Die aktuelle kleindeutsche Farce um das Verbot privater Sportwetten zeigt inzwischen schon die ersten Weiterungen, die auch für Internetnutzer und vor allem Betreiber von Blogs und Homepages interessant sind. Wie der Infolaw-Newsletter gerade berichtet, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Eilverfahren den Fußballvereinen Borussia Dortmund und dem VFL Bochum die Schaltung von Bannerwerbung für Sportwetten verboten, die nicht von Westlotto (dem staatlichen Anbieter von Lotterien in NRW) offeriert werden. Die Beschlüsse datieren beide vom 1.8.2006 und tragen die Aktenzeichen 14 L 872/06 und 14 L 981/06.
Diese Beschlüsse sind in ähnlicher Form gegen jeden denkbar, der eine vergleichbare Werbung auf seiner Homepage schaltet. Und das dürften — bei überschlägigem Surfen — (noch) einige sein. Hier sind Webmaster also gefordert, ihre Seiten und Werbepartner zu überprüfen, was besonders interessant sein dürfte, wenn man an Verteilverfahren teilnimmt und somit gar nicht weiß, welches Banner oder welche Anzeige beim nächsten Aufruf auf der eigenen Seite erscheinen wird.
Hintergrund: wie, durch wen und in welchem Umfang private Sportwetten in Deutschland veranstaltet werden dürfen, ist nach wie vor strittig. Jedenfalls nach geltender Rechtslage dürfte die Mehrzahl der privaten Wettangebote in Deutschland rechtswidrig sein. Das betrifft aber nicht nur die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, sondern auch die entsprechende Werbung, § 284 StGB.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 hat hier auch mehr Verwirrung als Klarheit gebracht. Denn dort hat das Gericht entschieden, dass ein staatliches Monopol „an sich“ rechtwidrig ist — private Anbieter also zugelassen werden müssten — es sei denn, das Monopol diene dazu, die Spielsucht einzudämmen. Da muss das Gericht einen verschmitzten Tag gehabt haben, denn (abgesehen von eitlen Bemühungen (PDF) wie Warnaufdrucken auf Wettscheinen) scheint mir doch recht klar zu sein, dass das Wettmonopol praktisch ausschließlich fiskalische Gründe hat. Wie die Vorgaben des BVerfG damit jemals umzusetzen sein werden, weil niemand.
Das kann im Augenblick aber auch dahinstehen, denn jedenfalls muss ohnehin nicht vor dem 31.12.2007 eine neue gesetzliche Lage geschaffen werden, bis dahin darf die alte Rechtslage angewendet werden. Und genau das tun die Bundesländern derzeit mit aller Vehemenz. Das ausgesprochen rigide Vorgehen gegen private Wettanbieter erweckt jedenfalls den Anschein, als sollen — bevor man vielleicht doch irgendwann Private zulassen muss — Fakten geschaffen werden. Denn soviel scheint klar: private Organisationen — auch solche, die Glücksspiele veranstalten — arbeiten schlicht effektiver als der Staat. Sobald die bwins und Spoortsbooker dieser Welt ungehindert auf dem deutschen Markt tätig sein können, ist es um die (ohnehin weniger als erwartet) sprudelnden Einnahmequellen der Bundesländer geschehen.
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