Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl: Gefährlicher Smiley ? im Kennwort

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Er lächelt so harm­los, doch eine aktuelle Entschei­dung des Köl­ner Lan­desar­beits­gerichts zeigt, wie gefährlich ein Smi­ley am falschen Ort sein kann. Im Ken­nwort der Vorschlagsliste für eine Betrieb­sratswahl ist ein ? näm­lich unzuläs­sig – und kann so, wie viele andere Details, die ganze Wahl gefährden.

Wussten Sie schon, dass ein klein­er Smi­ley in einem Ken­nwort große Auswirkun­gen auf eine Betrieb­sratswahl haben kann? Das LAG Köln hat in seinem Beschluss vom 1. Dezem­ber 2023 (Az. 9 TaBV 3/23) klargestellt, dass ein solch­es Sym­bol die Gültigkeit ein­er Vorschlagsliste beein­trächti­gen kann.

Fünf Arbeit­nehmer eines weltweit täti­gen Logis­tikun­ternehmens focht­en die Wahl des dor­ti­gen Betrieb­srats an. Der Wahlvor­stand habe, so ihr Argu­ment, ihren Wahlvorschlag zu Unrecht zurück­gewiesen, weil das Ken­nwort einen Smi­ley enthal­ten habe. Am Ende waren es aber unzuläs­sige Briefwahlen, die zum gewün­scht­en Ergeb­nis führten, nicht der Smi­ley, um den es im Vor­feld der Wahl richtigge­hend Stre­it gab. Ein Blick auf die Hin­ter­gründe zeigt ein­mal mehr, wie wichtig es wichtig ist, bei Betrieb­sratswahlen auf alle Details zu acht­en.

Die Geschichte begann, als die Fünf ihren Wahlvorschlag mit dem Ken­nwort „fair.die“ ein­re­icht­en. Doch der Wahlvor­stand wies dies zurück, weil man das phonetisch mit der Gew­erkschaft ver.di. ver­wech­seln könne. In einem zweit­en Anlauf schlu­gen die Mitar­beit­er das Ken­nwort „FAIR? die Liste“ vor. Auch diesen Vorschlag lehnte der Wahlvor­stand ab, genau wie drei weit­ere Alter­na­tivvorschläge mit Smi­leys, und ver­sah ihren Wahlvorschlag stattdessen mit den Namen der bei­den zuerst benan­nten Wahlbe­wer­bern. Zu Recht, urteilte das LAG Köln nun sehr ein­deutig.

 

Keine Smi­leys im Ken­nwort erlaubt

Ein Bildze­ichen im Ken­nwort der Vorschlagsliste für eine Betrieb­sratswahl sei unzuläs­sig, wenn es lediglich einen Stim­mungs- oder Gefühlszu­s­tand aus­drückt, keine ein­deutige Worter­satz­funk­tion hat und üblicher­weise nicht aus­ge­sprochen wird, so die Arbeit­srichter. Zusät­zlich habe Ver­wech­slungs­ge­fahr bestanden, da das Ken­nwort „FAIR? die Liste“ laut­sprach­lich wie „ver.di-Liste“ klinge.

Auch wenn das Gericht damit bestätigt hat, dass die Ken­nworte zu Recht abgelehnt wur­den, bei der Wahl also insoweit alles seine Ord­nung hat­te, hat es die Betrieb­sratswahl am Ende für unwirk­sam erk­lärt: Für eine nahegele­gene Betrieb­sstätte war zu Unrecht Briefwahl ange­ord­net wor­den.

 

Warum das wichtig ist

Diese Entschei­dung ist natür­lich ein Einzelfall, ein recht kurios­er noch dazu. Doch sie verdeut­licht anschaulich, dass man bei Betrieb­sratswahlen stets auf alle Details acht­en muss.  Ein schein­bar harm­los­er Smi­ley kann die Recht­mäßigkeit ein­er ganzen Wahl bee­in­flussen. Wed­er Wort­spiele mit Ver­wech­slungs­ge­fahr noch Smi­leys sind erlaubt. Und es ist rat­sam, bei der Namensge­bung rechtliche Vor­gaben genau zu beacht­en und auch son­st keine allzu großen Exper­i­mente zu machen, um rechtliche Kom­p­lika­tio­nen zu ver­mei­den.

 

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB. Er berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts, ins­beson­dere auch bei Unternehmen­stransak­tio­nen, und des Arbeit­srechts, hier u.a. zu betrieb­sver­fas­sungsrechtlichen Fra­gen, wie dem Abschluss von Betrieb­svere­in­barun­gen. Daneben berät Dr. Oster­maier lei­t­ende Angestellte, Geschäfts­führer und Vorstände. Er ver­fügt über umfan­gre­iche Erfahrung in den Bere­ichen Biotech­nolo­gie, Soft­ware, Han­del und Ver­sicherun­gen. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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