Recht auf Reparatur: Was Unternehmen jetzt wissen und umsetzen müssen

© Ievgen Skrypko/stock.adobe.com
Kaufrecht | 13. Mai 2026

Bis Ende Juli muss Deutsch­land die EU-Vor­ga­be umset­zen: Repa­rie­ren statt weg­wer­fen soll zum Stan­dard wer­den. Das Recht auf Repa­ra­tur ist nicht bloß ein poli­ti­sches Signal, son­dern eine regu­la­to­ri­sche Wei­chen­stel­lung mit unmit­tel­ba­ren prak­ti­schen Aus­wir­kun­gen für Unter­neh­men ent­lang der Wert­schöp­fungs­ket­te. Die Haupt­last trifft die Her­stel­ler.

 

Mit dem geplan­ten soge­nann­ten Recht auf Repa­ra­tur will Deutsch­land die EU-Richt­li­nie zur För­de­rung der Repa­ra­tur von Waren ((EU) 2024/1799) umset­zen. Ziel des euro­päi­schen wie auch des natio­na­len Gesetz­ge­bers ist es, nach­hal­ti­gen Kon­sum zu för­dern und Ver­brau­cher­rech­te lang­fris­tig zu stär­ken.

Der Gesetz­ent­wurf der deut­schen Bun­des­re­gie­rung (BR-Drs. 182/26) sieht eine voll­stän­di­ge Umset­zung der Richt­li­nie vor. Natio­na­le Abwei­chun­gen – stren­ge­re oder weni­ger stren­ge Anfor­de­run­gen – sind nur in eng begrenz­ten Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig. Die neu­en Regeln wer­den daher künf­tig EU-weit ein­heit­lich gel­ten und las­sen nur gerin­ge Spiel­räu­me für ver­trag­li­che oder natio­na­le Modi­fi­ka­tio­nen. Sie betref­fen ins­be­son­de­re Her­stel­ler, Impor­teu­re, Händ­ler und Ser­vice­be­trie­be ent­lang der gesam­ten Wert­schöp­fungs­ket­te. Für sie alle ist eine früh­zei­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zung mit den neu­en Vor­ga­ben uner­läss­lich.

 

1.  Über­blick – was sich ändern soll

1.1  Her­stel­ler müs­sen repa­rie­ren

Zen­tra­ler Bau­stein der Neu­re­ge­lung ist die Ein­füh­rung eines eigen­stän­di­gen gesetz­li­chen Repa­ra­tur­an­spruchs von Ver­brau­chern gegen­über dem Her­stel­ler in §§ 479a ff. BGB n.F. – also außer­halb der Gewähr­leis­tung außer­halb des Kauf­ver­trags. Für bestimm­te Pro­dukt­grup­pen gemäß Anhang II der EU-Richt­li­nie 2024/1799 – dar­un­ter Haus­halts­groß­ge­rä­te, Smart­phones, Tablets, elek­tro­ni­sche Dis­plays, Staub­sauger sowie bat­te­rie­be­trie­be­ne leich­te Ver­kehrs­mit­tel – kön­nen Ver­brau­cher also künf­tig die Durch­füh­rung einer Repa­ra­tur ver­lan­gen.

Die­ses Recht auf Repa­ra­tur steht Ver­brau­chern aber nur dann zu, wenn der Defekt erst nach dem Gefahr­über­gang ein­tritt, also kein Man­gel der Kauf­sa­che ist, oder wenn der Man­gel erst auf­tritt, nach­dem die Garan­tie­zeit oder Gewähr­leis­tungs­frist abge­lau­fen ist. Das rich­tet sich nach der übli­chen Lebens­dau­er des jewei­li­gen Pro­dukts. Für Haus­halts­groß­ge­rä­te wird regel­mä­ßig von einer durch­schnitt­li­chen Lebens­dau­er von etwa sie­ben bis zehn Jah­ren aus­ge­gan­gen, wäh­rend Smart­phones und Tablets typi­scher­wei­se rund fünf bis sie­ben Jah­re nutz­bar sein sol­len.

Der Anspruch besteht gegen den Her­stel­ler des Geräts. Der kann die Repa­ra­tur ent­gelt­lich, muss sie aber inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums durch­füh­ren, sobald sich das Pro­dukt bei ihm befin­det oder er Zugang zu die­sem hat. Aus rein wirt­schaft­li­chen Erwä­gun­gen, etwa wegen feh­len­der Ren­ta­bi­li­tät, darf er eine Repa­ra­tur – anders als eine Nach­bes­se­rung im Rah­men der Gewähr­leis­tung nach § 439 BGB – grund­sätz­lich nicht ableh­nen. Ver­wei­gern darf der Her­stel­ler die Repa­ra­tur nur, wenn es tat­säch­lich oder recht­lich unmög­lich ist, das Gerät zu repa­rie­ren. Auch vom Abschluss eines Ver­trags darf er die Erfül­lung der Repa­ra­tur­ver­pflich­tung nicht abhän­gig machen. Allein sei­ne Posi­ti­on als Her­stel­ler des Geräts macht ihn zum Schuld­ner des Rechts des Ver­brau­chers auf Repa­ra­tur.

