Vorschlag für eine WLAN-Mitnutzungsvereinbarung

Vertragsrecht | 10. Januar 2007
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Wer ein WLAN betreibt und in einer WG wohnt, im Stu­den­ten­wohn­heim oder ein­fach nur net­te Nach­barn hat, der fragt sich viel­leicht, war­um er nicht gestat­ten soll, dass besag­te net­te Nach­barn (oder natür­lich die sprich­wört­li­che net­te Nach­ba­rin) die­ses WLAN als Zugang zum Inter­net mit­be­nut­zen. Band­brei­te ist ja heu­te kein wirk­li­ches The­ma mehr und die aller­meis­te Zeit lang­weilt sich die WLAN-Hard­ware ohne­hin nur ohne rech­te Beschäf­ti­gung.

Ande­rer­seits weiß jeder, dass man mit dem Inter­net nicht nur spa­ßi­ge und lehr­rei­che Din­ge anstel­len kann, son­dern es auch dazu benutzt wird, hand­fes­ten Ärger anzu­rich­ten. Das gilt auch für die Mit­nut­zer. Wenn die­se es mit ihren recht­li­chen Pflich­ten nicht so ganz genau neh­men, dann ist der Dum­me viel­leicht der Betrei­ber des WLANs.

Unter die­se Gesichts­punk­ten hat ja gera­de in den letz­ten Wochen das The­ma WLAN und Haf­tung rela­tiv viel Staub auf­ge­wir­belt. Zum einen wegen des fata­len Urteils des LG Ham­burg, in dem eine Stö­rer­haf­tung aus dem offe­nen Betrieb eines WLANs her­ge­lei­tet wur­de. Aber auch wegen einer Wel­le straf­recht­li­cher Ermitt­lun­gen der Musik­in­dus­trie nach Anzei­gen auf­grund von ohne Berech­ti­gung in Tausch­bör­sen hoch­ge­la­de­nen MP3-Datei­en. Von die­sen Ver­fah­ren sind immer öfter auch Betrei­ber von WLANs betrof­fen, bei denen Drit­te — ob gewollt oder unge­wollt — mit­sur­fen und die­sen Uploads tätig­ten. Denn über ihre IP gera­ten dabei zunächst eben die Betrei­ber ins Blick­feld der Poli­zei. Auch wenn die Ver­fah­ren dann (straf­recht­lich jeden­falls) meist schnell im San­de ver­lau­fen, hat man erst ein­mal Ärger, muss For­mu­la­re aus­fül­len und viel­leicht schläft man eine zeit­lang auch weni­ger gut.

Dar­aus kann man also den Schluss zie­hen, die Mit­nut­zung ein­fach sein zu las­sen. Man kann sich auch — wie das etwa FON ganz rich­tig tut — Gedan­ken dar­über machen, wie man den „pri­va­ten“ und den „öffent­li­chen“ Teil des WLANs trennt, um so wenigs­tens nach­wei­sen zu kön­nen, über wel­chen der Netz­be­rei­che eine Rechts­ver­let­zung ggf. began­gen wur­de. Man kann sich zuletzt — das ist eine typisch anwalt­li­che Lösung — ein Stück Papier unter­zeich­nen las­sen. Auf Anre­gung der Con­nect haben wir uns an einen Ent­wurf einer sol­chen Ver­ein­ba­rung gewagt, das Ergeb­nis kann auf der Inter­net­sei­te der Zeit­schrift her­un­ter­ge­la­den wer­den, sie kön­nen die Mus­ter-Ver­ein­ba­rung (PDF) im schi­cken Lay­out zum Aus­dru­cken und Aus­fül­len von Hand aber auch hier erhal­ten:

Down­load (PDF) der Mus­ter-Ver­ein­ba­rung WLAN-Geael­lig­keits­ver­ein­ba­rung

Ein oder zwei lau­ni­ge Anmer­kun­gen zum Text nebst einer Lese­fas­sung fin­den Sie unten­ste­hend.

Erläuterungen

Vor­ge­stellt wird eine kur­ze Mus­ter­ver­ein­ba­rung zwi­schen einem pri­va­ten Betrei­ber eines WLANs und einer wei­te­ren Per­son, die das WLAN als Ver­bin­dung zum Inter­net „mit­nut­zen“ möch­te, ohne dafür aller­dings ein Ent­gelt zu leis­ten.

