Weblog und Arbeitsrecht

Wie der Pres­se zu ent­neh­men war, sind in den USA in den letz­ten Mona­ten mehr­fach Mit­ar­bei­ter auf Grund von Ver­öf­fent­li­chun­gen auf ihren eige­nen Home­pages ent­las­sen wor­den: So wur­de einer Ste­war­dess der Del­ta Air­lines gekün­digt, weil sie auf ihrer Home­page ein Foto ein­ge­stellt hat­te, das sie in der Uni­form von Del­ta Air­lines zeig­te; Micro­soft kün­dig­te einem Mit­ar­bei­ter, der auf sei­ner Home­page dar­über berich­tet hat­te, dass Mac­in­tosh Rech­ner an Micro­soft gelie­fert wur­den; letzt­lich ent­ließ Goog­le einen Mit­ar­bei­ter, der auf sei­ner Home­page die Arbeits­be­din­gun­gen bei sei­nem Arbeit­ge­ber nega­tiv dar­ge­stellt hat­te.

Außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten wie das Betrei­ben einer Home­page oder eines Web­logs kann auch nach deut­schem Arbeits­recht, gege­be­nen­falls nach Abmah­nung, zu einer Kün­di­gung füh­ren, wenn die­ses Frei­zeit­ver­hal­ten nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf das Arbeits­ver­hält­nis hat. Die Mei­nungs­äu­ße­rungs­frei­heit des Arbeit­neh­mers wird hier­bei zwar sehr hoch bewer­tet, doch bestehen auch Rück­sicht­nah­me- und Treue­pflich­ten gegen­über dem Arbeit­ge­ber: Die­ser braucht sich nicht gefal­len zu las­sen, wenn der Arbeit­neh­mer ihn, sei­ne Waren oder Dienst­leis­tun­gen oder ande­re Aspek­te des Unter­neh­mens öffent­lich her­ab­wür­digt, selbst wenn kei­ne bewuß­te Geschäfts- oder Ruf­schä­di­gung und kein Geheim­nis­ver­rat damit ver­bun­den ist.

Inso­fern ist auch in Deutsch­land Vor­sicht gebo­ten, wenn Infor­ma­tio­nen über den Arbeit­ge­ber bei­spiels­wei­se in ein Web­log gestellt wer­den. Ins­be­son­de­re bei ver­meint­li­chen Miss­stän­den beim Arbeit­ge­ber ist Vor­sicht gebo­ten: Bevor der Arbeit­neh­mer an die Öffent­lich­keit gehen darf, hat er intern zu ver­su­chen, die­se abzu­stel­len.

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