Verpflichtung zu Löschung von Fotos und Profilen auf Firmenwebsites nach Ende des Arbeits-vertrages

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Am 24. Jan­u­ar 2012 hat­te das LAG Hes­sen (Az. 19 SaGa 1480/11) darüber zu entschei­den, ob per­sön­liche Dat­en und Fotos eines ehe­ma­li­gen Arbeit­nehmers von allen Seit­en der Inter­net­präsen­ta­tion des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers zu löschen seien. Dies wurde bejaht, da die Veröf­fentlichung nach dem Ende des Arbeitsver­hält­niss­es in Per­sön­lichkeit­srechte des ehe­ma­li­gen Arbeit­nehmers ein­greife.

Hin­ter­grund des Gerichtsstre­ites war, dass die kla­gende Arbeit­nehmerin (Recht­san­wältin) während ihres Arbeitsver­hält­niss­es mit ihrem Wis­sen und Wollen sowohl mit ihrem Pro­fil auf der Home­page des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers als auch auf ein­er Web­site in einem News Blog der Home­page geführt wurde. Bei let­zter­er war die Arbeit­nehmerin mit ihrem Pro­fil, dem Foto und der Infor­ma­tion über ihren Schw­er­punk­t­bere­ich aufgenom­men.

Nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es ver­langte die Klägerin von ihrem ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber die Löschung ihrer per­sön­lichen Dat­en auf bei­den Web­sites. Gelöscht wur­den die Dat­en jedoch nur von der Home­page, nicht aber von der Web­site im Rah­men des News Blogs.

Das LAG Hes­sen begrün­dete den Anspruch der Arbeit­nehmerin auf Unter­las­sung der weit­eren Veröf­fentlichung damit, dass das veröf­fentlichte Pro­fil wer­ben­den Charak­ter habe. Durch das Foto und den Text werde die indi­vidu­elle Per­sön­lichkeit und die beru­fliche Qual­i­fika­tion der Arbeit­nehmerin her­aus­gestellt und es entste­he der Ein­druck, dass sie noch immer für ihren ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber tätig sei. Diese Veröf­fentlichung könne zu Wet­tbe­werb­snachteilen der Arbeit­nehmerin führen, da poten­tielle Man­dan­ten von ihr auf die Home­page des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers ver­wiesen wer­den. Ein berechtigtes Inter­esse des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers die Dat­en der Arbeit­nehmerin auch nach deren Auss­chei­den weit­er zu veröf­fentlichen, beste­he nicht.

Die Frage, ob per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en des Arbeit­nehmers im Inter­net ver­wen­det wer­den dür­fen, war des Öfteren schon Gegen­stand von gerichtlichen Entschei­dun­gen und bet­rifft alle Branchen unab­hängig davon, ob die Arbeit­nehmer durch die Veröf­fentlichung ihrer per­sön­lichen Dat­en und Fotos einen Wet­tbe­werb­snachteil haben kön­nen. Die Nutzung dieser Dat­en durch den Arbeit­ge­ber set­zt das Ein­ver­ständ­nis des Arbeit­nehmers voraus.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer: Schutz vor Konkurrenz auch nach dem Ausscheiden

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine GmbH eine Karenzentschädigung zurückfordern kann, wenn der ausgeschiedene Geschäftsführer gegen ein vertraglich festgelegtes nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt. Unternehmen sollten für klare Regelungen in ihren Anstellungsverträgen sorgen, um ihre Interessen auch nach dem Ausscheiden zu schützen.   In der dynamischen Welt der Unternehmensführung spielt der Schutz vor Konkurrenz eine zentrale Rolle. Besonders für Geschäftsführer von GmbHs...

LAG Köln kippt Betriebsratsbeschlüsse: Minderheitenschutz ist nicht nur Förmelei

Das Landesarbeitsgericht Köln hat kürzlich Beschlüsse eines Betriebsrats für unwirksam erklärt, obwohl sie, jeder für sich betrachtet, formal korrekt waren. Insgesamt betrachtet umgingen sie aber den gesetzlichen Minderheitenschutz. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass Betriebsratswahlen und -beschlüsse nicht nur formal korrekt ablaufen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln erinnert daran, dass Arbeitgeber sich stets die Wichtigkeit des gesetzlichen Minderheitenschutzes in Betriebsratsbeschlüssen bewusst...