Wenn man im Datenschutz beratend tätig ist, dann spürt man immer wieder die Unsicherheit von international aufgestellten oder in Konzernen eingebundenen Unternehmen bei Datenübermittlungen in die Vereinigten Staaten. Die zählen ja zu den “unsicheren Drittländern”, in denen nach Ansicht der EU-Kommision kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Übermittlungen personenbezogener Daten sind daher nur in Ausnahmefällen zulässig.
Es müssen ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorgewiesen werden, insbesondere in Form von Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen, etwa einem Code of Coduct. Oder – das ist die US-Alternative – das empfangende Unternehmen unterwirft sich der Safe Harbor Regelung, wie das viele namhafte Unternehmen bereits getan haben. Da alle diese Maßnahmen bestimmte Klagerechte Betroffener und Einsichtsrechte von Aufsichtsbehörden mit sich bringen sind sie – nicht ganz zu Unrecht – nicht sonderlich beliebt.
Erstaunlich unbekannt ist, dass § 4c Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes eine ganze Reihe von Tatbeständen vorsieht, bei deren Einschlägigkeit ohne Weiteres die Übermittlung personenbezogener Daten ohne die oben genannten Vorkehrungen möglich ist. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen die Übermittlung zu Erfüllung eines mit dem Betroffenen oder in seinem Interesse mit Dritten geschlossenen Vertrages erforderlich ist, die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist oder – das geht fast naturgemäß – der Betroffene zugestimmt hat.
Wenn man sich die Datenströme gerade in Konzernunternehmen ansieht, dann kann man sehr viele der tatsächlich sinnvollen Übermittlungsvorgänge unter diese Tatbestände subsumieren. In den verbleibenden Fällen ist es in der Regel möglich, Einwilligungen der Betroffenen einzuholen – das sind hier fast immer die Arbeitnehmer.
Angst vor Safe Harbor muss damit eigentlich keiner haben. Weil man ihn meist nicht braucht.
Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann. (mehr …)
Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt. (mehr …)