Selbstanzeige und Nachversteuerung

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Die­ses The­ma hat mit den sonst hier oft behan­del­ten The­men des Geis­ti­gen Eigen­tums und des Daten­schut­zes nur inso­weit zu tun, als es sich in die Öffent­lich­keit dräng­te, als ein Mit­ar­bei­ter einer Liech­ten­stei­ner Bank eine CD mit Kun­den­da­ten an den deut­schen Fis­kus ver­kauf­te. Wie man heu­te weiß, war zumin­dest der Ankauf der Daten und die Ver­wen­dung in Steu­er­straf­ver­fah­ren recht­lich zuläs­sig – jeden­falls hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt am 9.11.2010 (2 BvR 2101/09) ent­schie­den, dass der für eine Woh­nungs­durch­su­chung not­wen­di­ge Anfangs­ver­dacht auch auf Infor­ma­tio­nen gestützt wer­den kann, die (unter Umstän­den) rechts­feh­ler­haft gewon­nen wur­den, näm­lich durch den Ankauf einer ille­gal erstell­ten Daten-CD mit Bank­da­ten poten­zi­el­ler Steu­er­hin­ter­zie­her von einem pri­va­ten Infor­man­ten.

Alle damit zusam­men­hän­gen­den Fra­gen beweg­ten nicht nur die Gemü­ter aller Steu­er­zah­ler – oder auch Nicht­zah­ler -, son­dern beschäf­ti­gen bis heu­te nicht nur die deut­sche Poli­tik, son­dern auch die Poli­ti­ker in der Schweiz, in Lich­ten­stein und andern­orts.

Die Schweiz, bis­he­ri­ger Garant eines Bank­ge­heim­nis­ses, das sei­nen Namen mehr als ver­dient, schwenkt jetzt um. Es wird eine „Weiß­geld­stra­te­gie“ aus­ge­ru­fen. Der schwei­ze­ri­sche Bun­des­rat ver­folgt das Ziel, den Zufluss unver­steu­er­ter Ver­mö­gen in die Schweiz ein­zu­däm­men (vgl. auch Bas­ler Zei­tung vom 22.02.2012). Zudem fin­den bila­te­ra­le Ver­hand­lun­gen über inter­na­tio­na­le Amts­hil­fe in Steu­er­sa­chen statt.

In Deutsch­land wird dis­ku­tiert, ob die „gute alte Selbst­an­zei­ge“ als Instru­ment auf­recht erhal­ten blei­ben kann und soll. Der Deut­sche Bun­des­tag hat die Anfor­de­run­gen an eine wirk­sa­me Selbst­an­zei­ge bereits ver­schärft. Auch wur­den die straf­recht­li­chen Ver­jäh­rungs­vor­schrif­ten in bestimm­ten Fäl­len von fünf auf zehn Jah­re erwei­tert. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einer Grund­satz­ent­schei­dung die Straf­zu­mes­sung für Steu­er­straf­ta­ten spür­bar ver­schärft. Kurz­um: die Gang­art wird här­ter.

Die gute Nach­richt: Inha­ber unver­steu­er­ter Ver­mö­gens­an­la­gen im Aus­land kön­nen die Mög­lich­keit der
steu­er­li­chen Nach­er­klä­rung (Selbst­an­zei­ge) wei­ter­hin in Anspruch neh­men und somit den “Weg in die Straf­frei­heit” beschrei­ten. Dabei sind aber eine Fül­le von Ein­zel­hei­ten und auch tak­ti­schen Über­le­gun­gen zu beach­ten. Was wir als Anwäl­te in der täg­li­chen Pra­xis erle­ben, wäre guter Stoff für den ein oder ande­ren Roman. Die dis­kre­ten Ban­ker der Schweiz bie­ten St(e)ilvorlagen par excel­lence. Einen Anfän­ger­feh­ler im wört­li­chen Sinn soll­te der Steu­er­zah­ler tun­lichst ver­mei­den: selbst zur aus­län­di­schen Bank gehen und dort Unter­la­gen in Emp­fang neh­men, die der Selbst­an­zei­ge die­nen. Denn wird der Streu­er­pflich­ti­ge dann an der Gren­ze kon­trol­liert und die UNter­la­gen wer­den gefun­den, ist es aus und vor­bei mit der Selbst­an­zei­ge — der gute Wil­le allein genügt nicht. Einem Anwalt, aus­ge­stat­tet mit einer Straf­ver­tei­di­ger­voll­macht, schaut der Zoll dage­gen nicht in den Akten­kof­fer. Das darf er näm­lich nicht.

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