Schneller — höher — teurer: Abmahnen als olympische Disziplin?

Markenrecht | 15. Dezember 2006
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Anwaltliche Post der unan­genehmen Art erhielt vor Kurzem das Saft­blog. Bei diesem han­delt es sich um ein Weblog, das sich ein­er­seits mit Bericht­en über von den Betreibern verkauften Frucht­säften beschäftigt, ander­er­seits aber auch The­men aus Kul­tur, Poli­tik und son­stigem Tages­geschehen behan­delt. Weil man das in span­nen­der und unter­halt­samer Art und Weise tut wird man auch gern gele­sen, liegt mithin über ein­er gewis­sen Wahrnehm­barkeitss­chwelle.

Was passiert ist

In zwei Beiträ­gen völ­lig harm­los­er Natur beschäftigte sich das Blog im Feb­ru­ar 2006 auch mit den olymp­is­chen Win­ter­spie­len in Turin. Man erk­lärte den Unter­schied zwis­chen den olymp­is­chen Spie­len und ein­er Olympiade und stellte ein paar Nach­be­tra­ch­tun­gen an, inwieweit deutsche Sportler und deren Tugen­den dem gesamten Land als Vor­bild zur Nachah­mung anemp­fohlen wer­den kön­nen. In einem der Artikel wur­den dabei die olymp­is­chen Ringe abge­bildet.

Der Deutsche Olymp­is­che Sport­bund e.V. ließ darob zu einem Stre­itwert von 150.000 Euro abmah­nen. Nun kenne ich jeden­falls nicht die Details und habe die Abmah­nung nicht gele­sen (sie ste­ht nicht im Netz). Im Wesentlichen dürfte man sich aber daran gestört haben, dass die Ringe und möglicher­weise andere olymp­is­che Beze­ich­nun­gen da in einem Blog ste­hen, dessen Head­er eine Frucht­saft­marke ziert, während andere Getränke­hersteller Unsum­men zahlen, um ihre Marke so präsen­tieren zu dür­fen.

Welche juris­tis­che Basis kann das alles haben?

Die rechtliche Ausgangslage

Es ste­ht zu ver­muten, dass sich die Abmah­nung neben eini­gen urhe­ber- und wet­tbe­werb­srechtlichen Aspek­ten primär auf das zweifel­los all­seits bekan­nte „Gesetz zum Schutz des olymp­is­chen Emblems und der olymp­is­chen Beze­ich­nun­gen“ (Olymp­SchG) stützt. In dessen § 3 lesen wir:

§ 3 Olymp­SchG — Rechtsver­let­zun­gen

(1) Drit­ten ist es unter­sagt, ohne Zus­tim­mung der Inhab­er des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olymp­is­che Emblem
1. zur Kennze­ich­nung von Waren oder Dien­stleis­tun­gen,
2. in der Wer­bung für Waren oder Dien­stleis­tun­gen,
3. als Fir­ma, Geschäfts­beze­ich­nung oder zur Beze­ich­nung ein­er Ver­anstal­tung oder
4. für Vere­ins­abze­ichen oder Vere­ins­fah­nen
zu ver­wen­den. Satz 1 find­et entsprechende Anwen­dung für Embleme, die dem olymp­is­chen Emblem ähn­lich sind, wenn wegen der Ähn­lichkeit die Gefahr von Ver­wech­slun­gen beste­ht, ein­schließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olymp­is­chen Spie­len oder der Olymp­is­chen Bewe­gung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hier­durch die Wertschätzung der Olymp­is­chen Spiele oder der Olymp­is­chen Bewe­gung ohne recht­fer­ti­gen­den Grund in unlauter­er Weise aus­genutzt oder beein­trächtigt wird.

Das klingt verdächtig nach dem Markenge­setz, find­en Sie nicht? Das soll es übri­gens auch. Das Olymp­SchG ist nichts weit­er als ein Sub­sti­tut für den wegen ver­schieden­er Schwierigkeit­en nicht zu erlan­gen­den Marken­schutz für die olymp­is­chen Embleme und Beze­ich­nun­gen. Genau genom­men schreibt das Olymp­SchG das Marken­recht ein­fach ab. Nicht ganz, aber in wesentlichen Teilen:

§ 14 MarkenG — Auss­chließlich­es Recht des Inhab­ers ein­er Marke, Unter­las­sungsanspruch, Schadenser­satzanspruch

(…)
(2) Drit­ten ist es unter­sagt, ohne Zus­tim­mung des Inhab­ers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke iden­tis­ches Zeichen für Waren oder Dien­stleis­tun­gen zu benutzen, die mit den­jeni­gen iden­tisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Iden­tität oder Ähn­lichkeit des Zeichens mit der Marke und der Iden­tität oder Ähn­lichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dien­stleis­tun­gen für das Pub­likum die Gefahr von Ver­wech­slun­gen beste­ht, ein­schließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird,
3. ein mit der Marke iden­tis­ches Zeichen oder ein ähn­lich­es Zeichen für Waren oder Dien­stleis­tun­gen zu benutzen, die nicht denen ähn­lich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekan­nte Marke han­delt und die Benutzung des Zeichens die Unter­schei­dungskraft oder die Wertschätzung der bekan­nten Marke ohne recht­fer­ti­gen­den Grund in unlauter­er Weise aus­nutzt oder beein­trächtigt.

