Das deutsche Transparenzregister besteht zwar schon seit 2017. Viele Unternehmen hatten bislang keine zusätzlichen Prüf- und Meldepflichten, weil die Informationen im Handelsregister standen. Damit ist jetzt Schluss, zum 30. Juni 2022 endet die Übergangsfrist für GmbHs. Wer jetzt wann was tun muss, erklärt Christine Lange.
Das deutsche Transparenzregister wurde im Jahr 2017 geschaffen. Deutschland kam damit seiner europarechtlichen Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015) nach.
Eines der wichtigsten Ziele der Richtlinie ist es, mehr Transparenz über Unternehmen und ihre sog. wirtschaftlich Berechtigten zu schaffen. Es geht also darum, öffentlich zu machen, wer die Kontrolle über ein Unternehmen ausübt. Deshalb müssen seitdem viele deutsche Unternehmen und Vereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, persönliche Daten zu ihren sog. wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich melden.
Zunächst war das Transparenzregister allerdings als sog. Auffangregister konzipiert. Wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sich schon aus anderen öffentlichen Registern ergaben (z.B. dem Handels‑, Partnerschafts- oder Unternehmensregister), mussten die Unternehmen nichts mehr ans Transparenzregister melden, das Gesetz sah eine sog. Meldefiktion vor.
Davon profitierten insbesondere auch viele Unternehmen in der Rechtsform der GmbH. Deren wirtschaftlich Berechtigte ergeben sich bei einfachen Beteiligungsstrukturen nämlich meist unmittelbar aus den beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterlisten. Auch wenn ein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter nicht festzustellen war, ergab sich der Geschäftsführer als sog. fiktiver wirtschaftlich Berechtigter aus dem Handelsregister, so dass keine Meldepflicht bestand. Das ändert sich mit Ablauf des 30. Juni 2022.
Mit einer zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wiederum in Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, wurde das Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt. Die Meldefiktion wurde ersatzlos gestrichen. Grundsätzlich gilt nun: Alle Unternehmen, die vom Gesetz als sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten angesehen werden, müssen aktiv zum Transparenzregister melden, unabhängig davon, ob und welche Daten sich bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
Das Gesetz räumt allerdings Übergangsfristen ein.
Handlungsbedarf besteht also bis zum 30. Juni 2022 insbesondere für GmbHs. Verantwortlich für die Vornahme der Meldung ist der Geschäftsführer.
Da die Übergangsfristen nur solchen transparenzpflichtigen Rechtseinheiten eingeräumt wurden, die zum Stand 31. Juli 2021 noch von der Meldefiktion profitierten, sind aktuell gerade diejenigen GmbHs zur Meldung aufgerufen, deren wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar aus Gesellschafterlisten bzw. Registereintragungen ersichtlich sind.
Unternehmen, die seit dem 1. August 2021 neu gegründet wurden sowie solche, die schon aus anderen Gründen als dem Wegfall der Meldefiktion melden mussten, mussten auch schon bisher sofort ans Transparenzregister melden.
Wer nun feststellt, bestehende Meldepflichten, egal aus welchen Gründen, bisher nicht erfüllt zu haben, sollte die Meldung schnellstmöglich nachholen.
Das Transparenzregister fragt danach, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist.
Wirtschaftlich Berechtigte sind nach der Definition im Gesetz natürliche Personen – und zwar solche, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, Gesellschaft oder Rechtsgestaltung letztlich steht.
Bei juristischen Personen des Privatrechts (zu denen auch die GmbH zählt) und eingetragenen Personengesellschaften ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
Die Prüfung der wirtschaftlichen Berechtigung kann, insbesondere bei verschachtelten Beteiligungsstrukturen, durchaus komplex sein. Schwierigkeiten können sich zudem ergeben, wenn bei Beteiligungen über mehrere Beteiligungsebenen auch noch Auslandsgesellschaften involviert sind. Detaillierte Informationen, auch zu besonderen Fallgestaltungen und deren Handhabung in der Praxis, bieten die ausführlichen FAQ des Bundesverwaltungsamtes (BVA).
Wichtig ist auch mit Blick auf künftige Änderungen, dass das Gesetz nicht nur eine einmalige Meldung zum Transparenzregister verlangt. Vielmehr müssen alle meldepflichtigen Unternehmen Prozesse definieren, die sicherstellen, dass künftig jede relevante Änderung nicht nur zum Handelsregister, sondern auch zum Transparenzregister angemeldet wird. Damit ist zwangsläufig zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden.