Zu deren Durch­füh­rung kann der Her­stel­ler sich qua­li­fi­zier­ter Drit­ter bedie­nen, etwa exter­ner Ser­vice­part­ner. Die recht­li­che Ver­ant­wor­tung für die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung des Repa­ra­tur­an­spruchs ver­bleibt jedoch voll­stän­dig bei ihm.

 

1.2  Was nicht repa­rier­bar ist, ist man­gel­haft

Ergän­zend soll der Man­gel­be­griff des § 434 BGB erwei­tert wer­den: Künf­tig wird die Repa­rier­bar­keit aus­drück­lich als Bestand­teil der übli­chen Beschaf­fen­heit eines Pro­dukts defi­niert.

Ist ein Pro­dukt ent­ge­gen der berech­tig­ten Ver­brau­cher­er­war­tung nicht repa­rier­bar, ist es zukünf­tig also schon des­halb man­gel­haft. Den Kun­den – hier nicht beschränkt auf Ver­brau­cher – eröff­net das die klas­si­schen Gewähr­leis­tungs­rech­te wie Nach­bes­se­rung, Ersatz­lie­fe­rung, Min­de­rung und Scha­dens­er­satz. Repa­rier­bar­keit wird damit zu einem recht­lich rele­van­ten Qua­li­täts­merk­mal, das bereits bei Pro­dukt­de­sign, Kon­struk­ti­on und Soft­ware­ar­chi­tek­tur zu berück­sich­ti­gen ist. Auch tech­nisch ein­wand­freie Pro­duk­te kön­nen zukünf­tig wegen erschwer­ter Repa­rier­bar­keit man­gel­haft sein.

 

1.3  Ersatz­tei­le und unab­hän­gi­ge Repa­ra­tur­be­trie­be

Eine wei­te­re Neu­re­ge­lung ver­pflich­tet Her­stel­ler dazu, für die von der Repa­ra­tur­pflicht umfass­ten Pro­duk­te Ersatz­tei­le und erfor­der­li­che Werk­zeu­ge zu ange­mes­se­nen Prei­sen bereit­zu­stel­len. Gleich­zei­tig unter­sagt der Gesetz­ge­ber tech­ni­sche, soft­ware­ba­sier­te oder ver­trag­li­che Gestal­tun­gen, die Repa­ra­tu­ren behin­dern oder fak­tisch erschwe­ren.

Beson­ders pra­xis­re­le­vant ist, dass auch unab­hän­gi­ge Repa­ra­tur­be­trie­be nicht behin­dert wer­den dür­fen, womit wett­be­werbs­recht­li­che Gesichts­punk­te ins Zivil­recht ein­flie­ßen. Der Ein­satz kom­pa­ti­bler, gebrauch­ter oder 3D-gedruck­ter Ersatz­tei­le muss grund­sätz­lich mög­lich sein. Ein­schrän­kun­gen sind nur bei objek­tiv legi­ti­men Grün­den zuläs­sig, etwa zum Schutz geis­ti­gen Eigen­tums oder aus Sicher­heits­grün­den.

 

1.4  Län­ge­re Ver­jäh­rungs­frist: Anrei­ze für Repa­ra­tur statt Ersatz

Läuft die Gewähr­leis­tungs­frist noch, kön­nen Käu­fer wei­ter­hin frei wäh­len, ob sie eine Repa­ra­tur (sog. Nach­bes­se­rung) oder eine Ersatz­lie­fe­rung ver­lan­gen. Ent­schei­den sie sich aber für die Repa­ra­tur, ver­län­gert sich die Ver­jäh­rungs­frist zukünf­tig ein­ma­lig um zwölf Mona­te – also auf drei statt bis­lang zwei Jah­re. Der Gesetz­ge­ber setzt damit für Ver­brau­cher einen geziel­ten Anreiz, eher repa­rie­ren als aus­tau­schen zu las­sen.

Ver­käu­fer müs­sen Ver­brau­cher vor Durch­füh­rung der Nach­er­fül­lung aus­drück­lich über die­ses Wahl­recht und des­sen recht­li­che Fol­gen infor­mie­ren. Tun sie das nicht, dro­hen neben zivil­recht­li­chen auch wett­be­werbs­recht­li­che Kon­se­quen­zen.

