Bis Ende Juli muss Deutschland die EU-Vorgabe umsetzen: Reparieren statt wegwerfen soll zum Standard werden. Das Recht auf Reparatur ist nicht bloß ein politisches Signal, sondern eine regulatorische Weichenstellung mit unmittelbaren praktischen Auswirkungen für Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette. Die Hauptlast trifft die Hersteller.
Mit dem geplanten sogenannten Recht auf Reparatur will Deutschland die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren ((EU) 2024/1799) umsetzen. Ziel des europäischen wie auch des nationalen Gesetzgebers ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern und Verbraucherrechte langfristig zu stärken.
Der Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung (BR-Drs. 182/26) sieht eine vollständige Umsetzung der Richtlinie vor. Nationale Abweichungen – strengere oder weniger strenge Anforderungen – sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Die neuen Regeln werden daher künftig EU-weit einheitlich gelten und lassen nur geringe Spielräume für vertragliche oder nationale Modifikationen. Sie betreffen insbesondere Hersteller, Importeure, Händler und Servicebetriebe entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Für sie alle ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Vorgaben unerlässlich.
1. Überblick – was sich ändern soll
1.1 Hersteller müssen reparieren
Zentraler Baustein der Neuregelung ist die Einführung eines eigenständigen gesetzlichen Reparaturanspruchs von Verbrauchern gegenüber dem Hersteller in §§ 479a ff. BGB n.F. – also außerhalb der Gewährleistung außerhalb des Kaufvertrags. Für bestimmte Produktgruppen gemäß Anhang II der EU-Richtlinie 2024/1799 – darunter Haushaltsgroßgeräte, Smartphones, Tablets, elektronische Displays, Staubsauger sowie batteriebetriebene leichte Verkehrsmittel – können Verbraucher also künftig die Durchführung einer Reparatur verlangen.
Dieses Recht auf Reparatur steht Verbrauchern aber nur dann zu, wenn der Defekt erst nach dem Gefahrübergang eintritt, also kein Mangel der Kaufsache ist, oder wenn der Mangel erst auftritt, nachdem die Garantiezeit oder Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Das richtet sich nach der üblichen Lebensdauer des jeweiligen Produkts. Für Haushaltsgroßgeräte wird regelmäßig von einer durchschnittlichen Lebensdauer von etwa sieben bis zehn Jahren ausgegangen, während Smartphones und Tablets typischerweise rund fünf bis sieben Jahre nutzbar sein sollen.
Der Anspruch besteht gegen den Hersteller des Geräts. Der kann die Reparatur entgeltlich, muss sie aber innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführen, sobald sich das Produkt bei ihm befindet oder er Zugang zu diesem hat. Aus rein wirtschaftlichen Erwägungen, etwa wegen fehlender Rentabilität, darf er eine Reparatur – anders als eine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung nach § 439 BGB – grundsätzlich nicht ablehnen. Verweigern darf der Hersteller die Reparatur nur, wenn es tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, das Gerät zu reparieren. Auch vom Abschluss eines Vertrags darf er die Erfüllung der Reparaturverpflichtung nicht abhängig machen. Allein seine Position als Hersteller des Geräts macht ihn zum Schuldner des Rechts des Verbrauchers auf Reparatur.
Zu deren Durchführung kann der Hersteller sich qualifizierter Dritter bedienen, etwa externer Servicepartner. Die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Reparaturanspruchs verbleibt jedoch vollständig bei ihm.
1.2 Was nicht reparierbar ist, ist mangelhaft
Ergänzend soll der Mangelbegriff des § 434 BGB erweitert werden: Künftig wird die Reparierbarkeit ausdrücklich als Bestandteil der üblichen Beschaffenheit eines Produkts definiert.
Ist ein Produkt entgegen der berechtigten Verbrauchererwartung nicht reparierbar, ist es zukünftig also schon deshalb mangelhaft. Den Kunden – hier nicht beschränkt auf Verbraucher – eröffnet das die klassischen Gewährleistungsrechte wie Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung und Schadensersatz. Reparierbarkeit wird damit zu einem rechtlich relevanten Qualitätsmerkmal, das bereits bei Produktdesign, Konstruktion und Softwarearchitektur zu berücksichtigen ist. Auch technisch einwandfreie Produkte können zukünftig wegen erschwerter Reparierbarkeit mangelhaft sein.