Eine sol­che Ver­ein­ba­rung bewegt sich in einem Span­nungs­feld. Einer­seits möch­te der Inha­ber des WLANs den Mit­nut­zer ver­pflich­ten, das Netz nur in bestimm­ter — näm­lich recht­mä­ßi­ger — Wei­se zu nut­zen. Für den Fall der Nicht­be­ach­tung soll der Mit­nut­zer ihn in jedem Fall von Inan­spruch­nah­me Drit­ter frei­stel­len, also ent­ste­hen­de recht­li­che Ver­pflich­tun­gen und ins­be­son­de­re Schä­den über­neh­men. Zum Nach­weis die­ser Punk­te ist es sinn­voll, die Ver­ein­ba­rung auch „vor­zeig­bar“ schrift­lich abzu­schlie­ßen. Ande­rer­seits sol­len für den Inha­ber selbst kei­ner­lei Ver­pflich­tun­gen ent­ste­hen. Er will im Regel­fall selbst bestim­men, wann, in wel­cher Wei­se und ob er über­haupt das WLAN betreibt. Anders als in einem Pro­vi­der­ver­trag soll der Mit­nut­zer also kei­nen Anspruch auf einen bestimm­ten Nut­zungs­um­fang haben. Schließ­lich zahlt er ja auch kein ver­trag­li­ches Ent­gelt für die Mit­nut­zung.

Es geht also um eine Gefäl­lig­keit. Dies macht schon die Rege­lung in Punkt 1 der Ver­ein­ba­rung klar. Nach die­sem ist es dem Inha­ber nicht nur mög­lich, den Mit­nut­zer von der wei­te­ren Nut­zung aus­zu­schlie­ßen, son­dern natür­lich auch, den Betrieb des WLANs ganz ein­zu­stel­len oder in jeder Form zu beschrän­ken. Unter­stri­chen wird dies noch durch Punkt 2, der dar­auf hin­weist, dass auch die Schaf­fung der Vor­aus­set­zun­gen, das WLAN nut­zen zu kön­nen, etwa die Beschaf­fung und Kon­fi­gu­ra­ti­on von Hard- und Soft­ware, allein in der Ver­ant­wor­tung des Mit­nut­zers liegt.

Teil der Kon­trol­le des Inha­bers über sein WLAN ist es, dass er nicht nur die Mit­nut­zung des WLANs jeder­zeit ein­schrän­ken oder been­den kann, son­dern auch selbst bestimmt, wer die­ses nutzt. Des­halb soll­te es dem Mit­nut­zer unter­sagt wer­den, sei­ner­seits Drit­ten eine „Unter-Mit­nut­zung“ des WLANs zu gestat­ten. Ergänzt wird die­ser Punkt durch die Pflicht, Zugangs­da­ten geheim zu hal­ten. Das Pro­ce­de­re funk­tio­niert natür­lich nicht, wenn das WLAN kom­plett offen betrie­ben wird.

Der nach­fol­gen­de Punkt 4 hat kei­nen eige­nen Rege­lungs­ge­halt, son­dern gibt ledig­lich Hin­wei­se an den Mit­nut­zer. Er klärt die­sen dar­über auf, dass die über das WLAN über­mit­tel­ten Daten mög­li­cher­wei­se von Drit­ten ein­ge­se­hen wer­den kön­nen und dass die Nut­zung des Inter­nets zu vir­tu­el­lem Besuch in Form von Viren, Tro­ja­nern, Wür­mern und ähn­lich uner­wünsch­ten Gäs­ten füh­ren kann. Die­se Hin­wei­se klin­gen banal, sind aber kei­nes­wegs über­flüs­sig. Zwar wur­de zwi­schen dem Inha­ber und dem Mit­nut­zer kei­ne ent­gelt­li­che, ein­for­der­ba­re Leis­tung ver­ein­bart. Den Inha­ber trifft aber den­noch zumin­dest die so genann­te delikt­i­sche Haf­tung gegen­über dem Mit­nut­zer (die­se Haf­tung beglei­tet unser gan­zes Leben: man soll Drit­ten nicht wider­recht­lich Schä­den zufü­gen). Auch außer­halb des Delikts­rechts wird dar­über hin­aus der Haf­tungs­maß­stab bei Gefäl­lig­kei­ten unter Juris­ten recht kon­tro­vers dis­ku­tiert. Ein Hin­weis auf die mit der Nut­zung des Inter­nets ver­bun­de­nen Gefah­ren kann daher nicht scha­den. So kann der Mit­nut­zer nicht sagen, er habe davon nichts gewusst, der Inha­ber hät­te ihn ent­spre­chend auf­klä­ren müs­sen. Wird das WLAN ent­ge­gen dem Aus­gangs­punkt der Ver­ein­ba­rung ver­schlüs­selt betrie­ben, ist der Text ent­spre­chend anzu­pas­sen.

