Verjährung zum 31. Dezember 2004

Auf Grund einer Geset­zes­än­de­rung wird ein gro­ßer Teil der For­de­run­gen, die vor dem 01. Janu­ar 2002 ent­stan­den sind, zum 31. Dezem­ber 2004 ver­jäh­ren.

Das Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz vom 26. Novem­ber 2001, das mit Wir­kung zum 01. Janu­ar 2002 in Kraft getre­ten ist, hat das Ver­jäh­rungs­recht grund­le­gend geän­dert. Nach altem, bis zum 31. Dezem­ber 2001 gel­ten­dem Recht reich­ten die Ver­jäh­rungs­fris­ten von weni­gen Mona­ten über 2, 4, 5 bis hin zu 30 Jah­ren Ver­jäh­rungs­fris­ten. Her­aus­ga­be- und Berei­che­rungs­an­sprü­che sowie Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Schlecht­er­fül­lung ver­jähr­ten nach der alten Rechts­la­ge in 30 Jah­ren.

Durch die Neu­re­ge­lung wur­de eine drei­jäh­ri­ge Regel­ver­jäh­rungs­frist ein­ge­führt. Alle Ansprü­che, die vor dem 01. Janu­ar 2002 ent­stan­den sind, ver­jäh­ren nach den gel­ten­den Über­lei­tungs­vor­schrif­ten in drei Jah­ren, begin­nend ab dem 01. Janu­ar 2002, soweit nicht die nach altem Recht gel­ten­de Frist frü­her endet. Das bedeu­tet, dass alle Ansprü­che, die nach altem Recht eine 4‑, 5- oder 30-jäh­ri­gen Ver­jäh­rung unter­la­gen, nun am 31. Dezem­ber 2004 ver­jäh­ren.

Um hier kei­ne bösen Über­ra­schun­gen zu erle­ben, emp­feh­len wir Ihnen, sämt­li­che noch nicht abge­schlos­se­nen Vor­gän­ge aus der Zeit vor dem 01. Janu­ar 2002 auf uner­füll­te For­de­run­gen durch­zu­se­hen und dann nicht oder nur unzu­rei­chend gel­tend gemach­te Ansprü­che noch vor Jah­res­en­de gericht­lich gel­tend zu machen. Zur Hem­mung des Frist­ab­lau­fes bestehen fol­gen­de Mög­lich­kei­ten:

  • Kla­ge­er­he­bung,
  • Zustel­lung eines Mahn­be­schei­des,
  • Ein­lei­tung eines selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­rens oder
  • Ein­lei­tung eines ver­ein­bar­ten schieds­rich­ter­li­chen Verfahrens.Grundsätzlich mög­lich ist es auch, die Ver­jäh­rung durch Ver­hand­lun­gen zu hem­men. Auf Grund der sich hier­bei erge­ben­den Schwie­rig­kei­ten bezüg­lich der Bestim­mung der Dau­er der Hem­mung und der Beweis­pro­ble­me ist hier­von jedoch abzu­ra­ten.

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