.

Die Entschei­dung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts vom 28.3.2006 hat hier auch mehr Ver­wirrung als Klarheit gebracht. Denn dort hat das Gericht entsch­ieden, dass ein staatlich­es Monopol „an sich“ rechtwidrig ist — pri­vate Anbi­eter also zuge­lassen wer­den müssten — es sei denn, das Monopol diene dazu, die Spiel­sucht einzudäm­men. Da muss das Gericht einen ver­schmitzten Tag gehabt haben, denn (abge­se­hen von eitlen Bemühun­gen (PDF) wie War­nauf­druck­en auf Wettscheinen) scheint mir doch recht klar zu sein, dass das Wettmonopol prak­tisch auss­chließlich fiskalis­che Gründe hat. Wie die Vor­gaben des BVer­fG damit jemals umzuset­zen sein wer­den, weil nie­mand.

Das kann im Augen­blick aber auch dahin­ste­hen, denn jeden­falls muss ohne­hin nicht vor dem 31.12.2007 eine neue geset­zliche Lage geschaf­fen wer­den, bis dahin darf die alte Recht­slage angewen­det wer­den. Und genau das tun die Bun­deslän­dern derzeit mit aller Vehe­menz. Das aus­ge­sprochen rigide Vorge­hen gegen pri­vate Wet­tan­bi­eter erweckt jeden­falls den Anschein, als sollen — bevor man vielle­icht doch irgend­wann Pri­vate zulassen muss — Fak­ten geschaf­fen wer­den. Denn soviel scheint klar: pri­vate Organ­i­sa­tio­nen — auch solche, die Glücksspiele ver­anstal­ten — arbeit­en schlicht effek­tiv­er als der Staat. Sobald die bwins und Spoorts­book­er dieser Welt unge­hin­dert auf dem deutschen Markt tätig sein kön­nen, ist es um die (ohne­hin weniger als erwartet) sprudel­nden Ein­nah­me­quellen der Bun­deslän­der geschehen.

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