Wer oder was steckt in “Geha”?

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KMP Print­Tech­nik AG ver­klagt Ger­man Hard­co­py AG wegen unwah­rer Her­stel­ler­be­zeich­nung und fal­scher Fir­mie­rung – Ger­man Hard­co­py lenkt ein

Für die KMP Print­Tech­nik AG (Eggen­fel­den) war klar: die Her­stel­ler­be­zeich­nung wur­de von der Ger­man Hard­co­py AG (Bri­lon) bis­her zu unrecht geführt, soweit es um Drucker­zu­be­hör ging. Heinz G. Sieg, Grün­der und Vor­stands­vor­sit­zen­der der KMP Print­Tech­nik AG: „Wir haben es als unzu­mut­bar emp­fun­den, dass Ger­man Hard­co­py sich im Wett­be­werb als Her­stel­ler mit beson­de­rer Kom­pe­tenz dar­stell­te, ohne tat­säch­lich selbst zu pro­du­zie­ren. Gegen­über ech­ten Her­stel­lern wie uns, die Mil­lio­nen in For­schung und Ent­wick­lung inves­tiert haben, ist dies ein klas­si­scher Fall unlau­te­ren Wett­be­werbs. Damit muss jetzt Schluss sein“.

Nach einem vor dem Land­ge­richt Han­no­ver geschlos­se­nen Ver­gleich (LG Han­no­ver, Az. 18 O 362/03) muss Ger­man Hard­co­py jetzt Far­be beken­nen. Ent­we­der sie pro­du­ziert das Drucker­zu­be­hör künf­tig selbst, oder sie nennt sich nicht mehr Her­stel­ler.

Ger­man Hard­co­py AG warb seit jeher inten­siv und nach­hal­tig damit, Ent­wick­ler und Her­stel­ler von Tin­ten­pa­tro­nen und Toner­kar­tu­schen zu sein. Sie bezeich­ne­te sich gar als „Erfolg­reichs­ter Her­stel­ler von Drucker­zu­be­hör in 2002/2003“. Mit­be­wer­ber hat­ten stets den Ver­dacht, dass die unter der Lizenz­mar­ke „Geha“ ver­trie­be­nen Pro­duk­te der Ger­man Hard­co­py AG ledig­lich rei­ne Han­dels­wa­re sind. Auch durch die Fach­pres­se wur­de Ger­man Hard­co­py mit die­sem Vor­wurf kon­fron­tiert, wies ihn aber schroff zurück (boss 10/03, S. 110).

Die KMP Print­Tech­nik AG dul­de­te die­ses irre­füh­ren­de Ver­hal­ten nicht län­ger. Sie ließ von ihren Mün­che­ner Rechts­an­wäl­ten eine auf das UWG gestütz­te Unter­las­sungs­kla­ge vor dem Land­ge­richt Han­no­ver erhe­ben mit dem Ziel, der Ger­man Hard­co­py AG die Ver­wen­dung des Begriffs „Her­stel­ler“ zu ver­bie­ten, sofern die bewor­be­nen Pro­duk­te nicht tat­säch­lich aus Eigen­pro­duk­ti­on stam­men. Zudem bean­trag­te KMP ein Ver­bot, die Lizenz­mar­ke „Geha“ auch als Geschäfts­be­zeich­nung zu benut­zen, da die Ger­man Hard­co­py AG sich zuneh­mend als „Fir­ma Geha“ bezeich­ne­te und so der Ein­druck ent­ste­hen konn­te, es han­de­le sich um das frü­he­re Unter­neh­men Geha (Gebr. Hart­mann) – mit dem die Ger­man Hard­co­py AG jedoch nichts zu tun hat. Sie hat nur eine Mar­ken­li­zenz von der Peli­kan Ver­triebs­ge­sell­schaft erwor­ben.

Im Pro­zess hat die Ger­man Hard­co­py AG zwar wei­ter behaup­tet, ihre Pro­duk­te selbst her­zu­stel­len oder zumin­dest ihre Zulie­fe­rer erheb­lich zu kon­trol­lie­ren. Stich­hal­ti­ge Bewei­se hier­für wur­den jedoch nicht erbracht. Nach münd­li­cher Ver­hand­lung vor dem Land­ge­richt ver­pflich­te­te sich Ger­man Hard­co­py in einem vom Vor­sit­zen­den Rich­ter drin­gend ange­ra­te­nen Ver­gleich dazu, die Mar­ke „Geha“ nicht als Fir­men­be­zeich­nung zu benut­zen und künf­tig nicht wahr­heits­wid­rig zu behaup­ten, Her­stel­le­rin zu sein. Fer­ner hat sie es fort­an zu unter­las­sen, sich bei Hin­wei­sen auf die Unter­neh­mens­tra­di­ti­on an die von den Gebrü­dern Hart­mann gegrün­de­te Fir­ma Geha anzu­leh­nen.

Der Pro­zess­aus­gang ist auch ein Signal für den Wett­be­werb: nur wer Her­stel­ler ist, darf sich auch so nen­nen.

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