Es liegt daher nahe, die etablierten Weisheit­en des Marken­recht­es auch bei der Klärung der Frage her­anzuziehen, was man unter Gel­tung des Olymp­SchG darf und was nicht. Falls dann die Abmah­nung uner­warteter­weise auf Marken­recht und nicht auf dem Gesetz beruht haben sollte (immer­hin wäre Berechtigter nach § 2 des Olymp­SchG dann ja das NOK, kein Sport­bund, wobei mir nach dem Impres­sum der DSOB sog­ar Recht­snach­fol­ger des NOK zu sein scheint), dann kann das ohne­hin dahin­ste­hen; betra­cht­en wir den Fall ein­mal unter diesem Aspekt.

Vor­liegend wur­den die olymp­is­chen Ringe abge­bildet, das ist sich­er. Klar ist eben­falls: Marke, Name, geschäftliche Beze­ich­nun­gen oder eben das Olymp­SchG gewähren dem Inhab­er auss­chließliche Rechte, geset­zliche Beispiele sind oben ange­führt. Aber kann das für alle Fälle gel­ten? Kann der Berechtigte jegliche, wie auch immer geart­ete Nen­nung der Zeichen ver­bi­eten? Natür­lich darf das nicht sein.

Auswege

Sowohl das MarkenG als auch das Olymp­SchG ges­tat­ten es expres­sis ver­bis, die Zeichen auch im geschäftlichen Verkehr als Namen bzw. Anschrift oder als Angabe über Merk­male oder Eigen­schaften von Waren, Dien­stleis­tun­gen oder Per­so­n­en zu benutzen. Sprich: wer am Olympia­park wohnt, der darf das auch sagen, und wer als Dien­stleis­ter die Web­seite für die deutsche Bewer­bung für Olympia 2084 konzip­iert, kann auch das in seine Ref­eren­zen schreiben.

Das hil­ft uns freilich nicht weit­er. Aber kann es denn sein, dass etwa die olymp­is­chen Ringe auch in einem Buch über die Geschichte der olymp­is­chen Spiele nicht abge­bildet wer­den dür­fen? Einige dieser Fra­gen regelt das Olymp­SchG sog­ar im Gesetz selb­st. So bes­timmt § 3 Abs. 3:

(3) Die Absätze 1 und 2 gel­ten nicht für die Kennze­ich­nung eines nach § 2 des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes geschützten Werkes sowie für die Wer­bung hier­für, wenn das Werk sich mit den Olymp­is­chen Spie­len oder der Olymp­is­chen Bewe­gung im weitesten Sinne befasst.

Das umfasst vor allem die Ver­wen­dung im Rah­men von Film, Buch und Kun­st. Natür­lich auch im Rah­men eines Artikels. Aber ger­ade bei ein­er Notiz, einem Gedanken­split­ter, einem kurzen Bericht kann schon fraglich sein, ob er über­haupt die notwendi­ge Schöp­fung­shöhe im Sinn des § 2 UrhG hat. Würde man das verneinen, ent­fiele der Schutz nach § 3 Abs. 3, von der Frage, was genau mit “Kennze­ich­nung” gemeint ist ganz abge­se­hen.

Soll es also wirk­lich an dieser oft schwierig zu beant­wor­tenden Frage hän­gen, ist das nicht unbe­friedi­gend? Kann und muss man nicht früher anset­zen? Für das Marken­recht gefragt: wenn eine Autozeitschrift einen Ver­gle­ich­stest zwis­chen einem neuen Fahrzeug von BMW und Daim­ler­Chrysler bringt, muss sie die Autos dann mit Code­na­men benen­nen? Oder hier: wenn über Olympia berichtet wird, darf man dann die olymp­is­chen Zeichen nicht als Illus­tra­tion abbilden, ganz unab­hängig von der sprach­lichen Schöp­fung­shöhe des Beitrages?

