Für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum gehörte die Einholung mehrerer Vergleichsangebote bislang zum Standard. Dieser Praxis hat der BGH nun ein Ende gemacht. Künftig kommt es nur noch darauf an, ob die Wohnungseigentümer eine ausreichende Entscheidungsgrundlage haben. Das Urteil der höchsten deutschen Zivilrichter schafft Klarheit, wirft aber auch neue Fragen auf.
Kaum ein Grundsatz war in der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis so fest verankert wie die sogenannte Drei-Angebote-Regel. Zahlreiche Gerichte gingen bislang standardmäßig davon aus, dass vor der Beauftragung größerer Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Fasste die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Beschlüsse ohne Alternativangebote, drohte eine Anfechtung.
Dabei war eine solche Pflicht gesetzlich nie ausdrücklich geregelt. Vielmehr hatte sich die Praxis aus dem Gedanken entwickelt, dass Wohnungseigentümer sachgerechte Entscheidungen nur auf Grundlage ausreichender Informationen treffen können.
Untergerichte hielten Vergleichsangebote teilweise noch für nötig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Anfechtungsklage einiger Eigentümer zu entscheiden, deren Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verschiedene Erhaltungsmaßnahmen an Fenstern und Vordachverglasungen sowie damit einhergehende Malerarbeiten beschlossen hatte. Die Arbeiten sollten von Firmen ausgeführt werden, mit denen die Gemeinschaft bereits seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeitete.
Auf die Einholung weiterer Angebote verzichteten die Wohnungseigentümer bewusst. Einige Eigentümer hielten die Beschlüsse deshalb für rechtswidrig und erhoben Anfechtungsklage.
Während die Vorinstanzen teilweise noch davon ausgingen, dass jedenfalls oberhalb bestimmter Auftragswerte Vergleichsangebote erforderlich seien, nutzte das oberste deutsche Zivilgericht die Gelegenheit für eine grundlegende Klarstellung.
BGH: Keine starre Pflicht, Vergleichsangebote einzuholen
Nach Auffassung des unter anderem für das WEG-Recht zuständigen V. Zivilsenats des BGH gibt es keine allgemeine Verpflichtung, vor einer Erhaltungsmaßnahme mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Eine solche starre Vorgabe lasse sich, so die Bundesrichter, weder dem Wohnungseigentumsgesetz noch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entnehmen (BGH, Urt. vom 27.03.2026, Az. V ZR 7/25).
Zwar müsse jede Beschlussfassung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Wie diese Informationsgrundlage geschaffen wird, hänge jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Es komme auf Art und Umfang der Maßnahme, ihre Dringlichkeit sowie sonstige Besonderheiten im Einzelfall an, betrachtet vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers.
Entscheidend sei letztlich, dass die Eigentümer beurteilen können, ob sie eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten.
„Bekannt und bewährt“ kann genügen
Besondere Aufmerksamkeit verdient ein weiterer Aspekt der Entscheidung. Der BGH betont ausdrücklich, dass positive Erfahrungen mit einem bereits bekannten Unternehmen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden dürfen.
Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer also über Jahre hinweg gute Erfahrungen mit einem Handwerksbetrieb gemacht, kann das ein legitimer Grund sein, auf weitere Vergleichsangebote zu verzichten. Schließlich beschränkt sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht auf den Preis allein. Auch Zuverlässigkeit, Termintreue, Qualität der Ausführung und die Kenntnis der Wohnanlage können für die Auswahl eines Auftragnehmers von erheblicher Bedeutung sein.
Damit entscheidet der BGH sich für einen praxisnahen Ansatz, der den tatsächlichen Bedürfnissen vieler Gemeinschaften Rechnung trägt.
Was bedeutet die Entscheidung für Verwalter und Eigentümer?
Das Urteil des V. Senats heißt keineswegs, dass Vergleichsangebote künftig entbehrlich würden. In vielen Fällen werden sie weiterhin das sinnvollste Mittel sein, um eine belastbare Entscheidungsgrundlage für die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen zu schaffen.
Die Bundesrichter stellen jedoch klar, dass die Qualität der Vorbereitung wichtiger ist als das bloße Abarbeiten formaler Anforderungen. Vergleichsangebote sind ein möglicher Weg zur Informationsbeschaffung – aber nicht der einzige.
Ebenso können etwa Stellungnahmen von Architekten oder Sachverständigen, technische Gutachten oder belastbare Erfahrungen mit einem langjährig tätigen Unternehmen eine ausreichende Grundlage für die Beschlussfassung bilden.
Für Verwalter folgt daraus, dass die Gründe für die Auswahl eines bestimmten Unternehmens nachvollziehbar dokumentiert und den Eigentümern transparent dargestellt werden müssen.
Fazit: Mehr Flexibilität – aber keine Narrenfreiheit
Der BGH verabschiedet sich mit seinem Urteil von einer schematischen Betrachtungsweise und räumt Gemeinschaften der Wohnungseigentümer mehr Entscheidungsspielraum ein. Künftig wird nicht mehr die Frage im Mittelpunkt stehen, ob drei Angebote vorlagen, sondern es wird darum gehen, ob die Eigentümer auf einer tragfähigen Informationsgrundlage entschieden haben.
Die pragmatische Entscheidung aus Karlsruhe reduziert unnötigen Formalismus und berücksichtigt die tatsächlichen Anforderungen der Immobilienverwaltung. Gleichzeitig bleibt das Wirtschaftlichkeitsgebot bestehen. Beschlüsse können weiterhin angreifbar sein, wenn ein Angebot objektiv ungeeignet oder offensichtlich überteuert ist.
Verwalter und Wohnungseigentümer sollten daher auch künftig auf eine sorgfältige Vorbereitung und transparente Dokumentation ihrer Entscheidungen achten. Genau darin liegt nach der aktuellen Rechtsprechung der Schlüssel zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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