OLG Frankfurt verschärft wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Die Veranstaltung von Gewinnspielen ist und bleibt ein beliebtes Marketingtool. Wegen der damit beabsichtigten Öffentlichkeitswirkung prüfen Mitbewerber und Verbraucherschützer hier ganz genau, ob die Regeln des Wettbewerbsrechts eingehalten wurden.
Eine der wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen enthält § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach handelt unlauter, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht.
Deshalb muss in der Werbung für ein Gewinnspiel, für das die Teilnahmekarte z. B. in oder auf der Verpackung enthalten ist, deutlich auf alternative Teilnahmemöglichkeiten hingewiesen werden, etwa per Postkarte.
Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die alternative Teilnahme per Internet oder SMS ausreichend ist, um dem Unlauterkeitsvorwurf zu entgehen.Das Oberlandesgericht Frankfurt vertritt hierzu eine strenge Auffassung (OLG Frankfurt, Az. 6 U 37/06):
Die Teilnahme über das Internet stellt nach Auffassung des Senats derzeit noch keine gleichwertige Alternative gegenüber dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung dar, weil der Verbreitungsgrad des Mediums Internet derzeit noch nicht hoch genug ist, um den Teil der Verbraucher, dem dieser Weg nicht offen steht, vernachlässigen zu können. Auch die Teilnahme per SMS stellt keine gleichwertige Alternative dar. Zwar mag der Verbreitungsgrad von Handys größer sein als der des In-ternetzugangs. Handys werden jedoch in erster Linie zum Telefonieren genutzt. Nicht jeder Handy-Nutzer bedient sich des Short Message Service. Da es sich außerdem um eine etwas umständliche Kommunikationsmöglichkeit handelt, die erst erlernt werden muss, geht der Senat davon aus, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise es vorzieht, einen Kauf … zu tätigen.
Damit wurde trotz dieser angebotenen Alternative ein psychischer Kaufzwang, dessen Vermeidung Sinn und Zweck des § 4 Nr. 6 UWG ist, angenommen.
Urteile von Oberlandesgerichten entfalten über ihren Bezirk hinaus zwar keine Bindungswirkung. Gleichwohl ist zu empfehlen, bei Gewinnspielen mindestens eine telefonische Teilnahmemöglichkeit zu eröffnen (oder Postkarte), zumal liberalere Urteile bisher nicht veröffentlicht wurden.
Dieses Thema hat mit den sonst hier oft behandelten Themen des Geistigen Eigentums und des Datenschutzes nur insoweit zu tun, als es sich in die Öffentlichkeit drängte, als ein Mitarbeiter einer Liechtensteiner Bank eine CD mit Kundendaten an den deutschen Fiskus verkaufte. Wie man heute weiß, war zumindest der Ankauf der Daten und die Verwendung in Steuerstrafverfahren rechtlich zulässig –...
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