Ausgesprochen relevant für Verlage, Produktionsfirmen und Softwarehersteller (und deren Berater) berichtet die Kanzlei Prof. Schweizer über zwei neue Urteile des LG München I und des LG Hamburg in parallelen Verfahren zur zeitlichen Schutzwirkung der Titelschutzanzeige.
Mit einer Titelschutzanzeige kann bekanntlich die Priorität des Werktitelschutzes, etwa für Bücher, Zeitschriften, TV-Sendungen und Software, die eigentlich erst durch Benutzung erworben wird, vorverlagert werden, vgl. näher etwa den Beitrag des Law-Blog: Titelschutz und Titelschutzanzeigen — wie schnell muss man darauf reagieren? Der Anzeige muss dann innerhalb einer gewissen Frist aber auch die tatsächliche Ingebrauchnahme des Titels folgen.
Hinsichtlich dieser Frist wurde ja häufig – auch in juristischen Kommentaren – berichtet, dass diese in der Regel sechs Monate betrage. Dem treten die Landgerichte nun differenzierend entgegen. Vielmehr gehen die Gerichte davon aus, dass hinsichtlich der „Sperrdauer“ der Schutzfrist eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss, bei der insbesondere die nach der Art des Werkes üblicherweise benötigte Vorbereitungsdauer zu berücksichtigen ist. Da diese – etwa bei vielen Arten von wenig aufwendigen Zeitschriften vom Beginn der Konzeption bis zum Erstverkaufstag nur einige Wochen benötigt werden, kann sich eine Schutzdauer von sechs Monaten als unangemessen lang darstellen. Im Fall hatte das LG München I angenommen, das für eine Rätselzeitschrift jedenfalls nach fünfeinhalb Monaten keine Sperre aus der Titelschutzanzeige mehr bestand. Im Endeffekt dürfte diese Rechtssprechung der oft in der Literatur vertretenen Meinung nahekommen, die Sperrfrist betrage je nach Art des Werkes zwei bis fünf Monate.
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