WBG und Google schlagen sich. Fast.

News | 28. Juni 2006
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Natür­lich war es nur eine Frage der Zeit, bis ein Ver­lag Google wegen des umstrit­te­nen Google-Books-Pro­jek­ts verk­lagt. Im Rah­men dieses Vorhabens dig­i­tal­isiert Google in großem Maßstab Büch­er, um diese online durch­such­bar zu machen – ein an sich sehr begrüßenswertes Vorhaben.

Aber auch eines, das eine Rei­he von rechtlichen Fra­gen hin­sichtlich der Rechte der Ver­lage und Autoren aufwirft. Google baut zwar ein paar Sicher­heit­en ein: Nur Büch­er, an denen Urhe­ber­rechte abge­laufen sind, kön­nen kom­plett einge­se­hen wer­den, son­st wer­den nur kurze Textfrag­mente als Tre­f­fer aus­gegeben; Ver­lage kön­nen einen Opt-Out wählen etc. Aber natür­lich kann man immer noch sehr geteil­ter Mei­n­ung über die Recht­mäßigkeit oder eben Rechtswidrigkeit des Google-Vorhabens sein.

So geht es etwa dem Börsen­vere­in des deutschen Buch­han­dels (was diesen allerd­ings nicht daran hin­dert, ein Konkur­ren­zpro­jekt mit zweifel­haften Mark­tchan­cen auf die Beine zu stellen) und dem WBG-Ver­lag. Der näm­lich mah­nte Google ab, weil das Unternehmen eben auch WBG-Büch­er durch­such­bar machte. Nach­dem Google die Texte zwar aus sein­er Daten­bank ent­fer­nte, aber keine Unter­las­sungserk­lärung abgeben wollte, beantragte WGB eine einst­weilige Ver­fü­gung. In der nach­fol­gen­den mündlichen Ver­hand­lung wurde der Antrag aber wieder zurückgenom­men.

Lei­der beleucht­en die ver­füg­baren Quellen die juris­tis­chen Hin­ter­gründe nur sehr spär­lich. Während der FTD-Bericht Zweifel des Landgerichts Ham­burg an der Ver­let­zung der Ver­w­er­tungsrechte der WGB kol­portiert, klingt die Presseerk­lärung der WBG selb­st eher so, als habe es am Ver­fü­gungs­grund – also der beson­deren Dringlichkeit der Sache – und an der Zuständigkeit des Gerichts gefehlt. Da es nun kein Urteil geben wird, bleibt wohl vieles im Dunkeln, es sei denn, BÖV und WBG machen ihre Ankündi­gung wahr, und kla­gen in der Haupt­sache. Span­nend jeden­falls wär’s.

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