Redaktionelle Nennung

Im Marken­recht wird die Frage unter dem Stich­wort „redak­tionelle Nen­nung“ disku­tiert. Denn geschützte Zeichen begeg­nen uns ständig in der Medi­en­berichter­stat­tung. In TV, Zeitschrift, Zeitung, Kino, Inter­net. Unser Leben ist so kom­merzial­isiert, Marken sind so all­ge­gen­wär­tig, dass redak­tionelle Berichter­stat­tung gar nicht möglich wäre, wenn man in diesem Zusam­men­hang Marken nicht wenig­stens erwäh­nen dürfte. Das geht daher anerkan­nter­maßen. Die Gren­zen sind aber nach wie vor hoch umstrit­ten. Ob etwa auch geschützte Beze­ich­nun­gen ein­er Pop­band im Groß­druck auf dem Cov­er eines Fotokalen­ders noch eine redak­tionelle Nutzung in diesem Sinn darstellen oder ob die große, blick­fan­gar­tige Ver­wen­dung ein­er Marke in der Über­schrift ein­er Pressemit­teilung mit let­ztlich auch werblichem Inhalt noch zuläs­sig ist, darüber darf man stre­it­en.

Ein­hak­en kann man das (muss man allerd­ings nicht, die Ansicht­en hierzu dif­ferieren) an der Tatbe­standsvo­raus­set­zung der „Ver­wen­dung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ — die ja sowohl im Marken­recht als auch im Olymp­SchG gefordert wird. Das umfasst eigentlich alles mögliche, man ver­ste­ht es umfassend als jede wirtschaftliche Tätigkeit zur Wahrnehmung eines eige­nen oder frem­den Geschäft­szwecks. Nicht erfasst wer­den davon aber die Ver­wen­dung von Marken oder eben auch der olymp­is­chen Zeichen in wis­senschaftlichen oder jour­nal­is­tis­chen Beiträ­gen sowie in Lexi­ka (siehe dazu aber § 17 MarkenG) oder Lehrbuch­lit­er­atur.

Auf den ersten Blick haben wir da eine Zwick­müh­le. Ein­er­seits liegt in Gestalt eines Blogs mit einiger Reich­weite, das zu aktuellen Tages­fra­gen Stel­lung nimmt, ein jour­nal­is­tisch gestal­tetes Ange­bot mit allen Pflicht­en aber eben auch allen Priv­i­legierun­gen vor. Wer am The­ma näher inter­essiert ist, der kann z.B. hier im Law-Blog mehr erfahren. Ander­er­seits liegt in dem betr­e­f­fend­en Blog unzweifel­haft eine Gestal­tung vor, bei der auch und ger­ade Waren und Dien­stleis­tun­gen bewor­ben wer­den. Die Berichter­stat­tung ist gewis­ser­maßen nur ein Köder, um den poten­tiellen Käufer auf die eigene Web­seite zu lock­en. Daran ist übri­gens nichts ver­w­er­flich, so funk­tion­ieren Busi­ness-Weblogs nun ein­mal.

Aber was soll nun gel­ten? Ist das Wer­bung oder Jour­nal­is­mus? Wenn Sie mich fra­gen: es ist bei­des. Und damit halte ich es für zuläs­sig.

Das ein­fach­ste Argu­ment — und Sie sind her­zlich ein­ge­laden, es ein „Totschla­gar­gu­ment“ zu nen­nen (Juris­tenslang: Argu­mente, die man bringt, wenn man eigentlich keine Lust zum Disku­tieren hat): wir haben da diese Vorschrift über die Mei­n­ungs- und Presse­frei­heit im Grundge­setz. Die gilt auch für Unternehmen. Auch als Teil­nehmer am Wirtschaft­sleben darf man also seine Mein­dung zu den Din­gen sagen, die um uns herum geschehen.

Vielle­icht überzeugt Sie aber auch ein anderes Argu­ment. Was, meinen Sie, bewegt den Ver­leger ein­er mei­n­ungs­bilden­den Zeitschrift zur Her­aus­gabe seines Blattes? Ist es nur die Lust am Argu­men­tieren? Nein, er will auch Geld ver­di­enen, was völ­lig legit­im ist. Die Schlagzeile auf dem Titel­blatt der Bild-Zeitung ist damit aber nicht nur Mei­n­ungs­bil­dung, son­dern auch „Wer­bung“ für das jour­nal­is­tisch Erzeug­nis als solch­es. Ein­fach­er gesagt: die Tagezeitung ist Instru­ment der Mei­n­ungs­bil­dung, aber auch Wirtschaftsgut. Das ist übri­gens gängiger Mei­n­ungs­stand auch der Recht­sprechung.

