Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 24. November 2005 (Az: B 12 RA 1/04 R) entschieden, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sein können.
Das BSG hat in dem Urteil über die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer Einmann-GmbH entschieden, die eine Unternehmensberatung betrieb, aber für einen einzigen Auftraggeber tätig war.
Der Rentenversicherungsträger hatte die Rentenversicherungspflicht festgestellt, da die GmbH nur für einen Auftraggeber tätig war. Das BSG ist dem nicht gefolgt und hat die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung damit begründet, dass gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI selbständig tätige Personen versicherungspflichtig sind, die auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig sind und die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig Euro 400,00 übersteigt. Diese Regelung war bisher auf Geschäftsführer nicht angewandt worden. Vielmehr hatten die Sozialversicherungsträger bisher angenommen, dass Gesellschafter, die mindestens 50 % der Geschäftsanteile besaßen oder über eine Sperrminorität verfügten, von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren.
Nach Ansicht des BSG kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschaft mehrere Auftraggeber hat, sondern es wird einzig und allein auf die Person des Geschäftsführers abgestellt. Eine dementsprechend weitgehende Bedeutung hat diese Entscheidung, da ein Geschäftsführer in der Regel keine weiteren Auftraggeber haben wird und selbst auch keine Angestellten hat.
Es ist anzunehmen, dass auf Grund dieser Entscheidung nun die Rentenversicherungsträger eine umfassende Überprüfung einleiten werden. Unter Umständen können hier sogar für die vergangenen vier Jahre die Rentenversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Ob dies im Einzelfall möglich ist oder ob entsprechend der Regelung des § 7 b SGB VI die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe einer Entscheidung eintritt, muss im Einzelfall geprüft werden. Letzteres wäre der Fall, wenn der Beschäftigte, hier also der Geschäftsführer, zustimmt, für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung des BSG eine Absicherung zur Altersvorsorge vorgenommen wurde, die den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen worden ist.
Für die Zukunft lässt sich das ungewünschte Ergebnis der Rentenversicherungspflicht unter Umständen dadurch verhindern, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer entweder kein Gehalt mehr bezieht und nur noch Gewinnausschüttungen erhält, oder selbst eine Sekretärin anstellt und diese der GmbH zusammen mit seiner eigenen Arbeitsleistung zur Verfügung stellt.
Eine Auswirkung auf Fremdgeschäftsführer, d.h. alle Geschäftsführer, die an der Gesellschaft nicht oder mit weniger als 50 % beteiligt sind, hat die Entscheidung nicht, da diese ohnehin als rentenversicherungspflichtig angesehen wurden.
Aus der Entscheidung ergibt sich keine Versicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Kranken‑, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Nachtrag der Redaktion: bitte beachten Sie zu den neueren Entwicklungen in diesem Zusammenhang auch den entsprechenden Artikel hier im Law-Blog.
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