Im Rahmen einer kleinen Anfrage erkundigte sich Anfang April die FDP nach einer Zwischenbilanz zum seit 2002 geltenden neuen Urhebervertragsrecht. Das neue, immer noch sehr kontrovers diskutierte Urhebervertragsrecht versucht in besonderem Maße die (pekuniären) Rechte der Urheber gegen die Verwerter zu schützen, indem es Ansprüche auf angemessene Vergütung gewährt und insbesondere die Möglichkeit zum Abschluss sog. Gemeinsamer Vergütungsregeln in § 36 UrhG vorsieht. Dabei handelt es sich um eine Art „de facto“ Tarifvertrag, der notfalls auch von einer Schlichtungsstelle vorgeschlagen werden kann.
Inzwischen liegt die Antwort der Bundesgerierung vor. Danach ist seit Inkrafttreten der Urheberrechtsreform in keiner Branche eine Einigung über eine gemeinsame Vergütungsregel zustande gekommen. Besonders gelungen ist die Begründung (aus der Presseerklärung): „Die Urheber wollten zum Teil eine Erhöhung ihrer Vergütungssätze, die Verwerter wollten möglichst wenig zahlen.“ Das hat Neuheitswert. Aber: „Entscheidend sei, dass Urheber und Verwerter (…) ernsthaft miteinander verhandelten.“ Klar, reden wir halt mal drüber.
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