Wie muss das Impressum auf Webseiten aussehen?

Onlinerecht | 19. August 2004
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Erstaunlich häu­fig taucht in der Prax­is immer wieder oder noch die Frage auf, was in ein Impres­sum auf ein­er Web­seite gehört. Fehler hier sind insofern misslich, als ein fehlen­des oder falsches Impres­sum Ord­nungs­gelder und auch Abmah­nun­gen der Konkur­renz nach sich ziehen kann.

Dabei ist die Frage – auch für Laien ver­ständlich, was ja son­st sel­ten genug der Fall ist – in den entsprechen­den Geset­zen, näm­lich in § 6 TDG bzw. dem § 10 MDStV geregelt. Die feinsin­nige Unter­schei­dung, wann ein Tele- und wann ein Medi­en­di­enst vor­liegt, kann dabei dahin­ste­hen, die bei­den Regelun­gen gle­ichen sich, jeden­falls solange im Fall von Medi­en­di­en­sten keine „jour­nal­is­tisch-redak­tionell gestal­teten Ange­bote“ vor­liegen. Wer so was tut weiß es in der Regel und muss dann noch einen “Ver­ant­wortlichen” ben­nen; der i.d.R. als V.i.S.d.P. gekennze­ich­net wird. Dies also außen vor gelassen muss der Text fol­gende Angaben enthal­ten (am Beispiel eines Tele­di­en­stes):

1. den Namen und die Anschrift, unter der Anbi­eter niederge­lassen ist, bei juris­tis­chen Per­so­n­en zusät­zlich den Vertre­tungs­berechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elek­tro­n­is­che Kon­tak­tauf­nahme und unmit­tel­bare Kom­mu­nika­tion mit dem Anbi­eter ermöglichen (Anm: d.h. in der Prax­is zumin­d­est entwed­er Tele­fon- oder Faxnum­mer, bess­er natür­lich bei­des), ein­schließlich der Adresse der elek­tro­n­is­chen Post,

3. soweit der Tele­di­enst im Rah­men ein­er Tätigkeit ange­boten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulas­sung bedarf (Anm: wen das bet­rifft, der weiß es i.d.R. auch), Angaben zur zuständi­gen Auf­sichts­be­hörde,

4. das Han­del­sreg­is­ter, Vere­in­sreg­is­ter, Part­ner­schaft­sreg­is­ter oder Genossen­schaft­sreg­is­ter, in das der Anbi­eter einge­tra­gen ist, und die entsprechende Reg­is­ter­num­mer,

5. soweit der Tele­di­enst in Ausübung eines Berufs im Sinne von… (Anm: jet­zt kommt im Gesetz viel Text, der die klas­sis­chen freien Berufe [Ärzte, Apothek­er, Recht­san­wälte etc.] bet­rifft sowie Berufe, die zwar nicht reg­uliert sind, bei denen aber die Führung eines bes­timmten Titels von Voraus­set­zun­gen abhängig gemacht wird [bera­tende Inge­nieure, viele Heil­berufe]; auch hier gilt: wen es bet­rifft, der weiß es), ange­boten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kam­mer, welch­er die Dien­stean­bi­eter ange­hören,
b) die geset­zliche Berufs­beze­ich­nung und den Staat, in dem die Berufs­beze­ich­nung ver­liehen wor­den ist,
c) die Beze­ich­nung der beruf­s­rechtlichen Regelun­gen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzs­teueri­den­ti­fika­tion­snum­mer nach § 27a des Umsatzs­teuerge­set­zes besitzen, die Angabe dieser Num­mer.

Es ist zulet­zt darauf zu acht­en, dass auf jed­er Web-Seite ein Impres­sum angegeben wird und der Text von jed­er einzel­nen aufgerufe­nen Seite aus zuge­grif­f­en wer­den kann. der Link muss zudem leicht zu find­en sein. Beschriften tut man ihn – sin­niger­weise – am Besten mit „Impres­sum“. Die gern gese­hene Zutat von Dis­claimern, Haf­tungs­beschränkun­gen und Hin­weisen auf das Urhe­ber­recht schadet im Impres­sum nichts, nutzt let­ztlich allerd­ings auch wenig.

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