 

2.  Pflich­ten im Detail

2.1  Her­stel­ler als Haupt­lei­tra­gen­de

Die Haupt­last der Neu­re­ge­lung liegt bei den Her­stel­lern. Neben der eigen­stän­di­gen Repa­ra­tur­pflicht, die neben ihre Haf­tung unter pro­dukt­haf­tungs­recht­li­chen Gesichts­punk­ten tritt, tref­fen sie umfas­sen­de Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Repa­ra­tur­leis­tun­gen müs­sen sie klar, ver­ständ­lich und leicht zugäng­lich kom­mu­ni­zie­ren; für typi­sche Repa­ra­tu­ren sind zusätz­lich frei zugäng­li­che Preis­ver­zeich­nis­se bereit­zu­stel­len. Zudem dür­fen die ver­lang­ten Ent­gel­te für die Repa­ra­tu­ren nicht unan­ge­mes­sen sein und damit das Recht auf Repa­ra­tur ad absur­dum füh­ren.

Hat der Her­stel­ler kei­nen Sitz in der EU, gehen die­se Pflich­ten gestuft auf den EU-Bevoll­mäch­tig­ten, den Impor­teur und schließ­lich den Ver­käu­fer in der EU über.

 

2.2  Ver­käu­fer und Lie­fe­ran­ten

Auch der Han­del ist ein­ge­bun­den. Ver­käu­fer müs­sen Ver­brau­cher aktiv über ihr Wahl­recht zwi­schen Repa­ra­tur und Ersatz­lie­fe­rung sowie über die ver­län­ger­te Ver­jäh­rung im Repa­ra­tur­fall infor­mie­ren. Auf Wunsch des Ver­brau­chers darf künf­tig auch eine über­hol­te (refur­bis­hed) Ware gelie­fert wer­den. Zugleich wird der Lie­fe­ran­ten­re­gress ange­passt, um Mehr­kos­ten inner­halb der Lie­fer­ket­te wei­ter­zu­ge­ben.

 

3.  Zeit­plan

All­zu viel Zeit bleibt nicht. Die Mit­glied­staa­ten müs­sen die Richt­li­nie bis zum 31. Juli 2026 umset­zen, der Bun­des­tag will über den vom Kabi­nett vor kur­zem beschlos­se­nen Ent­wurf am Mitt­woch, den 20. Mai 2026 bera­ten.

Die neu­en Vor­schrif­ten gel­ten nur für Kauf­ver­trä­ge, die nach die­sem Stich­tag geschlos­sen wer­den. Unter­neh­men müs­sen daher zwi­schen Alt- und Neu­fäl­len dif­fe­ren­zie­ren.

Nach dem 31. Juli 2026 kön­nen Ver­stö­ße gegen das neue Repa­ra­tur­recht zu Abmah­nun­gen von Wett­be­wer­bern oder Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen sowie zu erwei­ter­ten Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen sowie län­ge­ren Haf­tungs­zeit­räu­men füh­ren.

 

4.  Pra­xis­tipp: Wie Unter­neh­men jetzt vor­ge­hen soll­ten

Unter­neh­men soll­ten zunächst prü­fen,

  • ob ihr Pro­dukt­port­fo­lio betrof­fen ist
  • wenn ja, ob das Pro­dukt­de­sign (inkl. Soft­ware) und die Ersatz­teil­stra­te­gie den künf­ti­gen Anfor­de­run­gen genügt
  • wie Ersatz­tei­le vor­zu­hal­ten sind und wie Repa­ra­tur­pro­zes­se orga­ni­sa­to­risch umge­setzt wer­den kön­nen
  • wel­che Infor­ma­tio­nen vor­ge­hal­ten und ggf. ange­passt wer­den müs­sen
  • was eine Über­prü­fung von Dar­stel­lun­gen auf Home­pages, AGB, Anlei­tun­gen oder Wer­be­äu­ße­run­gen bedeu­ten kann
  • und wie die Lie­fe­ran­ten ein­ge­bun­den wer­den müs­sen

Das Recht auf Repa­ra­tur ver­schiebt Pflich­ten deut­lich in Rich­tung Her­stel­ler und ver­pflich­tet zugleich den Han­del zu erwei­ter­ten Infor­ma­ti­ons- und Pro­zess­stan­dards. Unter­neh­men, die früh­zei­tig aktiv wer­den, redu­zie­ren nicht nur ihre recht­li­chen Risi­ken, son­dern stär­ken ihre Markt­po­si­ti­on. Repa­rie­ren statt weg­wer­fen wird sehr bald nicht nur zum Stan­dard, son­dern auch zum recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Impe­ra­tiv.

 

Autoren: Dr. Wolf­gang Hein­ze und David Pfett­ner

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Versammlungsleitung in Gesellschafterversammlungen: Das Zünglein an der Waage

Gesellschafterversammlungen sind idealerweise ein Ort der geordneten Willensbildung. Doch sie können auch zur Bühne von Konflikten werden. Dann kann es darauf ankommen, wer die Versammlung leitet und in welchem Lager er steht. Gesellschafter sollten diese zentrale Position am besten nicht erst regeln, wenn eine Eskalation droht.    Gesellschafterversammlungen können sachlich und geordnet verlaufen. Sie können aber auch zur Bühne eskalierender...