Im alten Rom war das „honorarium“ für Anwälte ein „Ehrengeld“. Heute wird für Leistung bezahlt. Wie, sagen wir hier.
Zwei wesentliche Formen der Anwaltsvergütung gibt es heute: die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die frei vereinbarte Vergütungsvereinbarung, die in der Regel eine Bezahlung nach Zeitaufwand vorsieht. Die erfolgsabhängige Bezahlung („Erfolgshonorar“) bleibt dem Rechtsanwalt in Deutschland streng verboten. Bei Verstößen riskiert der Anwalt erheblichen Ärger mit der Kammer und Kollegen. Ein auf ein Erfolgshonorar gerichteter Vertrag ist nichtig und kann dem Anwalt seine Bezahlung folglich nicht garantieren. Viele Mandanten und auch manche Anwälte beklagen diesen Zustand. Die nach neuer Rechtslage zulässigen geringen Ausnahmen (Vereinbarung einer erhöhten Gebühr bei Eintritt eines bestimmten Erfolges) sind in der Praxis zu vernachlässigen.
Die gesetzlichen Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, § 2 Abs. 1 RVG. Im Einzelnen richtet sich die Höhe der Gebühren nach einem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG). Dort sind für die verschiedenen Tätigkeiten bestimmte Gebühren vorgesehen, z. B. die Geschäftsgebühr. Sie entsteht „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“ und kann je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache in einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 anfallen. Treibt der Anwalt etwa eine Forderung für seinen Mandanten ein, entsteht eine 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Geltendmachung.
Die Beratungsgebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft und kann in einem Gebührenrahmen von 0,1 bis 1,0 anfallen.
Dies sind nur Beispiele. Weitere Gebühren können zum Beispiel für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine oder mündlicher (auch telefonischer) Besprechungen mit dem Gegner und das Mitwirken an einer Einigung anfallen. Die konkrete Höhe der Gebühr ist vom Gegenstandswert abhängig.
Beispiele:
Gegenstandswert | 1,3 Geschäftsgebühr (netto) |
100,00 Euro | 32,50 Euro |
1.000,00 Euro | 110,50 Euro |
10.000,00 Euro | 631,80 Euro |
100.000,00 Euro | 1.760,20 Euro |
Was bedeutet das im konkreten Fall? Wenn der Anwalt eine Zahlungsklage einreicht und den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt, erhält er eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von maximal 20 Euro. Daraus würden sich je nach Gegenstandswert folgende Honorare für die erste Instanz ergeben:
Gegenstandswert | Honorar (netto) |
100,00 Euro | Euro 68,50 |
1.000,00 Euro | Euro 232,50 |
10.000,00 Euro | 1.235,50 Euro |
100.000,00 Euro | 3.405,00 Euro |
Wie schwierig und umfangreich die Sache ist, kann bei der Abrechnung nach dem RVG nur bedingt berücksichtigt werden. Der Prozess über 1.000 Euro kann rechtlich ebenso kompliziert sein wie der über viele Millionen. Auch die Streitlust der Parteien ist mit der Höhe der Forderung nicht immer in Einklang zu bringen. Wenn der Bundesgerichtshof als höchste Instanz über eine Forderung in Höhe von 10.000 Euro entschieden hat, dann haben zwei Parteien hierüber mindestens drei Jahre gestritten.
Hier liegt die Krux für den Anwalt. Wie viel Zeit kann er in den Prozess investieren, ohne wirtschaftlich Schiffbruch zu erleiden? Ob ein Anwalt sich diese Gedanken gemacht hat oder nicht, lassen seine Schriftsätze oft erkennen, so oder so.
Wenn es in der richtigen Form vereinbart ist, kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung berechnet werden. Voraussetzung ist eine gesonderte schriftliche Vergütungsvereinbarung. Unwirksam ist die Vereinbarung, wenn sie bereits in der Vollmacht enthalten ist, § 4 Abs. 1 RVG.
In gerichtlichen Angelegenheiten darf der Anwalt auch bei aufwandsbezogener Abrechnung die Höhe der gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten. Diese Vorschrift ist keine Garantie für ein hohes Einkommen der Anwälte, sondern letztlich Verbraucherschutz, denn ein Preisdumping würde die Qualität negativ beeinflussen. Nur in außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.
Pauschalvergütungen sind zulässig, bilden aber die Ausnahme. Die Bezahlung nach Stunden ist der Regelfall. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Unterschieden wird in der Regel nach Partner oder Associate. Tendenziell verlangen größere, multidisziplinäre Kanzleien mehr als kleinere es sei denn, diese sind sehr spezialisiert.
Stundensätze von 150 bis 500 Euro und mehr lassen viele Mandanten zunächst erzittern. Ein Freiberufler vergleicht dies mit seinem Stundensatz von etwa 70 Euro und glaubt, in der falschen Branche zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen: der Anwalt hat meist hohe Kosten für sein Büro, mindestens eine Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Kosten für Literatur und Büromaterial.
Pauschale Antworten verbieten sich. In einer gerichtlichen Auseinadersetzung bilden die gesetzlichen Gebühren die Untergrenze und gleichzeitig die Obergrenze dessen, was der unterlegene Gegner nach einem Urteil zu erstatten hat. Im Idealfall wird die Leistung des Anwalts angemessen honoriert und ist für den Mandanten letztlich kostenlos.Übersteigt das Zeithonorar die Mindestgebühr, bleibt der Mandant auch im Erfolgsfall auf der Differenz sitzen. Diese zu bezahlen lohnt sich dann, wenn der Erfolg nicht auch durch einen Anwalt erreicht worden wäre, der „nur“ nach dem RVG abgerechnet hätte – eine sehr theoretische und deshalb müßige Überlegung.
Ein bekannter Finanzdienstleister aus Heidelberg warb einamal mit dem Slogan „Qualität kostet Geld. oder bringt Geld“. Ganz so einfach ist es sicher nicht, denn auch bei kleinen Honoraren hat jeder Mandant Anspruch auf ein professionelle, gewissenhafte und umfassende Wahrnehmung seiner Interessen. Aber ein Anwalt, der für eine intensivere Prüfung und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten auch honoriert wird, ist zumindest wirtschaftlich in der Lage, optimale Ergebnisse zu erreichen.
Von Moritz Pohle und Carmen Vu
Dieses Thema hat mit den sonst hier oft behandelten Themen des Geistigen Eigentums und des Datenschutzes nur insoweit zu tun, als es sich in die Öffentlichkeit drängte, als ein Mitarbeiter einer Liechtensteiner Bank eine CD mit Kundendaten an den deutschen Fiskus verkaufte. Wie man heute weiß, war zumindest der Ankauf der Daten und die Verwendung in Steuerstrafverfahren rechtlich zulässig –...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen, ein Grundsatzurteil erlassen (Urteil v. 08.11.2007 - Az. IX ZR 5/06). Danach gilt (wie bisher), dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass Umstände, die...