Erfolgt trotz Meldepflicht keine Meldung zum Transparenzregister, kann das BVA Bußgelder verhängen.
Auf der Internetseite des BVA werden zudem künftig Unternehmen öffentlich mit namentlicher Nennung auffindbar sein, gegen die das BVA ein Bußgeld von mehr als 200 Euro verhängt hat („Name-and-Shame-Verfahren“).
Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetz wie zum Beispiel Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare) müssen u.a. prüfen, ob zu ihrem Vertragspartner der richtige wirtschaftlich Berechtigte zum Transparenzregister gemeldet ist.
Fehlt eine erforderliche Meldung oder ist eine vorhandene Meldung aus ihrer Sicht inhaltlich unzutreffend, müssen diese Verpflichteten sogenannte Unstimmigkeitsmeldungen machen.
Das Transparenzregister versieht dann zunächst den betroffenen Eintrag mit einem sog. Unstimmigkeitsvermerk. Wer das Register abruft, kann also erkennen, dass das Transparenzregister die Informationen gerade überprüft. Für diesen Check kann die registerführende Stelle sowohl bei der transparenzpflichtigen Rechtseinheit als auch bei dem Verpflichteten, der die Unstimmigkeitsmeldung gemacht hat, Unterlagen und weitere Informationen anfordern. Auch hier drohen bei Missachtung Bußgelder.
Hinweis: Das Transparenzregister prüft Meldungen im Rahmen der erstmaligen Eintragung grundsätzlich nicht inhaltlich. Es kontrolliert nur, ob die gemachten Angaben in sich schlüssig sind und trägt dann ein. Anders als etwa beim Handelsregister bietet die Eintragung im Transparenzregister deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit der gemeldeten Angaben, das Register entfaltet auch keine Publizitätswirkung. Eine inhaltliche Überprüfung nimmt das Transparenzregister nur und erst im Unstimmigkeitsverfahren vor.
Am Transparenzregister und der gewählten Umwandlung in ein Vollregister wird vielfach Kritik geübt, aus meiner Sicht in weiten Teilen zu Recht: Eine Verknüpfung mit den anderen deutschen Registern finde nicht statt, der zusätzliche Verwaltungsaufwand für Unternehmen bringen in vielen Fällen keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn. Wegen der doppelten Meldung bestehe die Gefahr von Abweichungen und die Qualität der Daten könne sich sogar verschlechtern, zumal das Transparenzregister nur bei Unstimmigkeitsmeldungen und OWi-Verfahren überhaupt inhaltlich prüft.
Zudem verfehle, so die Kritiker, das Transparenzregister sein Ziel, Geldwäsche zu bekämpfen. Gerade in den Fällen, in denen durch komplizierte Strukturen Verschleierung betrieben werde, gewährleiste es nicht die gewünschte Transparenz.
Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Giovanni Pitruzzella hält die Richtlinie (EU) 2015/849, auf der das deutsche Transparenzregister beruht, für zumindest teilweise ungültig. Grundrechte der Betroffenen, deren persönliche Daten offengelegt werden, würden nicht ausreichend beachtet, erklärte er in zwei Schlussanträgen vom 20. Januar 2022. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs darüber bleibt aber ebenso abzuwarten wie weitere Entwicklungen in der deutschen Umsetzung. Aktuell hilft es alles nichts, die Devise lautet: Meldepflichten prüfen und diesen nachkommen!
Christine Lange berät und vertritt Unternehmen aller Größen, meist mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter, in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf dem Kapitalgesellschaftsrecht. Daneben berät und vertritt sie auch im Handelsrecht, insbesondere im Handelsvertreterrecht. Ein Branchenfokus liegt hierbei auf dem Versicherungsbereich. Ihre Tätigkeit umfasst vor allem auch die Prozessführung. https://www.linkedin.com/in/christine-lange-928846108/
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Das OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 30. September 2008 (Az.: 12 U 65/08, DB 2008, 2479) entgegen der bisher herrschenden Rechtsprechung angenommen, dass der Nachweis des Zugangs eines Telefaxes durch einen Sendebericht mit "OK"-Vermerk erbracht sei. Nicht erforderlich für den Zugang beim Empfänger sei, dass der Empfänger das Telefax vollständig ausgedruckt habe, vielmehr sei – und hierbei zieht...