Die Rege­lun­gen unter Punkt 5 stel­len das eigent­li­che Herz­stück der Ver­ein­ba­rung dar. Hier wird klar­ge­stellt, dass der Mit­nut­zer bei der Nut­zung des WLANs die anwend­ba­ren Geset­ze zu respek­tie­ren hat. Geset­ze sind natür­lich in jedem Fall auch ohne ver­trag­li­che Rege­lung ein­zu­hal­ten. Die Rege­lung zeigt aber, dass die Par­tei­en die­sen Punkt bedacht haben. Selbst­ver­ständ­lich kön­nen nicht alle denk­ba­ren auf die Nut­zung des WLANs anwend­ba­ren Vor­schrif­ten auf­ge­zählt wer­den. Die nach­fol­gen­de Lis­te gibt aber einen Über­blick über häu­fig in Bezug auf das Inter­net vor­kom­men­de Rechts­ver­let­zun­gen. Damit wird kei­ne eigen­stän­di­ge Rege­lung getrof­fen, aber der Mit­nut­zer auf eini­ge beson­ders wich­ti­ge Punk­te geson­dert hin­ge­wie­sen.

Begeht der Mit­nut­zer eine Rechts­ver­let­zung, so wird der ent­spre­chend Betrof­fe­ne häu­fig zunächst den Inha­ber des WLANs recht­lich in Anspruch neh­men wol­len. Wenn etwa ein Label, das Rech­te an einem Musik­stück hat, her­aus­fin­det, dass die­ses Stück ille­gal als MP3 auf eine Tausch­platt­form gela­den wur­de, so kann viel­leicht der Betrei­ber des zum Upload ver­wen­de­ten WLANs über die IP ermit­telt wer­den. Es wird aber nur sel­ten mög­lich sein, ohne wei­te­res den Mit­nut­zer als tat­säch­lich Han­deln­den zu iden­ti­fi­zie­ren. Es ist daher nicht unwahr­schein­lich, dass der Inha­ber von Abmah­nun­gen, Ver­fü­gun­gen o.Ä. betrof­fen wird. Hier dient der Ver­trag zunächst zum Nach­weis, dass Drit­te auch Zugriff auf das WLAN haben, der Inha­ber also kei­nes­wegs auto­ma­tisch Täter einer Rechts­ver­let­zung sein muss. Für die Abwehr von unbe­rech­tig­ten Ansprü­chen wer­den den­noch mög­li­cher­wei­se Auf­wen­dun­gen anfal­len, etwa für einen Rechts­an­walt. Von die­sen soll der Mit­nut­zer den Inha­ber frei­stel­len.

Nach — sehr dis­ku­ta­bler — Ansicht eini­ger Gerich­te kann auch die blo­ße Zur­ver­fü­gung­stel­lung eines offe­nen WLANs die so genann­te Stö­rer­haf­tung des Inha­bers eröff­nen, wonach er selbst zumin­dest auf Unter­las­sung (nicht aller­dings auf Scha­den­er­satz) in Anspruch genom­men wer­den kann. Auch in die­sem Fall ist eine Frei­stel­lung ange­bracht.

Der Textvorschlag

Ver­ein­ba­rung

zwi­schen

… („Inha­ber“)

Stra­ße

PLZ und Wohn­ort

und

… („Mit­nut­zer“)

Stra­ße

PLZ und Wohn­ort

1. Gestat­tung
Der Inha­ber betreibt pri­vat ein WLAN. Er gestat­tet dem Mit­nut­zer als Gefäl­lig­keit, jeder­zeit wider­ruf­lich und unent­gelt­lich, die­ses WLAN als Zugang zum Inter­net mit­zu­nut­zen. Der Mit­nut­zer hat nicht das Recht, Drit­ten die Nut­zung des WLANs zu gestat­ten.

