Recht auf Reparatur: Was Unternehmen jetzt wissen und umsetzen müssen

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Kaufrecht | 13. Mai 2026

Bis Ende Juli muss Deutsch­land die EU-Vor­ga­be umset­zen: Repa­rie­ren statt weg­wer­fen soll zum Stan­dard wer­den. Das Recht auf Repa­ra­tur ist nicht bloß ein poli­ti­sches Signal, son­dern eine regu­la­to­ri­sche Wei­chen­stel­lung mit unmit­tel­ba­ren prak­ti­schen Aus­wir­kun­gen für Unter­neh­men ent­lang der Wert­schöp­fungs­ket­te. Die Haupt­last trifft die Her­stel­ler.

 

Mit dem geplan­ten soge­nann­ten Recht auf Repa­ra­tur will Deutsch­land die EU-Richt­li­nie zur För­de­rung der Repa­ra­tur von Waren ((EU) 2024/1799) umset­zen. Ziel des euro­päi­schen wie auch des natio­na­len Gesetz­ge­bers ist es, nach­hal­ti­gen Kon­sum zu för­dern und Ver­brau­cher­rech­te lang­fris­tig zu stär­ken.

Der Gesetz­ent­wurf der deut­schen Bun­des­re­gie­rung (BR-Drs. 182/26) sieht eine voll­stän­di­ge Umset­zung der Richt­li­nie vor. Natio­na­le Abwei­chun­gen – stren­ge­re oder weni­ger stren­ge Anfor­de­run­gen – sind nur in eng begrenz­ten Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig. Die neu­en Regeln wer­den daher künf­tig EU-weit ein­heit­lich gel­ten und las­sen nur gerin­ge Spiel­räu­me für ver­trag­li­che oder natio­na­le Modi­fi­ka­tio­nen. Sie betref­fen ins­be­son­de­re Her­stel­ler, Impor­teu­re, Händ­ler und Ser­vice­be­trie­be ent­lang der gesam­ten Wert­schöp­fungs­ket­te. Für sie alle ist eine früh­zei­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zung mit den neu­en Vor­ga­ben uner­läss­lich.

 

1.  Über­blick – was sich ändern soll

1.1  Her­stel­ler müs­sen repa­rie­ren

Zen­tra­ler Bau­stein der Neu­re­ge­lung ist die Ein­füh­rung eines eigen­stän­di­gen gesetz­li­chen Repa­ra­tur­an­spruchs von Ver­brau­chern gegen­über dem Her­stel­ler in §§ 479a ff. BGB n.F. – also außer­halb der Gewähr­leis­tung außer­halb des Kauf­ver­trags. Für bestimm­te Pro­dukt­grup­pen gemäß Anhang II der EU-Richt­li­nie 2024/1799 – dar­un­ter Haus­halts­groß­ge­rä­te, Smart­phones, Tablets, elek­tro­ni­sche Dis­plays, Staub­sauger sowie bat­te­rie­be­trie­be­ne leich­te Ver­kehrs­mit­tel – kön­nen Ver­brau­cher also künf­tig die Durch­füh­rung einer Repa­ra­tur ver­lan­gen.

Die­ses Recht auf Repa­ra­tur steht Ver­brau­chern aber nur dann zu, wenn der Defekt erst nach dem Gefahr­über­gang ein­tritt, also kein Man­gel der Kauf­sa­che ist, oder wenn der Man­gel erst auf­tritt, nach­dem die Garan­tie­zeit oder Gewähr­leis­tungs­frist abge­lau­fen ist. Das rich­tet sich nach der übli­chen Lebens­dau­er des jewei­li­gen Pro­dukts. Für Haus­halts­groß­ge­rä­te wird regel­mä­ßig von einer durch­schnitt­li­chen Lebens­dau­er von etwa sie­ben bis zehn Jah­ren aus­ge­gan­gen, wäh­rend Smart­phones und Tablets typi­scher­wei­se rund fünf bis sie­ben Jah­re nutz­bar sein sol­len.

Der Anspruch besteht gegen den Her­stel­ler des Geräts. Der kann die Repa­ra­tur ent­gelt­lich, muss sie aber inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums durch­füh­ren, sobald sich das Pro­dukt bei ihm befin­det oder er Zugang zu die­sem hat. Aus rein wirt­schaft­li­chen Erwä­gun­gen, etwa wegen feh­len­der Ren­ta­bi­li­tät, darf er eine Repa­ra­tur – anders als eine Nach­bes­se­rung im Rah­men der Gewähr­leis­tung nach § 439 BGB – grund­sätz­lich nicht ableh­nen. Ver­wei­gern darf der Her­stel­ler die Repa­ra­tur nur, wenn es tat­säch­lich oder recht­lich unmög­lich ist, das Gerät zu repa­rie­ren. Auch vom Abschluss eines Ver­trags darf er die Erfül­lung der Repa­ra­tur­ver­pflich­tung nicht abhän­gig machen. Allein sei­ne Posi­ti­on als Her­stel­ler des Geräts macht ihn zum Schuld­ner des Rechts des Ver­brau­chers auf Repa­ra­tur.

