Weiterleitung dienstlicher E‑Mails an privaten Account – Arbeitnehmer kassiert fristlose Kündigung!

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Das Home-Office erfreut sich großer Beliebtheit. Angestellte nehmen sich häu­fig „Arbeit mit nach­hause“. Was ist also dabei, wenn dies heute auf elek­tro­n­is­chem Weg geschieht?

Das LAG Berlin-Bran­den­burg (Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: 7 Sa 38/17) hat­te über einen Fall zu urteilen, in dem der Arbeit­ge­ber sich nicht über das Engage­ment seines „Senior Experts Sales & Engi­neer­ing“ , auch nach Feier­abend noch E‑Mails zu bear­beit­en, gefreut, son­dern mit ein­er frist­losen Kündi­gung reagiert hat. Nach­dem die Vorin­stanz (ArbG Berlin, Urteil vom 7. Novem­ber 2016, Az.: 54 Ca 6562/16) der Kündi­gungss­chutzk­lage des Verkauf­sleit­er noch stattgegeben hat­te, bestätigte das LAG Berlin-Bran­den­burg die Recht­mäßigkeit der außeror­dentlichen Kündi­gung. Zu Recht?

Ob die Weit­er­leitung von dien­stlichen E‑Mails an den pri­vat­en Account zuläs­sig ist oder sog­ar eine frist­lose Kündi­gung recht­fer­ti­gen kann, hängt keineswegs nur davon ab, ob dies ver­traglich vere­in­bart oder zumin­d­est geduldet wird, son­dern vornehm­lich, zu welchem Zweck dies geschieht und welche Fol­gen sich hier­aus für den Arbeit­ge­ber ergeben.

Im entsch­iede­nen Fall stand der Verkauf­sleit­er unmit­tel­bar vor einem Arbeit­ge­ber­wech­sel zu einem Konkur­renten. Die Unterze­ich­nung des neuen Arbeitsver­trages war nur noch Form­sache. Vor diesem Hin­ter­grund erschien es dann nicht mehr glaub­würdig, die Weit­er­leitung von Kun­den­dat­en, Kalku­la­tion­s­grund­la­gen, Ver­tragsen­twür­fen etc. auf den pri­vat­en Account sei nur deshalb erfol­gt, um von zuhause aus damit reg­ulär arbeit­en zu kön­nen – zumal die Dat­en großteils ein Pro­jekt betrafen, mit dem der Angestellte gar nicht betraut war, son­dern von einem Kol­le­gen bear­beit­et wurde. Offen­sichtlich war beab­sichtigt, die Dat­en für den neuen Arbeit­ge­ber zu nutzen. Somit stellte die Weit­er­leitung der Dat­en eine unmit­tel­bare Gefährdung von Geschäftsin­ter­essen des Arbeit­ge­bers dar. Auch wenn der Arbeit­nehmer zwis­chen­zeitlich selb­st ordentlich gekündigt hat­te (um das Arbeitsver­hält­nis beim neuen Arbeit­ge­ber aufzunehmen), hielt das Gericht eine sofor­tige Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es für gerecht­fer­tigt. Schließlich hätte bei ein­er Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es bis zur reg­ulären Beendi­gung die reale Gefahr bestanden, dass der Verkauf­sleit­er sich in dieser Zeit weit­ere Dat­en zu ver­trags­frem­den Zweck­en ver­schafft.

Das Gericht weist zutr­e­f­fend darauf hin, dass sich ein Beschäftigter sog­ar straf­bar machen kann, wenn er sich unbefugt Geschäfts- oder Betrieb­s­ge­heimnisse ver­schafft oder sichert und dies zu Zweck­en des Wet­tbe­werbs, aus Eigen­nutz, zugun­sten eines Drit­ten oder in der Absicht, dem Inhab­er des Unternehmens Schaden zuzufü­gen, erfol­gt (§ 17 Abs. 2 UWG).

Faz­it: Ein Arbeit­nehmer, der sich uner­laubt oder zu unredlichen Zweck­en betriebliche Dat­en ver­schafft, riskiert also nicht nur seinen Arbeit­splatz und auf Schadenser­satz in Anspruch genom­men zu wer­den, son­dern sog­ar ein Strafver­fahren.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Weihnachtsfeier: Rechte, Pflichten und Konsequenzen für Arbeitgeber

Weihnachtsfeiern bieten eine tolle Gelegenheit, das Jahr in geselliger Runde ausklingen zu lassen und das Team zu stärken. Doch Arbeitgeber müssen auch wichtige arbeitsrechtliche Vorgaben im Blick behalten: Wer muss eingeladen werden? Zählt die Teilnahme als Arbeitszeit? Wie umgehen mit Geschenken - und wie mit Fehlverhalten von Mitarbeitenden?   Alle Restaurants sind längst ausgebucht, die Einladungen sind verschickt, die Teams...

Falscher Firmenstempel bei Kündigungen: Warum formale Fehler für Arbeitgeber kein Risiko sind.

Ein falscher Firmenstempel auf einer Kündigung – und trotzdem wirksam? Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl zeigt, dass formale Fehler wie der falsche Stempel nicht automatisch zur Unwirksamkeit führen. Aber warum spielt der Stempel eine untergeordnete Rolle und worauf kommt es wirklich an?   Das Arbeitsgericht Suhl hat in einem Urteil vom 14. August 2024 , Az.:  6 Ca 96/24 deutlich...