Der Unter­schied zum vor­liegen­den Fall ist nur der, dass mit den redak­tionellen Nachricht­en im Saft­blog nicht nur Wer­bung für das Blog als solch­es — mit dem ja kein Geld ver­di­ent wird — gemacht wird, son­dern für ein dahin­ter­ste­hen­des Pro­dukt. Hal­ten Sie den Unter­schied für sub­stantiell?

Ich nicht, es ist nur ein etwas anderes Geschäft­sprinzip. Ich verkaufe nicht den Con­tent selb­st, son­dern gebe den umson­st und verkaufe etwas, das einen Schritt weit­er in der Kette kommt. Im Übri­gen ist auch das für etablierte Medi­en gar nicht unüblich, auf die Buch‑, CD- und DVD-Kollek­tio­nen etwa des Süd­deutschen Ver­lages sei stel­lvertre­tend für solche Gestal­tun­gen ver­wiesen.

Argu­mente für diese Ansicht liefert auch ganz aktuell die höch­strichter­liche Recht­sprechung in einem anders aufge­zo­ge­nen, im Detail aber erstaunlich ver­gle­ich­baren Fall. Sie ahnen es: ich rede vom Urteil (PDF) des BGH vom 26. Okto­ber 2006, AZ I ZR 182/04 „Oskar Lafontaine“.

Dort ging es um Lafontaines Per­sön­lichkeit­srechte. Kurz nach dem Rück­tritt Lafontaines als Finanzmin­is­ter im Jahr 1999 schal­tete Sixt Wer­banzeigen in Print­me­di­en. Abge­bildet war das dama­lige Schröder­sche Bun­desk­abi­nett ein­schließlich des Bild­niss­es Lafontaines. Dessen Foto allerd­ings war durchgestrichen. Im Text hieß es: “Sixt ver­least auch Autos für Mitar­beit­er in der Probezeit.” Das fan­den alle witzig. Außer natür­lich dem Betrof­fe­nen, der Schaden­er­satz ver­langte.

Nach abwe­ichen­den Urteilen der Vorin­stanzen legte der Bun­des­gericht­shof die Klage ad acta. Auch in der Wirtschaftswer­bung gibt es das Recht auf freie Mei­n­ungsäußerung, in deren Rah­men es erlaubt ist, sich mit dem aktuellen Tages­geschehen auseinan­derzuset­zen. Das hat natür­lich Gren­zen, so darf man nicht in der Weise wer­ben, dass der Ein­druck entste­ht, der Abge­bildete empfehle das bewor­bene Pro­dukt und man darf auch son­st keine ideellen Inter­essen des Abge­bilde­ten ver­let­zen. Das aber sah der BGH im Fall nicht als gegeben an.

Nun geht es dabei nicht um Marken, son­dern um Per­sön­lichkeit­srechte. Die Inter­essen­lage ist aber keine andere, im Gegen­teil ist der Sixt-Fall eigentlich sog­ar „heißer“. Denn in Gestalt der Sixt-Anzeige kon­nte man sich nicht ein­mal die Frage stellen, ob eine redak­tionelle Ver­wen­dung des Bild­niss­es Her­rn Lafontaines vor­lag. Schließlich ging es um eine Anzeige. Außer­dem ist — bei allem Respekt dem Marken­recht gegenüber — die Ver­wen­dung des Bild­niss­es ein­er Per­son, also der Ein­griff in den Kern­bere­ich des Per­sön­lichkeit­srecht­es, von ganz ander­er rechtlich­er Qual­ität als eine schnöde Marken­nen­nung, bei der „nur“ kom­merzielle Inter­essen betrof­fen sind.

Kurz gesagt: Kom­merz und Mei­n­ungsäußerung schließen sich nicht aus. Punkt.

Fazit

Ich sehe nicht, wie man, wenn man die durch die Ver­fas­sung garantierten Grun­drechte nicht ver­let­zen will, das für den Fall des Olymp­SchG anders ver­ste­hen darf.

Lei­der scheint mir die Frage in der vor­liegen­den Fallgestal­tung noch nicht durch Recht­sprechung gek­lärt. Richtig und wichtig wäre daher, dass jemand vor­tritt und diese Dinge in die Hand nimmt, damit sich keine ungute falsche Übung ein­schle­icht. Das allerd­ings sagt sich leicht, ist aber für den, der da vortreten soll, recht unan­genehm. Jeden­falls wenn man nicht jemand ist, der ohne­hin Spaß an solchen Stre­it­ereien hat (Beispiel: der Heise-Ver­lag, der gern ein­mal durchentschei­den lässt). Dankbar wären aber sich­er alle, die ähn­liche Prob­leme in der Zukun­ft befürcht­en. Mit einem guten Urteil im Rück­en wäre allen geholfen.

Es bleibt also span­nend.

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