Werbung für Gewinnspiele

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OLG Frank­furt ver­schärft wett­be­werbs­recht­li­che Anfor­de­run­gen

Die Ver­an­stal­tung von Gewinn­spie­len ist und bleibt ein belieb­tes Mar­ke­ting­tool. Wegen der damit beab­sich­tig­ten Öffent­lich­keits­wir­kung prü­fen Mit­be­wer­ber und Ver­brau­cher­schüt­zer hier ganz genau, ob die Regeln des Wett­be­werbs­rechts ein­ge­hal­ten wur­den.

Eine der wich­tigs­ten Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zun­gen ent­hält § 4 Nr. 6 des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG). Danach han­delt unlau­ter, wer die Teil­nah­me von Ver­brau­chern an einem Preis­aus­schrei­ben oder Gewinn­spiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inan­spruch­nah­me einer Dienst­leis­tung abhän­gig macht.

Des­halb muss in der Wer­bung für ein Gewinn­spiel, für das die Teil­nah­me­kar­te z. B. in oder auf der Ver­pa­ckung ent­hal­ten ist, deut­lich auf alter­na­ti­ve Teil­nah­me­mög­lich­kei­ten hin­ge­wie­sen wer­den, etwa per Post­kar­te.

Frag­lich war in die­sem Zusam­men­hang, ob die alter­na­ti­ve Teil­nah­me per Inter­net oder SMS aus­rei­chend ist, um dem Unlau­ter­keits­vor­wurf zu entgehen.Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt ver­tritt hier­zu eine stren­ge Auf­fas­sung (OLG Frank­furt, Az. 6 U 37/06):

Die Teil­nah­me über das Inter­net stellt nach Auf­fas­sung des Senats der­zeit noch kei­ne gleich­wer­ti­ge Alter­na­ti­ve gegen­über dem Erwerb einer Ware oder der Inan­spruch­nah­me einer Dienst­leis­tung dar, weil der Ver­brei­tungs­grad des Medi­ums Inter­net der­zeit noch nicht hoch genug ist, um den Teil der Ver­brau­cher, dem die­ser Weg nicht offen steht, ver­nach­läs­si­gen zu kön­nen. Auch die Teil­nah­me per SMS stellt kei­ne gleich­wer­ti­ge Alter­na­ti­ve dar. Zwar mag der Ver­brei­tungs­grad von Han­dys grö­ßer sein als der des In-ter­net­zu­gangs. Han­dys wer­den jedoch in ers­ter Linie zum Tele­fo­nie­ren genutzt. Nicht jeder Han­dy-Nut­zer bedient sich des Short Mes­sa­ge Ser­vice. Da es sich außer­dem um eine etwas umständ­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­keit han­delt, die erst erlernt wer­den muss, geht der Senat davon aus, dass ein rele­van­ter Teil der ange­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­se es vor­zieht, einen Kauf … zu täti­gen.

Damit wur­de trotz die­ser ange­bo­te­nen Alter­na­ti­ve ein psy­chi­scher Kauf­zwang, des­sen Ver­mei­dung Sinn und Zweck des § 4 Nr. 6 UWG ist, ange­nom­men.

Urtei­le von Ober­lan­des­ge­rich­ten ent­fal­ten über ihren Bezirk hin­aus zwar kei­ne Bin­dungs­wir­kung. Gleich­wohl ist zu emp­feh­len, bei Gewinn­spie­len min­des­tens eine tele­fo­ni­sche Teil­nah­me­mög­lich­keit zu eröff­nen (oder Post­kar­te), zumal libe­ra­le­re Urtei­le bis­her nicht ver­öf­fent­licht wur­den.

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