AGB-Recht im B2B-Verkehr abwählen: Eine Schiedsklausel macht’s möglich

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Vertragsrecht | 20. November 2025

Das deut­sche AGB-Recht ist zwin­gend – auch für Unter­neh­men unter­ein­an­der. Doch nun hat der BGH fest­ge­stellt, dass Unter­neh­men bei Ver­trä­gen mit Aus­lands­be­zug das deut­sche Recht wäh­len, das AGB-Recht aber aus­schlie­ßen kön­nen. Der Trick ist eine Schieds­klau­sel. Eine klei­ne Sen­sa­ti­on im B2B-Rechts­ver­kehr.

 

Ganz neben­bei hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einer Ent­schei­dung aus dem Janu­ar 2025 einen der wohl größ­ten Schmerz­punk­te der deut­schen Wirt­schaft adres­siert. Der u.a. für das Schieds­ver­fah­rens­recht zustän­di­ge I. Zivil­se­nat hat es für zuläs­sig erach­tet, dass Unter­neh­men bei Ver­trä­gen mit Aus­lands­be­zug ihrem Geschäfts­ver­hält­nis das deut­sche Recht zugrun­de legen, das deut­sche AGB-Recht dabei aber aus­schlie­ßen, und zwar durch eine Ver­fah­rens­re­ge­lung für Schieds­ver­fah­ren. Nur Extrem­fäl­le will der BGH auch zukünf­tig durch den sog. Ord­re-Public-Vor­be­halt begrenzt sehen.

Das geschah buch­stäb­lich neben­bei, denn die­sen viel­leicht wich­tigs­ten Inhalt des Beschlus­ses (v. 09. 01.2025, Az. I ZB 48/24) haben die Karls­ru­her Rich­ter in einem sog. obiter dic­tum (latei­nisch für „neben­bei gesagt“) ver­steckt. Für die Gestal­tung von Ver­trä­gen und die wich­ti­ge Fra­ge, ob die Unter­neh­men sich im Streit­fall vor einem staat­li­chen Gericht tref­fen oder aber dem Spruch eines pri­va­ten Schieds­ge­richts unter­wer­fen wol­len, ist das ein gewich­ti­ges Argu­ment. Final ent­schei­dend ist es nicht.

 

Zum Schieds­ge­richt ohne deut­sches AGB-Recht

Die Par­tei­en in dem Fall, über den der I. Senat zu ent­schei­den hat­te, hat­ten einen Werk­ver­trag über die Errich­tung eines Car Port Solar­kraft­wer­kes in den Nie­der­lan­den geschlos­sen. Eine Klau­sel sah vor, dass bei Pflicht­ver­let­zun­gen eine Ver­trags­stra­fe über ins­ge­samt 10% der Net­to-Auf­trags­sum­me fäl­lig wur­de, die nicht auf wei­te­re Scha­dens­er­satz­an­sprü­che anzu­rech­nen sein soll­te. Anwend­ba­res Recht soll­te das deut­sche Recht sein, außer­dem ver­ein­bar­ten die Unter­neh­men eine Schieds­klau­sel mit der Anwend­bar­keit der Schieds­ge­richts­ord­nung der Deut­schen Inter­na­tio­na­len Schieds­ge­richts­bar­keit (DIS). In der Schieds­klau­sel hieß es unter ande­rem:

Das in der Sache anwend­ba­re Recht ist unter Klau­sel 28.1 gere­gelt. Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren aus­drück­lich, auf die Beru­fung der Anwen­dung der §§ 305 bis 310 BGB zu ver­zich­ten.“

Nach­dem es zu Unstim­mig­kei­ten gekom­men war, erhob die Auf­trag­neh­me­rin Schieds­kla­ge und klag­te auf Zah­lung aus­ste­hen­den Werk­lohns von rund 3 Mil­lio­nen Euro. Die Auf­trag­ge­be­rin ihrer­seits erhob Wider­kla­ge auf Zah­lung der Ver­trags­stra­fe.

Die Auf­trag­neh­me­rin hielt die Ver­trags­stra­fen­klau­sel für nach der deut­schen Recht­spre­chung zum AGB-Recht unwirk­sam. Das müs­se, so ihre Argu­men­ta­ti­on wei­ter, auf­grund der ver­ein­bar­ten Nicht-Anwen­dung des AGB-Rechts zur Unwirk­sam­keit der Schieds­klau­sel selbst füh­ren. Sie woll­te des­halb vom Kam­mer­ge­richt Ber­lin fest­ge­stellt wis­sen, dass das Schieds­ver­fah­ren hier unzu­läs­sig sei.

Doch damit kam das Unter­neh­men nicht weit. Der BGH ord­ne­te die Rege­lung als Ver­fah­rens­re­ge­lung zum Schieds­ver­fah­ren ein und betrach­te­te sie getrennt von der eigent­li­chen Schieds­klau­sel. Wie zuvor schon das Kam­mer­ge­richt erkann­ten auch die Bun­des­rich­ter die­se Schieds­klau­sel als wirk­sam an.

 

BGH: Nur bei kras­sen Ver­stö­ßen unwirk­sam

Dann stell­ten die Bun­des­rich­ter – wie gesagt eher neben­bei – klar, dass allein das ange­ru­fe­ne Schieds­ge­richt dar­über ent­schei­de, ob die Rechts­wahl­klau­sel mit der Modi­fi­zie­rung durch die Ver­fah­rens­re­ge­lung und damit auch die Ver­pflich­tung des Schieds­ge­richts selbst, das AGB-Recht nicht zu beach­ten, wirk­sam ist. Aus Sicht des I. Zivil­se­nats muss das Schieds­ge­richt dabei vor allem prü­fen, ob das Ergeb­nis (hier also die Pflicht zur Zah­lung der 10 %igen- Ver­trags­stra­fe) „nicht mehr Aus­druck der ver­trag­li­chen Selbst­be­stim­mung“ ist und damit gegen den sog. ord­re public des deut­schen Rechts ver­stößt oder ob die Klau­sel zu „schlecht­hin nicht mehr trag­ba­ren Ver­trags­fol­gen führt“.

