Vergleichende Werbung I

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Wer­bung mit Flug­preisen ab Flughafen Frank­furt-Hahn

Air­lines wie Ryanair gehen mit ein­er aggre­siv­en Preis­poli­tik in den Markt. Dies ist ihr stärk­stes, bisweilen einziges Verkauf­sar­gu­ment. Grund­sät­zlich dür­fen sie sich dabei auch in den direk­ten Ver­gle­ich mit Konkur­renten set­zen, dabei darf aber nicht ver­schwiegen wer­den, dass die Abflug­sorte Frank­furt am Main und Frank­furt Hahn nicht ganz das­selbe sind.

Der Stre­it um die Wer­bung ein­er sog. Bil­lig-Air­line, die ihre Flug­preise mit denen der Mit­be­wer­ber ver­glichen hat­te, ist am 30.09.2004 vom OLG Ham­burg im Haupt­sachev­er­fahren entschei­den wor­den (OLG Ham­burg, Az. 5 U 176/03). Das OLG hat­te bere­its mit Urteil vom 19.2.2002 (Az. 5 U 137/02, veröf­fentlicht in GRUR-RR 2003, S. 219) eine einst­weilige Ver­fü­gung des LG Ham­burg bestätigt, wonach es ein­er Flugge­sellschaft unter­sagt wurde, Preise ihrer eige­nen Ange­bote mit dem Abflu­gort Frank­furt-Hahn, einem ca. 120 km von Frank­furt am Main ent­fer­nt im Hun­srück bele­ge­nen Flughafen, mit Flug­preisen der Konkur­renz mit Abflu­gort Rhein-Main-Flughafen in Frank­furt am Main ver­gle­ichen, ohne in der Wer­bung zugle­ich unüberse­hbar und deut­lich auf die Lage und Erre­ich­barkeit des Flughafens Frank­furt-Hahn hinzuweisen. Diese Auf­fas­sung hat das OLG Ham­burg nun auch im Haupt­sachev­er­fahren aufrechter­hal­ten.

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