1.3 Ersatzteile und unabhängige Reparaturbetriebe
Eine weitere Neuregelung verpflichtet Hersteller dazu, für die von der Reparaturpflicht umfassten Produkte Ersatzteile und erforderliche Werkzeuge zu angemessenen Preisen bereitzustellen. Gleichzeitig untersagt der Gesetzgeber technische, softwarebasierte oder vertragliche Gestaltungen, die Reparaturen behindern oder faktisch erschweren.
Besonders praxisrelevant ist, dass auch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindert werden dürfen, womit wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte ins Zivilrecht einfließen. Der Einsatz kompatibler, gebrauchter oder 3D-gedruckter Ersatzteile muss grundsätzlich möglich sein. Einschränkungen sind nur bei objektiv legitimen Gründen zulässig, etwa zum Schutz geistigen Eigentums oder aus Sicherheitsgründen.
1.4 Längere Verjährungsfrist: Anreize für Reparatur statt Ersatz
Läuft die Gewährleistungsfrist noch, können Käufer weiterhin frei wählen, ob sie eine Reparatur (sog. Nachbesserung) oder eine Ersatzlieferung verlangen. Entscheiden sie sich aber für die Reparatur, verlängert sich die Verjährungsfrist zukünftig einmalig um zwölf Monate – also auf drei statt bislang zwei Jahre. Der Gesetzgeber setzt damit für Verbraucher einen gezielten Anreiz, eher reparieren als austauschen zu lassen.
Verkäufer müssen Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung ausdrücklich über dieses Wahlrecht und dessen rechtliche Folgen informieren. Tun sie das nicht, drohen neben zivilrechtlichen auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
2. Pflichten im Detail
2.1 Hersteller als Hauptleitragende
Die Hauptlast der Neuregelung liegt bei den Herstellern. Neben der eigenständigen Reparaturpflicht, die neben ihre Haftung unter produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten tritt, treffen sie umfassende Informationspflichten. Reparaturleistungen müssen sie klar, verständlich und leicht zugänglich kommunizieren; für typische Reparaturen sind zusätzlich frei zugängliche Preisverzeichnisse bereitzustellen. Zudem dürfen die verlangten Entgelte für die Reparaturen nicht unangemessen sein und damit das Recht auf Reparatur ad absurdum führen.
Hat der Hersteller keinen Sitz in der EU, gehen diese Pflichten gestuft auf den EU-Bevollmächtigten, den Importeur und schließlich den Verkäufer in der EU über.
2.2 Verkäufer und Lieferanten
Auch der Handel ist eingebunden. Verkäufer müssen Verbraucher aktiv über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die verlängerte Verjährung im Reparaturfall informieren. Auf Wunsch des Verbrauchers darf künftig auch eine überholte (refurbished) Ware geliefert werden. Zugleich wird der Lieferantenregress angepasst, um Mehrkosten innerhalb der Lieferkette weiterzugeben.
3. Zeitplan
Allzu viel Zeit bleibt nicht. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Juli 2026 umsetzen, der Bundestag will über den vom Kabinett vor kurzem beschlossenen Entwurf am Mittwoch, den 20. Mai 2026 beraten.
Die neuen Vorschriften gelten nur für Kaufverträge, die nach diesem Stichtag geschlossen werden. Unternehmen müssen daher zwischen Alt- und Neufällen differenzieren.
Nach dem 31. Juli 2026 können Verstöße gegen das neue Reparaturrecht zu Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen sowie zu erweiterten Gewährleistungsansprüchen sowie längeren Haftungszeiträumen führen.
4. Praxistipp: Wie Unternehmen jetzt vorgehen sollten
Unternehmen sollten zunächst prüfen,
Das Recht auf Reparatur verschiebt Pflichten deutlich in Richtung Hersteller und verpflichtet zugleich den Handel zu erweiterten Informations- und Prozessstandards. Unternehmen, die frühzeitig aktiv werden, reduzieren nicht nur ihre rechtlichen Risiken, sondern stärken ihre Marktposition. Reparieren statt wegwerfen wird sehr bald nicht nur zum Standard, sondern auch zum rechtlichen und wirtschaftlichen Imperativ.
Autoren: Dr. Wolfgang Heinze und David Pfettner