Der Inha­ber ist jeder­zeit berech­tigt, den Betrieb des WLANs ganz, teil­wei­se oder zeit­wei­se ein­zu­stel­len, wei­te­re Mit­nut­zer zuzu­las­sen und den Zugang des Mit­nut­zers ganz, teil­wei­se oder zeit­wei­se zu beschrän­ken oder aus­zu­schlie­ßen. Der Inha­ber behält sich ins­be­son­de­re vor, nach eige­nem Ermes­sen und jeder­zeit den Zugang auf bestimm­te Sei­ten oder Diens­te über das WLAN zu sper­ren (z.B. gewalt­ver­herr­li­chen­de oder por­no­gra­phi­sche Sei­ten).

2. Tech­ni­sche Vor­aus­set­zun­gen
Dem Mit­nut­zer allein obliegt in eige­ner Ver­ant­wor­tung die Schaf­fung sämt­li­cher tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Vor­aus­set­zun­gen zur Nut­zung des WLANs.

3. Zugangs­da­ten
Sämt­li­che Zugangs­da­ten (Benut­zer­na­me sowie Pass­wort) sind nur zum per­sön­li­chen Gebrauch des Mit­nut­zers bestimmt und dür­fen in kei­nem Fall an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Der Mit­nut­zer ver­pflich­tet sich, sei­ne Zugangs­da­ten geheim zu hal­ten.
Der Inha­ber hat jeder­zeit das Recht, Zugangs­codes zu ändern.

4. Hin­wei­se, Gefah­ren
Der Mit­nut­zer wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der unter Nut­zung des WLANs her­ge­stell­te Daten­ver­kehr unver­schlüs­selt erfolgt. Die Daten kön­nen daher mög­li­cher­wei­se von Drit­ten ein­ge­se­hen wer­den.

Das WLAN ermög­licht nur den Zugang zum Inter­net. Die abge­ru­fe­nen Inhal­te unter­lie­gen kei­ner Über­prü­fung durch den Inha­ber, ins­be­son­de­re nicht dar­auf­hin, ob sie Schad­soft­ware ent­hal­ten. Die Nut­zung des WLANs erfolgt auf eige­ne Gefahr und auf eige­nes Risi­ko des Mit­nut­zers. Der Inha­ber weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schad­soft­ware (z.B. Viren, Tro­ja­ner, Wür­mer, etc.) bei der Nut­zung des WLANs auf des End­ge­rät gelangt.

5. Ver­ant­wort­lich­keit und Frei­stel­lung
Für die über das WLAN über­mit­tel­ten Daten, die dar­über in Anspruch genom­me­nen Dienst­leis­tun­gen und getä­tig­ten Rechts­ge­schäf­te ist der Mit­nut­zer selbst ver­ant­wort­lich. Er ist ver­pflich­tet, bei Nut­zung des WLANs das gel­ten­de Recht ein­zu­hal­ten. Er wird ins­be­son­de­re:

  • das WLAN weder zum Abruf noch zur Ver­brei­tung von sit­ten- oder rechts­wid­ri­gen Inhal­ten zu nut­zen;
  • kei­ne urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Güter wider­recht­lich ver­viel­fäl­ti­gen, ver­brei­ten oder zugäng­lich machen;
  • die gel­ten­den Jugend­schutz­vor­schrif­ten beach­ten;
  • kei­ne beläs­ti­gen­den, ver­leum­de­ri­schen oder bedro­hen­den Inhal­te ver­sen­den oder ver­brei­ten;
  • das WLAN nicht zur Ver­sen­dung von Mas­sen-Nach­rich­ten (Spam) und / oder ande­ren For­men unzu­läs­si­ger Wer­bung nut­zen.

Der Mit­nut­zer stellt den Inha­ber von sämt­li­chen Schä­den und Ansprü­chen Drit­ter frei, die auf einer rechts­wid­ri­gen Ver­wen­dung des WLANs durch den Mit­nut­zer und / oder auf einem Ver­stoß gegen vor­lie­gen­den Ver­ein­ba­rung beru­hen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inan­spruch­nah­me bzw. deren Abwehr zusam­men­hän­gen­de Kos­ten und Auf­wen­dun­gen.
Erkennt der Mit­nut­zer oder muss er erken­nen, dass eine sol­che Rechts­ver­let­zung und / oder ein sol­cher Ver­stoß vor­liegt oder droht, weist er den Inha­ber auf die­sen Umstand hin.

(Unter­schrif­ten)

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)