Das Landgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 10. Dezember 2004, Az: 308 O 501/04, entschieden, dass die Nutzung eines Musikwerkes, im vorliegendem Fall „Rocking on Heaven’s Floor“, als Handy-Klingelton eine Vervielfältigung und ein öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes darstellt und daher nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen darf. Darüber hinaus ist, da das Musikwerk an die Verwendung als Handy-Klingelton angepasst werden muss, auch noch das Bearbeitungsrecht betroffen. Dieses Bearbeitungsrecht wird durch die Berechtigungsverträge zwischen dem Urheber und der GEMA nicht auf die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Rechte der Musikurheber wahrnimmt, übertragen. Es ist daher nicht möglich, von der GEMA eine Lizenz zur Verwendung eines Musikwerkes als Handy-Klingelton zu erhalten.
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Was macht eine Betriebsratswahl angreifbar - und was nicht? Im vierten und letzten Teil unserer Mini-Serie “Betriebsratswahlen 2026” prüfen wir, welche Fehler Wahlvorstände vermeiden müssen, welche Fristen gelten und welche Folgen drohen. Und wann Arbeitgeber gut überlegen sollten, ob sie eine Wahl wirklich anfechten wollen. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen mal wieder vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis...