Wie der Presse zu entnehmen war, sind in den USA in den letzten Monaten mehrfach Mitarbeiter auf Grund von Veröffentlichungen auf ihren eigenen Homepages entlassen worden: So wurde einer Stewardess der Delta Airlines gekündigt, weil sie auf ihrer Homepage ein Foto eingestellt hatte, das sie in der Uniform von Delta Airlines zeigte; Microsoft kündigte einem Mitarbeiter, der auf seiner Homepage darüber berichtet hatte, dass Macintosh Rechner an Microsoft geliefert wurden; letztlich entließ Google einen Mitarbeiter, der auf seiner Homepage die Arbeitsbedingungen bei seinem Arbeitgeber negativ dargestellt hatte.
Außerdienstliches Verhalten wie das Betreiben einer Homepage oder eines Weblogs kann auch nach deutschem Arbeitsrecht, gegebenenfalls nach Abmahnung, zu einer Kündigung führen, wenn dieses Freizeitverhalten nachteilige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat. Die Meinungsäußerungsfreiheit des Arbeitnehmers wird hierbei zwar sehr hoch bewertet, doch bestehen auch Rücksichtnahme- und Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber: Dieser braucht sich nicht gefallen zu lassen, wenn der Arbeitnehmer ihn, seine Waren oder Dienstleistungen oder andere Aspekte des Unternehmens öffentlich herabwürdigt, selbst wenn keine bewußte Geschäfts- oder Rufschädigung und kein Geheimnisverrat damit verbunden ist.
Insofern ist auch in Deutschland Vorsicht geboten, wenn Informationen über den Arbeitgeber beispielsweise in ein Weblog gestellt werden. Insbesondere bei vermeintlichen Missständen beim Arbeitgeber ist Vorsicht geboten: Bevor der Arbeitnehmer an die Öffentlichkeit gehen darf, hat er intern zu versuchen, diese abzustellen.
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Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Doch passen Krankmeldung, gescheiterte Urlaubsverlängerung und frühere Abläufe auffällig zusammen, dürfen Arbeitgeber zweifeln. Ein Urteil zeigt, welche Indizien zählen – und was Beschäftigte dann beweisen müssen. Wer als Arbeitnehmer nachweislich erkrankt, muss nicht arbeiten und erhält zunächst dennoch eine Entgeltfortzahlung. Nachweisen können Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit, indem sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dieser kommt...
Das LAG Nürnberg stärkt Arbeitgeber: Anwesenheitsprämien als Sonderleistungen dürfen für Streiktage gekürzt werden, solange die Vereinbarung neutral an Fehlzeiten anknüpft und nicht die Streikbereitschaft beeinflusst. Auch eine überproportionale Kürzung um 1/60 ab dem fünften Fehltag sei zulässig. Die Revision liegt aber bereits beim BAG. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte über die Kürzung einer Anwesenheitsprämie für einen Arbeitnehmer zu entscheiden,...