Sicher haben Sie davon gelesen, dass die Video-Überwachungskameras des Berliner Pergamon-Museums nicht nur selbige Einrichtung und deren Vorplatz, sondern nebenbei auch noch das Wohnzimmer der Frau Dr. Merkel, bekannt als Bundeskanzlerin dieses, unseres Landes überwachen. Das ist eine Geschichte, die nicht nur pikant ist, weil mit der Bundeskanzlerin natürlich eine besonders prominente Person betroffen ist, sondern auch, weil ähnliche Vorkommnisse – eben weniger prominent – wohl in jeder Stadt jeden Tag vorkommen. Die Videoüberwachung öffentlicher Räume, eigentlich als Lösung für die Problematik der Verfolgung von Gewaltkriminalität gedacht, ist inzwischen selbst zum Problem geworden.
Dabei ist die gesetzliche Regelung – die es, wir sind in Deutschland, natürlich gibt – eigentlich eindeutig und sinnvoll:
§ 6b BDSG — Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume (das meint allgemein „Bereiche“ es muss kein überdachter „Raum“ vorliegen, d.A.) mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Daraus ergibt sich ganz zwanglos, dass in unserem BK-Fall unter mindestens drei Gesichtpunkten rechtswidrig verfahren wurde:
Das Problem wurde im vorliegenden Fall durch eine Neigebegrenzung der Kamera gelöst. Bei einer von tausenden Kameras.
Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann. (mehr …)
Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt. (mehr …)