Rechte zur Benutzung als Handy-Klingelton

Das Land­ge­richt Ham­burg hat in einem einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­ver­fah­ren mit Urteil vom 10. Dezem­ber 2004, Az: 308 O 501/04, ent­schie­den, dass die Nut­zung eines Musik­wer­kes, im vor­lie­gen­dem Fall „Rocking on Heaven’s Flo­or“, als Han­dy-Klin­gel­ton eine Ver­viel­fäl­ti­gung und ein öffent­li­ches Zugäng­lich­ma­chen eines urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­kes dar­stellt und daher nur mit Zustim­mung des Rech­te­inha­bers erfol­gen darf. Dar­über hin­aus ist, da das Musik­werk an die Ver­wen­dung als Han­dy-Klin­gel­ton ange­passt wer­den muss, auch noch das Bear­bei­tungs­recht betrof­fen. Die­ses Bear­bei­tungs­recht wird durch die Berech­ti­gungs­ver­trä­ge zwi­schen dem Urhe­ber und der GEMA nicht auf die GEMA, die als Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft die Rech­te der Musikur­he­ber wahr­nimmt, über­tra­gen. Es ist daher nicht mög­lich, von der GEMA eine Lizenz zur Ver­wen­dung eines Musik­wer­kes als Han­dy-Klin­gel­ton zu erhal­ten.

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