Kennen Sie eigentlich die TeddyCam? Das ist ein Teddybär, in den Mikrofon und Kamera eingebaut wurden. Das Gerät soll zur Überwachung der lieben Kleinen dienen, als eine Art Video-Babyphon. Die Erfindung ist nicht zur nutzlos (Babyphons gibt es schon) und peinlich (außer für Voyeure natürlich), sondern nach deutschem Recht auch schlicht illegal. Entsprechend schließt die stets dienstbeflissene deutsche Staatsanwaltschaft nicht nur Vertriebskanäle der Geräte hierzulande, sondern jagt auch die Käufer der TeddyCams.
Irgendwie hätte man sich als Erwerber eines solchen Gerätes vermutlich denken können, dass die Angelegenheit nicht so recht koscher ist. Aber warum eigentlich genau und wo steht’s?
Die Frage nach dem Warum ist eigentlich leicht zu beantworten: wenn Überwachungstechnik als Gegenstand des täglichen Gebrauchs getarnt wird, dann fällt es noch schwerer, sie zu erkennen. Die Gefahr, ohne eigenes Wissen Opfer von Überwachungsmaßnahmen zu werden, steigt. Die Hemmschwelle zum Einsatz der Technik sinkt im Gegenzug, denn die Chance des Davonkommens vergrößert sich. Das gilt auch für Teddybären: die können auch außerhalb des Kinderzimmers unverdächtig sein, im Übrigen dürfte es gerade Babys nicht stören, mit einem ganz normalem Babyphon ausgestattet zu werden.
Das Ganze ist in den §§ 148 i.V.m. 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) näher geregelt, die nebenbei in ihrer konkreten Formulierung noch ein Schlaglicht auf die Umtriebigkeit des deutschen Gesetzgebers werfen:
§ 148 TKG — Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (…)
2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage a) besitzt oder b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
Der besagte § 90 TKG lautet:
§ 90 TKG — Missbrauch von Sendeanlagen
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
Jetzt fragen Sie sich vielleicht, was eigentlich passiert, wenn Sie so auf der Straße schlendern und einen Teddy mit eingebauter Videokamera finden. Dürfen Sie den aufheben oder machen Sie sich damit schon strafbar? Oder wie, wenn Sie Teddybären sammeln und gerade dieser spezielle Bär noch fehlt? Oder Sie erben das gute Stück?
Der deutsche Gesetzgeber wäre nicht, nun, der deutsche Gesetzgeber, wenn er an solche Fälle nicht denken würde. Und so bestimmen die Ausnahmevorschriften des § 90 Abs. 1 Satz 2:
Das Verbot, solche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage
(…) 6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage unverzüglich einem Berechtigten überlässt oder sie für dauernd unbrauchbar macht,
8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den Erwerb unverzüglich der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, dass er die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.
Wer kann da noch sagen, das Telekommunikationsrecht würde abgehoben von den Irrungen und Wirrungen des Lebens existieren? Ganz im Gegenteil spiegeln sich hier in dürren Worten menschliche Schicksale und Tragödien.
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