Zu deren Durch­füh­rung kann der Her­stel­ler sich qua­li­fi­zier­ter Drit­ter bedie­nen, etwa exter­ner Ser­vice­part­ner. Die recht­li­che Ver­ant­wor­tung für die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung des Repa­ra­tur­an­spruchs ver­bleibt jedoch voll­stän­dig bei ihm.

 

1.2  Was nicht repa­rier­bar ist, ist man­gel­haft

Ergän­zend soll der Man­gel­be­griff des § 434 BGB erwei­tert wer­den: Künf­tig wird die Repa­rier­bar­keit aus­drück­lich als Bestand­teil der übli­chen Beschaf­fen­heit eines Pro­dukts defi­niert.

Ist ein Pro­dukt ent­ge­gen der berech­tig­ten Ver­brau­cher­er­war­tung nicht repa­rier­bar, ist es zukünf­tig also schon des­halb man­gel­haft. Den Kun­den – hier nicht beschränkt auf Ver­brau­cher – eröff­net das die klas­si­schen Gewähr­leis­tungs­rech­te wie Nach­bes­se­rung, Ersatz­lie­fe­rung, Min­de­rung und Scha­dens­er­satz. Repa­rier­bar­keit wird damit zu einem recht­lich rele­van­ten Qua­li­täts­merk­mal, das bereits bei Pro­dukt­de­sign, Kon­struk­ti­on und Soft­ware­ar­chi­tek­tur zu berück­sich­ti­gen ist. Auch tech­nisch ein­wand­freie Pro­duk­te kön­nen zukünf­tig wegen erschwer­ter Repa­rier­bar­keit man­gel­haft sein.

 

1.3  Ersatz­tei­le und unab­hän­gi­ge Repa­ra­tur­be­trie­be

Eine wei­te­re Neu­re­ge­lung ver­pflich­tet Her­stel­ler dazu, für die von der Repa­ra­tur­pflicht umfass­ten Pro­duk­te Ersatz­tei­le und erfor­der­li­che Werk­zeu­ge zu ange­mes­se­nen Prei­sen bereit­zu­stel­len. Gleich­zei­tig unter­sagt der Gesetz­ge­ber tech­ni­sche, soft­ware­ba­sier­te oder ver­trag­li­che Gestal­tun­gen, die Repa­ra­tu­ren behin­dern oder fak­tisch erschwe­ren.

Beson­ders pra­xis­re­le­vant ist, dass auch unab­hän­gi­ge Repa­ra­tur­be­trie­be nicht behin­dert wer­den dür­fen, womit wett­be­werbs­recht­li­che Gesichts­punk­te ins Zivil­recht ein­flie­ßen. Der Ein­satz kom­pa­ti­bler, gebrauch­ter oder 3D-gedruck­ter Ersatz­tei­le muss grund­sätz­lich mög­lich sein. Ein­schrän­kun­gen sind nur bei objek­tiv legi­ti­men Grün­den zuläs­sig, etwa zum Schutz geis­ti­gen Eigen­tums oder aus Sicher­heits­grün­den.

 

1.4  Län­ge­re Ver­jäh­rungs­frist: Anrei­ze für Repa­ra­tur statt Ersatz

Läuft die Gewähr­leis­tungs­frist noch, kön­nen Käu­fer wei­ter­hin frei wäh­len, ob sie eine Repa­ra­tur (sog. Nach­bes­se­rung) oder eine Ersatz­lie­fe­rung ver­lan­gen. Ent­schei­den sie sich aber für die Repa­ra­tur, ver­län­gert sich die Ver­jäh­rungs­frist zukünf­tig ein­ma­lig um zwölf Mona­te – also auf drei statt bis­lang zwei Jah­re. Der Gesetz­ge­ber setzt damit für Ver­brau­cher einen geziel­ten Anreiz, eher repa­rie­ren als aus­tau­schen zu las­sen.

Ver­käu­fer müs­sen Ver­brau­cher vor Durch­füh­rung der Nach­er­fül­lung aus­drück­lich über die­ses Wahl­recht und des­sen recht­li­che Fol­gen infor­mie­ren. Tun sie das nicht, dro­hen neben zivil­recht­li­chen auch wett­be­werbs­recht­li­che Kon­se­quen­zen.

