Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Verwendung einer eigenen Signaturkarte

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Das Bun­de­sar­beits­gericht hat mit seinem Urteil vom 25. Sep­tem­ber 2013, Az. 10 AZR 270/12 (Entschei­dung noch nicht veröf­fentlicht, Pressemit­teilung des BAG Nr. 56/13), entsch­ieden, dass ein Arbeit­ge­ber von sein­er Arbeit­nehmerin ver­lan­gen kann, dass diese eine qual­i­fizierte elek­tro­n­is­che Sig­natur beantragt und die ihre per­sön­lich erstellte elek­tro­n­is­che Sig­naturkarte für die Erfül­lung ihrer arbeitsver­traglichen Auf­gaben nutzt, wenn dies für die Erbringung ihrer Arbeit­sleis­tung erforder­lich sei.

Die Arbeit­nehmerin ist für die Veröf­fentlichung von Auss­chrei­bun­gen bei Ver­gabev­er­fahren zuständig, die seit dem 1. Jan­u­ar 2010 nur noch in elek­tro­n­is­ch­er Form auf ein­er Ver­gabeplat­tform des Bun­des erfol­gen kön­nen. Die hier­für erforder­liche elek­tro­n­is­che Sig­natur kann nur ein­er natür­lichen Per­son erteilt wer­den. Im Rah­men der Beantra­gung der elek­tro­n­is­chen Sig­natur müssen die im Per­son­alausweis enthal­te­nen Dat­en zur Iden­titäts­fest­stel­lung an die Zer­ti­fizierungsstelle über­mit­telt wer­den. Die Arbeit­nehmerin weigerte sich ihre per­sön­lichen Dat­en an Dritte zu über­mit­teln, da sie hierin einen Ver­stoß gegen ihr Recht auf infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mung sehe und nicht sichergestellt sei, dass mit ihren Dat­en kein Miss­brauch betrieben werde.

Das hat das Bun­de­sar­beits­gericht anders gese­hen. Es sei der Arbeit­nehmerin zumut­bar wenn Sie eine elek­tro­n­is­che Sig­natur beantra­gen und ihre elek­tro­n­is­che Sig­naturkarte nutzen müsse, da ihr hier­durch keine beson­deren Risiken entstün­den. Es gäbe auch eine aus­drück­liche Haf­tungs­freis­tel­lung der Arbeit­nehmerin und die gewonnenen Dat­en dürften nicht zur Leis­tungs- und Ver­hal­tenskon­trolle durch den Arbeit­ge­ber ver­wen­det wer­den.

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