Urhebervertragsrecht und gemeinsame Vergütungsregeln

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Im Rah­men einer klei­nen Anfra­ge erkun­dig­te sich Anfang April die FDP nach einer Zwi­schen­bi­lanz zum seit 2002 gel­ten­den neu­en Urhe­ber­ver­trags­recht. Das neue, immer noch sehr kon­tro­vers dis­ku­tier­te Urhe­ber­ver­trags­recht ver­sucht in beson­de­rem Maße die (peku­niä­ren) Rech­te der Urhe­ber gegen die Ver­wer­ter zu schüt­zen, indem es Ansprü­che auf ange­mes­se­ne Ver­gü­tung gewährt und ins­be­son­de­re die Mög­lich­keit zum Abschluss sog. Gemein­sa­mer Ver­gü­tungs­re­geln in § 36 UrhG vor­sieht. Dabei han­delt es sich um eine Art „de fac­to“ Tarif­ver­trag, der not­falls auch von einer Schlich­tungs­stel­le vor­ge­schla­gen wer­den kann.

Inzwi­schen liegt die Ant­wort der Bun­des­ge­rie­rung vor. Danach ist seit Inkraft­tre­ten der Urhe­ber­rechts­re­form in kei­ner Bran­che eine Eini­gung über eine gemein­sa­me Ver­gü­tungs­re­gel zustan­de gekom­men. Beson­ders gelun­gen ist die Begrün­dung (aus der Pres­se­er­klä­rung): „Die Urhe­ber woll­ten zum Teil eine Erhö­hung ihrer Ver­gü­tungs­sät­ze, die Ver­wer­ter woll­ten mög­lichst wenig zah­len.“ Das hat Neu­heits­wert. Aber: „Ent­schei­dend sei, dass Urhe­ber und Ver­wer­ter (…) ernst­haft mit­ein­an­der ver­han­del­ten.“ Klar, reden wir halt mal drü­ber.

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