Rechtsprechung zum AGG (Antidiskriminierungsgesetz)

Kei­ne Alters­dis­kri­mi­nie­rung bezüg­lich EDV-Kennt­nis­sen

Wel­che absur­den Züge die Rege­lun­gen zum Ver­bot der Dis­kri­mi­nie­rung nach sich zie­hen kön­nen, zeigt eine Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln (Urteil vom 27. August 2008, 9 Sa 649/08).

Einer 60-jäh­ri­gen Bewer­be­rin war durch den Arbeit­ge­ber im Rah­men der Bewer­bung mit­ge­teilt wor­den, dass ihre EDV-Kennt­nis­se ver­al­tet sei­en. Unter ande­rem hier­auf hat­te die Arbeit­neh­me­rin nach Ableh­nung ihrer Bewer­bung eine Kla­ge wegen Alters­dis­kri­mi­nie­rung gestützt. Das LAG Köln hat hier­zu fest­ge­hal­ten, dass die Erklä­rung gegen­über einem älte­ren Arbeit­neh­mer, die von ihm beherrsch­ten EDV-Pro­gram­me sei­en ver­al­tet, nicht als Indiz für eine Alters­dis­kri­mi­nie­rung gel­ten kön­ne. Anknüp­fungs­punkt für die ableh­nen­de Ent­schei­dung des Arbeit­ge­bers sei hier­bei nicht das Alter des Arbeit­neh­mers, son­dern die feh­len­den Kennt­nis­se bestimm­ter neue­rer EDV-Pro­gram­me. Über sol­che Kennt­nis­se kön­ne ein älte­rer Arbeit­neh­mer eben­so wie ein jün­ge­rer ver­fü­gen oder eben auch nicht.

Die Ent­schei­dung zeigt, dass trotz der schüt­zen­den Rege­lun­gen des AGG nicht jede Arbeit­neh­mer­kla­ge, mit der der (oft abwe­gi­ge) Vor­wurf der Dis­kri­mi­nie­rung erho­ben wird, zum von Arbeit­neh­mer­sei­te gewünsch­ten Erfolg führt.

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