Arbeitsrecht zum Weihnachtsfest: Betriebsferien, Urlaubsplanung und anderes Streitpotenzial

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In vie­len Unter­neh­men ist der Jah­res­wech­sel eine eher ruhi­ge Zeit. Doch kön­nen Arbeit­ge­ber Betriebs­ur­laub anord­nen, ihren Mit­ar­bei­tern also vor­schrei­ben, wann sie Urlaub neh­men? Und was, wenn anders­her­um alle gleich­zei­tig Urlaub machen möch­ten? Und ist Hei­lig­abend eigent­lich frei? Tipps von Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er.

Begin­nen wir mit den Begrif­fen. Betriebs­fe­ri­en sind, eben­so wie der Urlaub, ein arbeits­recht­li­cher Begriff. Wäh­rend Arbeit­neh­mer beim Urlaub weit­ge­hend frei bestim­men kön­nen, wann sie die freie Zeit neh­men möch­ten, wird In den Betriebs­fe­ri­en ein ein­heit­li­cher Urlaub für alle bzw. für einen Teil der Mit­ar­bei­ter fest­ge­legt.

Grund­sätz­lich soll der Arbeit­ge­ber dafür sor­gen, dass dem Arbeit­neh­mer aus­rei­chend Urlaubs­ta­ge zur frei­en Ver­fü­gung ver­blei­ben. Wenn er Betriebs­ur­laub für 3/5 bzw. 60 % des Jah­res­ur­laubs anord­net, ist das nach Ansicht des Bun­des­ar­beits­ge­richts nicht zu bean­stan­den (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Beschl. v. 28.07.1981, Az. 1 ABR 79/79).

Dabei müs­sen Regeln auch nicht für alle gel­ten. In einer Abtei­lung, in der über den Jah­res­wech­sel nichts geschieht, müs­sen Arbeit­neh­mer nicht zwangs­läu­fig zur Arbeit kom­men und die Zeit absit­zen. Betriebs­fe­ri­en sind auch nur für eine bestimm­te Grup­pe von Arbeit­neh­mern mög­lich, mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Betriebs­rats auch als unbe­zahl­ter Son­der­ur­laub.

Wann Arbeitgeber einseitig Betriebsferien anordnen dürfen

Ob und wann Unter­neh­men ein­sei­tig Betriebs­fe­ri­en anord­nen dür­fen, das kann man nicht all­ge­mein beant­wor­ten. Dafür, dass Arbeit­ge­ber das tun kön­nen, spricht ihr Direk­ti­ons­recht (§ 106 Gewer­be­ord­nung bzw. § 315 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch), das Recht also, die Arbeits­be­din­gun­gen der Arbeit­neh­mer nach Inhalt, Ort und Zeit ein­sei­tig zu bestim­men. Auf die­ser Grund­la­ge kann der Arbeit­ge­ber die Arbeits­zei­ten grund­sätz­lich fest­le­gen. Es ist aller­dings noch nicht höchst­rich­ter­lich geklärt, ob das Direk­ti­ons­recht für die Ein­füh­rung von Betriebs­fe­ri­en nur für Unter­neh­men ohne Betriebs­rat eine Rol­le spielt (so zum Bei­spiel das LAG Düs­sel­dorf, Urt. v. 20.06.2002, 11 Sa 378/02).

Fest steht: In Unter­neh­men, in denen es einen Betriebs­rat gibt, kann der Chef Betriebs­ur­laub nicht ein­fach ein­sei­tig ein­füh­ren, denn der Betriebs­rat hat ein Mit­be­stim­mungs­recht. Die Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung darf mit­be­stim­men über die „Auf­stel­lung all­ge­mei­ner Urlaubs­grund­sät­ze und des Urlaubs­plans sowie die Fest­set­zung der zeit­li­chen Lage des Urlaubs für ein­zel­ne Arbeit­neh­mer, wenn zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und den betei­lig­ten Arbeit­neh­mern kein Ein­ver­ständ­nis erzielt wird“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).  Der Arbeit­ge­ber braucht also die vor­he­ri­ge Zustim­mung des Betriebs­rats.

Der Betriebs­rat soll­te dabei auch dar­auf ach­ten, ob es kol­lek­ti­ve Rege­lun­gen zum Betriebs­ur­laub gibt. Die­se kön­nen sowohl in Betriebs‑, Gesamt- oder Kon­zern­ver­ein­ba­run­gen als auch in Tarif­ver­trä­gen ent­hal­ten sein. Wenn nicht, ist es rat­sam, eine Betriebs­ver­ein­ba­rung zu tref­fen, um das Pro­blem nicht den ein­zel­nen Arbeit­neh­mern auf­zu­bür­den.

Für Arbeit­ge­ber emp­fiehlt es sich, wenn sie Betriebs­ur­laub anord­nen wol­len, dies den Mit­ar­bei­tern recht­zei­tig mit­zu­tei­len, damit sich die­se dar­auf ein­stel­len kön­nen und auch noch genug Urlaubs­ta­ge dafür vor­han­den sind.

Heiligabend und Silvester: Wenn alle Urlaub wollen

Wenn es im Unter­neh­men kei­ne ange­ord­ne­ten Betriebs­fe­ri­en gibt, steht die nor­ma­le Urlaubs­pla­nung an. Das ist nicht unbe­dingt ein­fa­cher als die Anord­nung eines Betriebs­ur­laubs, vor allem, wenn meh­re­re Mit­ar­bei­ter im sel­ben Team gleich­zei­tig frei neh­men wol­len.

Auch wenn es für die Arbeit­neh­mer ent­täu­schend klingt: Der 24. und der 31. Dezem­ber sind arbeits­recht­lich gese­hen ganz nor­ma­le Arbeits­ta­ge, Arbeit­neh­mer müs­sen also arbei­ten. Wer frei haben will, muss nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz Urlaub neh­men, und zwar einen gan­zen Urlaubs­tag.

Grund­sätz­lich müs­sen die Arbeit­neh­mer­ur­laubs­wün­sche berück­sich­tigt wer­den. Haben aber ande­re Arbeit­neh­mer, die unter sozia­len Gesichts­punk­ten den Vor­rang ver­die­nen (§7 Abs. 1 BurlG), ande­re Urlaubs­plä­ne, darf der Arbeit­ge­ber den Urlaub eines Arbeit­neh­mers nicht geneh­mi­gen. Arbeit­neh­mer mit Kin­dern im schul­pflich­ti­gen Alter kön­nen also Vor­rang haben, der Arbeit­ge­ber kann Urlaub aber auch aus drin­gen­den betrieb­li­chen Belan­gen (§ 7 Abs. 1 BurlG) ableh­nen. Einen sol­chen Belang muss er aller­dings dar­le­gen, z.B. also „wel­che kon­kre­ten Auf­trä­ge bestehen, mit wel­chem kal­ku­lier­ten Per­so­nal­auf­wand hier­durch gerech­net wird und aus wel­chen Grün­den der vol­le Ein­satz […] erfor­der­lich ist“, urteil­te das Arbeits­ge­richt Bie­le­feld (Urt. v. 21.06.2006, Az. 6 Ga 16/06). Ganz so ein­fach ist das also nicht.

Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB berät Unter­neh­men aller Grö­ßen, meist mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, sowie deren Gesell­schaf­ter in allen Fra­gen des Gesell­schafts­rechts und des Arbeits­rechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

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