 

2.  Pflich­ten im Detail

2.1  Her­stel­ler als Haupt­lei­tra­gen­de

Die Haupt­last der Neu­re­ge­lung liegt bei den Her­stel­lern. Neben der eigen­stän­di­gen Repa­ra­tur­pflicht, die neben ihre Haf­tung unter pro­dukt­haf­tungs­recht­li­chen Gesichts­punk­ten tritt, tref­fen sie umfas­sen­de Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Repa­ra­tur­leis­tun­gen müs­sen sie klar, ver­ständ­lich und leicht zugäng­lich kom­mu­ni­zie­ren; für typi­sche Repa­ra­tu­ren sind zusätz­lich frei zugäng­li­che Preis­ver­zeich­nis­se bereit­zu­stel­len. Zudem dür­fen die ver­lang­ten Ent­gel­te für die Repa­ra­tu­ren nicht unan­ge­mes­sen sein und damit das Recht auf Repa­ra­tur ad absur­dum füh­ren.

Hat der Her­stel­ler kei­nen Sitz in der EU, gehen die­se Pflich­ten gestuft auf den EU-Bevoll­mäch­tig­ten, den Impor­teur und schließ­lich den Ver­käu­fer in der EU über.

 

2.2  Ver­käu­fer und Lie­fe­ran­ten

Auch der Han­del ist ein­ge­bun­den. Ver­käu­fer müs­sen Ver­brau­cher aktiv über ihr Wahl­recht zwi­schen Repa­ra­tur und Ersatz­lie­fe­rung sowie über die ver­län­ger­te Ver­jäh­rung im Repa­ra­tur­fall infor­mie­ren. Auf Wunsch des Ver­brau­chers darf künf­tig auch eine über­hol­te (refur­bis­hed) Ware gelie­fert wer­den. Zugleich wird der Lie­fe­ran­ten­re­gress ange­passt, um Mehr­kos­ten inner­halb der Lie­fer­ket­te wei­ter­zu­ge­ben.

 

3.  Zeit­plan

All­zu viel Zeit bleibt nicht. Die Mit­glied­staa­ten müs­sen die Richt­li­nie bis zum 31. Juli 2026 umset­zen, der Bun­des­tag will über den vom Kabi­nett vor kur­zem beschlos­se­nen Ent­wurf am Mitt­woch, den 20. Mai 2026 bera­ten.

Die neu­en Vor­schrif­ten gel­ten nur für Kauf­ver­trä­ge, die nach die­sem Stich­tag geschlos­sen wer­den. Unter­neh­men müs­sen daher zwi­schen Alt- und Neu­fäl­len dif­fe­ren­zie­ren.

Nach dem 31. Juli 2026 kön­nen Ver­stö­ße gegen das neue Repa­ra­tur­recht zu Abmah­nun­gen von Wett­be­wer­bern oder Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen sowie zu erwei­ter­ten Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen sowie län­ge­ren Haf­tungs­zeit­räu­men füh­ren.

 

4.  Pra­xis­tipp: Wie Unter­neh­men jetzt vor­ge­hen soll­ten

Unter­neh­men soll­ten zunächst prü­fen,

  • ob ihr Pro­dukt­port­fo­lio betrof­fen ist
  • wenn ja, ob das Pro­dukt­de­sign (inkl. Soft­ware) und die Ersatz­teil­stra­te­gie den künf­ti­gen Anfor­de­run­gen genügt
  • wie Ersatz­tei­le vor­zu­hal­ten sind und wie Repa­ra­tur­pro­zes­se orga­ni­sa­to­risch umge­setzt wer­den kön­nen
  • wel­che Infor­ma­tio­nen vor­ge­hal­ten und ggf. ange­passt wer­den müs­sen
  • was eine Über­prü­fung von Dar­stel­lun­gen auf Home­pages, AGB, Anlei­tun­gen oder Wer­be­äu­ße­run­gen bedeu­ten kann
  • und wie die Lie­fe­ran­ten ein­ge­bun­den wer­den müs­sen

Das Recht auf Repa­ra­tur ver­schiebt Pflich­ten deut­lich in Rich­tung Her­stel­ler und ver­pflich­tet zugleich den Han­del zu erwei­ter­ten Infor­ma­ti­ons- und Pro­zess­stan­dards. Unter­neh­men, die früh­zei­tig aktiv wer­den, redu­zie­ren nicht nur ihre recht­li­chen Risi­ken, son­dern stär­ken ihre Markt­po­si­ti­on. Repa­rie­ren statt weg­wer­fen wird sehr bald nicht nur zum Stan­dard, son­dern auch zum recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Impe­ra­tiv.

 

Autoren: Dr. Wolf­gang Hein­ze und David Pfett­ner