Die Schieds­rich­ter müs­sen den Ver­trag also nach der Ent­schei­dung aus Karls­ru­he an den Vor­schrif­ten zur Sit­ten­wid­rig­keit und zu Treu und Glau­ben (§§ 138, 242 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch, BGB) mes­sen, nicht aber an den deut­lich stren­ge­ren Rege­lun­gen des AGB-Rechts (§§ 307 bis 309 BGB).

Hält das Schieds­ge­richt die Klau­sel für wirk­sam, kann die Par­tei, die im Schieds­ver­fah­ren ver­lo­ren hat, gegen die­se Ent­schei­dung das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) anru­fen, ent­we­der im Rah­men eines Aner­ken­nungs- und Voll­stre­ckungs­ver­fah­rens (§§ 1060, 1061 ZPO) oder eines Auf­he­bungs­ver­fah­rens (§ 1059 ZPO). Dann über­prüft das OLG noch ein­mal, ob die Vor­aus­set­zun­gen für einen Ord­re-Public-Ver­stoß gege­ben sind. Bejaht es das — ent­ge­gen dem Schieds­ge­richt -, muss es den Schieds­spruch auf­he­ben oder des­sen Aner­ken­nung oder Voll­stre­ckung ver­wei­gern.

 

Kon­se­quen­zen für die Ver­trags­pra­xis

Die­se Ent­schei­dung des BGH gibt für die zukünf­ti­ge Gestal­tung von Ver­trä­gen im B2B-Bereich, d.h. im rein unter­neh­me­ri­schen Geschäfts­ver­kehr, wie­der mehr Gestal­tungs­frei­heit. Sie bie­tet eine – zwar noch nicht ganz abschlie­ßen­de, aber doch siche­re­re – Ent­schei­dungs­grund­la­ge für eine Abwahl des AGB-Rechts durch eine Schieds­klau­sel: Der BGH hat die Wahl des deut­schen Rechts unter Abwahl des AGB-Rechts durch eine Ver­fah­rens­re­ge­lung für Schieds­ver­fah­ren als grund­sätz­lich zuläs­sig erach­tet. Nur „Extrem­fäl­le“ will er zukünf­tig durch den ord­re public-Vor­be­halt begrenzt sehen.

Bei Ver­trä­gen mit Aus­lands­be­zug, d.h. wenn die Par­tei­en des Ver­trags in unter­schied­li­chen Staa­ten sit­zen oder der Erfül­lungs­ort im Aus­land liegt, bie­tet sich nun eine sol­che Abwahl des AGB-Rechts durch eine Schieds­klau­sel und Ver­fah­rens­re­ge­lung für das Schieds­ge­richt an. Dies ist gegen­über einer Klau­sel, mit der bei grenz­über­schrei­ten­den Sach­ver­hal­ten die Gel­tung deut­schen Rechts unter Aus­schluss des AGB-Rechts ver­ein­bart wird, es aber bei der Zustän­dig­keit staat­li­cher deut­scher Gerich­te bleibt, zu emp­feh­len, da letz­te­res noch nicht höchst­rich­ter­lich geklärt ist.

 

Kommt jetzt der Boom der Schieds­ge­rich­te?

Und es muss auch auf rein inner­deut­sche Sach­ver­hal­te zwi­schen zwei Unter­neh­men anwend­bar sein, wenn die­se ein Schieds­ver­fah­ren ver­ein­ba­ren. Der Gesetz­ge­ber hat den Par­tei­en eines Schieds­ver­fah­rens in § 1051 eine Gestal­tungs­frei­heit bezüg­lich des Ver­fah­rens ein­ge­räumt. Das spie­gelt sich auch im Urteil des BGH.

Bleibt es bei der Zustän­dig­keit der staat­li­chen deut­schen Gerich­te, kön­nen die Unter­neh­men bei rein inner­deut­schen Sach­ver­hal­ten das AGB-Recht hin­ge­gen nicht abwäh­len, da die­ses natio­nal zwin­gen­des Recht ist. Die nun vom BGH aner­kann­te Abwahl­mög­lich­keit durch eine Schieds­klau­sel dürf­te auch in Deutsch­land zu einem Boom der Schieds­ge­rich­te im unter­neh­me­ri­schen Geschäfts­ver­kehr füh­ren.

Tat­säch­lich klingt das ver­lo­ckend. Aller­dings ist ein Schieds­ver­fah­ren kei­nes­wegs immer schnel­ler oder güns­ti­ger als ein Pro­zess vor den ordent­li­chen Gerich­ten. Ob es für Unter­neh­men, die mit­ein­an­der in geschäft­li­che Bezie­hun­gen tre­ten wol­len, tat­säch­lich die bes­se­re Wahl ist, hängt von vie­len Kri­te­ri­en ab und muss – gera­de mit Blick auf die Kos­ten – in jedem Ein­zel­fall genau geprüft wer­den. Die Mög­lich­keit, das AGB-Recht im B2B-Ver­kehr abzu­wäh­len, gehört ab sofort aber in die Waag­scha­le zuguns­ten der Schieds­ge­richts­bar­keit. Die­se Mög­lich­keit gibt Unter­neh­men eine jeden­falls weit­ge­hen­de Rechts­si­cher­heit zurück, die sie über vie­le Jah­re schmerz­lich ver­misst haben.

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