Nachdem der Gesetzgeber in den letzten Jahren mit den Gesetzen Hartz I bis Hartz IV bereits umfangreiche Änderungen des Arbeits- und Sozialrechts vorgenommen hat, plant er nun auch für das Jahr 2005 tief greifende Änderungen. In der zweiten Jahreshälfte 2005 soll insbesondere das bisher nur im Entwurf vorliegende Anti-Diskriminierungsgesetz (ADG) in Kraft treten.
Mit dem ADG werden mehrere EG-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt, wobei der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben weit überschreitet. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 ADG). Neben einigen anderen Bereichen wird durch dieses Gesetz vor allem das Arbeitsrecht berührt. Das Gesetz gilt hier für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und arbeitnehmerähnlichen Personen sowie Bewerber. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er seine personalpolitischen Entscheidungen mit rationalen Kriterien begründen, auf etwaige Verstöße gegen die Diskriminierungsverbote prüfen und den Entscheidungsprozess dokumentieren muss.
Im Einzelnen:
1. Benachteiligungsverbot
Benachteiligungen von Beschäftigten aus den in § 1 ADG genannten Gründen sind verboten (§ 7 Abs. 1 ADG). Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines der vorgenannten Gründe eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen in besonderer Weise benachteiligen können, soweit die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich sind (§ 3 Abs. 2 ADG). Belästigungen, sexuelle Belästigungen und Anweisungen zur Benachteiligung gelten als Benachteiligung im Sinne des Gesetzes. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechtes ist zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist. Dem gegenüber ist eine unterschiedliche Behandlung aus allen anderen Gründen des § 1 ADG zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig oder die Anforderungen angemessen sind (§ 8 ADG). Daneben lässt das Gesetz eine unterschiedliche Behandlung wegen Religion oder Weltanschauung bei einer Beschäftigung durch Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sowie wegen des Alters zu, wenn die ungleiche Behandlung aus Altersgründen objektiv und angemessen durch eine legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
2. Organisationspflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber wird auf Grund des Gesetzes verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. Er hat auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinzuweisen und dafür zu sorgen, dass diese unterbleiben (§ 12 Abs. 1 ADG).
Falls Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, so hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu einer Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen. Das Gleiche gilt im Falle einer Benachteiligung durch Dritte.
3. Rechte der Beschäftigten
Das Gesetz gibt dem benachteiligten Beschäftigten ein Beschwerderecht, ein Leistungsverweigerungsrecht und einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine angemessene Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden – unabhängig vom Verschulden – und Schadenersatz für materielle Schäden, falls diese verschuldet sind.
Der Anspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntniserlangung schriftlich geltend gemacht werden und gegebenenfalls innerhalb weiterer drei Monate eingeklagt werden.
Soweit der Beschäftigte Tatsachen glaubhaft machen kann, die vermuten lassen, dass die unterschiedliche Behandlung wegen eines unter das Diskriminierungsverbot fallenden Grundes erfolgt ist, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die unterschiedliche Behandlung keine Verletzung des Benachteiligungsverbotes darstellt.
Rechtsanwalt
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