Werbung für Gewinnspiele

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OLG Frank­furt ver­schärft wet­tbe­werb­srechtliche Anforderun­gen

Die Ver­anstal­tung von Gewinn­spie­len ist und bleibt ein beliebtes Mar­ket­ing­tool. Wegen der damit beab­sichtigten Öffentlichkeitswirkung prüfen Mit­be­wer­ber und Ver­brauch­er­schützer hier ganz genau, ob die Regeln des Wet­tbe­werb­srechts einge­hal­ten wur­den.

Eine der wichtig­sten Zuläs­sigkeitsvo­raus­set­zun­gen enthält § 4 Nr. 6 des Geset­zes gegen den unlauteren Wet­tbe­werb (UWG). Danach han­delt unlauter, wer die Teil­nahme von Ver­brauch­ern an einem Preisauss­chreiben oder Gewinn­spiel von dem Erwerb ein­er Ware oder der Inanspruch­nahme ein­er Dien­stleis­tung abhängig macht.

Deshalb muss in der Wer­bung für ein Gewinn­spiel, für das die Teil­nah­mekarte z. B. in oder auf der Ver­pack­ung enthal­ten ist, deut­lich auf alter­na­tive Teil­nah­memöglichkeit­en hingewiesen wer­den, etwa per Postkarte.

Fraglich war in diesem Zusam­men­hang, ob die alter­na­tive Teil­nahme per Inter­net oder SMS aus­re­ichend ist, um dem Unlauterkeitsvor­wurf zu entgehen.Das Ober­lan­des­gericht Frank­furt ver­tritt hierzu eine strenge Auf­fas­sung (OLG Frank­furt, Az. 6 U 37/06):

Die Teil­nahme über das Inter­net stellt nach Auf­fas­sung des Sen­ats derzeit noch keine gle­ich­w­er­tige Alter­na­tive gegenüber dem Erwerb ein­er Ware oder der Inanspruch­nahme ein­er Dien­stleis­tung dar, weil der Ver­bre­itungs­grad des Medi­ums Inter­net derzeit noch nicht hoch genug ist, um den Teil der Ver­brauch­er, dem dieser Weg nicht offen ste­ht, ver­nach­läs­si­gen zu kön­nen. Auch die Teil­nahme per SMS stellt keine gle­ich­w­er­tige Alter­na­tive dar. Zwar mag der Ver­bre­itungs­grad von Handys größer sein als der des In-ter­net­zu­gangs. Handys wer­den jedoch in erster Lin­ie zum Tele­fonieren genutzt. Nicht jed­er Handy-Nutzer bedi­ent sich des Short Mes­sage Ser­vice. Da es sich außer­dem um eine etwas umständliche Kom­mu­nika­tion­s­möglichkeit han­delt, die erst erlernt wer­den muss, geht der Sen­at davon aus, dass ein rel­e­van­ter Teil der ange­sproch­enen Verkehrskreise es vorzieht, einen Kauf … zu täti­gen.

Damit wurde trotz dieser ange­bote­nen Alter­na­tive ein psy­chis­ch­er Kaufzwang, dessen Ver­mei­dung Sinn und Zweck des § 4 Nr. 6 UWG ist, angenom­men.

Urteile von Ober­lan­des­gericht­en ent­fal­ten über ihren Bezirk hin­aus zwar keine Bindungswirkung. Gle­ich­wohl ist zu empfehlen, bei Gewinn­spie­len min­destens eine tele­fonis­che Teil­nah­memöglichkeit zu eröff­nen (oder Postkarte), zumal lib­eralere Urteile bish­er nicht veröf­fentlicht wur­den.

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