Projekte und Paragrafen Teil 4

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Das ist der vierte Teil von “Pro­jek­te und Para­grafen — was Pro­jek­t­man­ag­er über Juris­tis­che Rah­menbe­din­gun­gen von Pro­jek­ten wis­sen soll­ten” , Teil drei find­en Sie hier.

  • Streben Sie – wo immer das möglich ist – die Redak­tion­shoheit an.

Im All­ge­meinen ist das Schreiben von Verträ­gen keine vergnü­gungss­teuerpflichtige Tätigkeit. Daher ist man häu­fig froh, wenn der Ver­tragspart­ner bere­its einen Ver­trags-Tex­ten­twurf hat bzw. sich bere­it erk­lärt, einen solchen zu erstellen. Ver­hand­lungspsy­chol­o­gisch ist das aber aus­ge­sprochen nachteilig. Wer einen Text vorschlägt, kann hier zunächst tun und lassen, was ihm beliebt. Wer dage­gen in einen ein­mal vorgegeben Text Änderun­gen ein­brin­gen möchte, der sieht sich in der Sit­u­a­tion, dem Part­ner gle­ich­sam etwa „abzu­ver­han­deln“ und dies ggf. durch Zugeständ­nisse erkaufen zu müssen.

  • Ver­mei­den Sie Sam­pling

Um Geld und vor allem Zeit zu sparen, wer­den in der Prax­is häu­fig für ganz unter­schiedliche Pro­jek­te immer diesel­ben Ver­tragsvor­la­gen ver­wen­det oder es wird aus mehreren Verträ­gen ein Pro­jek­tver­trag gesam­pled. Das macht auch Sinn, wenn die Sachver­halte des alten und des neuen Pro­jek­ts sich tat­säch­lich entsprechen, in aller Regel ist aber ger­ade das nicht der Fall. Mit einem unpassenden Ver­trag­s­text beg­ibt man sich aber in einen juris­tis­chen Blind­flug. Vor Gericht enden Stre­it­igkeit­en über solche Verträge dann häu­fig in der Frage, was die Parteien denn mit der einen oder anderen (völ­lig unpassenden) Regelung mein­ten bzw. – noch bess­er – was sie denn, hät­ten sie den Punkt nicht schlicht überse­hen, sachgerecht wohl geregelt hät­ten. Meist kann man das Ergeb­nis solch­er Fragestel­lun­gen auswür­feln.

  • Ver­mei­den Sie undurch­führbare Regelun­gen

Erstaunlich häu­fig find­en sich in Pro­jek­tverträ­gen undurch­führbaren Regelun­gen. Meist wer­den diese im Hin­blick auf fir­menin­terne Richtlin­ien, das Con­trol­ling, beson­dere Empfind­lichkeit­en des Man­age­ments oder ähn­lich sach­fremde Gründe aufgenom­men. Augen­zwinkernd sind sich die Parteien einig, dass man „es so natür­lich nicht meint“. Augen­zwinkern aber lässt sich – wenn es schief läuft – im Prozess nicht beweisen.

  • Ver­mei­den Sie Regelun­gen, die nur aus Sta­tus­gesicht­spunk­ten im Ver­trag ste­hen

Ähn­lich­es gilt für Regelun­gen, die nur deshalb im Ver­trag ste­hen, weil eine der bei­den Parteien eine so starke Ver­hand­lungspo­si­tion hat, dass sie es sich ein­fach leis­ten kann, solche Regelun­gen zu ver­han­deln.

  • Seien Sie genau!

Oben hat­ten wir fest­gestellt, dass Verträge nicht nur „hal­ten müssen“, wenn das Pro­jekt schief läuft, son­dern dass es sog­ar primär­er Zweck eines Ver­trages ist, dieses Schieflaufen zu ver­hin­dern. Das aber kann der Text nur dann, wenn die Rechte und Pflicht­en der Parteien so genau geregelt sind, dass zu jedem Zeit­punkt und in jed­er Lage genau gesagt wer­den kann, was nun zu tun ist. In aller Regel scheit­ern Pro­jek­te nicht daran, dass die Parteien ihre Pflicht­en nicht erfüllen wollen. Vielmehr ist es häu­fig so, dass eine Partei dur­chaus der Mei­n­ung ist, ihren Teil bere­its getan zu haben, die andere Partei aber nicht dieser Ansicht ist. Wenn ein Pro­jekt aber erst ein­mal in eine Sit­u­a­tion der Kon­fronta­tion und gegen­seit­i­gen Schuldzuweisun­gen einge­treten ist, dann ist es fast nicht mehr zu ret­ten.

  • Sprechen Sie heik­le Punk­te im Vor­feld an, nicht erst, wenn es zu spät ist!

Dieser Rat ergänzt das oben Gesagte. Wenn bere­its im Vor­feld Umstände abzuse­hen sind, die das Pro­jekt gefährden kön­nten, dann sollte dies auch von Anfang an klar kom­mu­niziert und geregelt wer­den. Zu Beginn des Pro­jek­tes kann man noch unbe­fan­gen über solche Fra­gen reden, wenn dage­gen in der Durch­führung bere­its Verzögerun­gen ein- und Irri­ta­tio­nen aufge­treten sind, dann ist dies oft nicht mehr möglich.

  • Lassen Sie den Ver­trag „heil“

Eine ger­ade bei Großun­ternehmen weit ver­bre­it­ete Unsitte ist es, mit Liefer­an­ten erst Pro­jek­tverträge zu ver­han­deln, im Nach­gang aber – natür­lich nur „für die Con­troller“ – noch die Unterze­ich­nung eines Auf­trags, ein­er PO oder Bestel­lung zu ver­lan­gen. Teil dieses Doku­ments sind dann meist wieder Liefer‑, Zahlungs- und son­stige Bedin­gun­gen, die nicht im Ger­ing­sten auf den ver­han­del­ten Ver­trag abges­timmt sind. Dass es wenig Sinn macht, erst eine Regelung zu vere­in­baren, um dann später eine völ­lig andere Regelung zu unter­schreiben, bedarf kein­er weit­eren Aus­führung. Ana­log gilt das Gesagte für jede Form von AGB, die in Pro­jek­tverträ­gen in aller Regel nichts zu suchen haben.

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