Amtsgericht München weist Klage eines Service Providers ab! (Az. 114 C 27113/03).
Das AG München gab einem Verbraucher Recht, der die Bezahlung einer Telefonrechnung über € 3.946,81 verweigert hatte. Nachdem er mehrfach mit den bekannt charmanten Methoden einer Inkassofirma gemahnt worden war, ließ er sich verklagen und gewann.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.01.2004 wies das AG München die Zahlungsklage eines Inkassobüros über € 3.946,81 ab. Die Klägerin hatte aus abgetretenem Recht (Forderungsinhaberin war ursprünglich Talkline) Verbindungsentgelte wegen angeblicher Nutzung eines Mehrwertdienstes der Rufnummerngasse 0190–0 … geltend gemacht.
Die streitigen Verbindungen waren in einer einzigen Nacht zustande gekommen. Hierbei wurde je Verbindung ein Preis von € 25,77 (!) berechnet, die EVÜ zeigte weit über 100 Verbindungen. Keine der Verbindungen dauerte mehr als 30 Sekunden. Der Beklagte bestritt, diese Verbindungen selbst durch Anwahl einer entsprechenden Telefonnummer oder durch anklicken entsprechender links im Internet hergestellt zu haben.
Damit war die Frage des Vertragsschlusses streitig. Für die wesentlichen Voraussetzungen eines Vertragsschlusses trage die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, so das Gericht. Dies war der entscheidende Punktsieg für den Beklagten. Denn die Klägerin konnte nicht konkret vortragen und beweisen, zu welchem Tarif der Vertrag geschlossen worden sei und wie sich der Beklagte mit diesen Tarifen einverstanden erklärt haben sollte. Sie versuchte es nicht einmal.
Auch sei nicht konkret vorgetragen und bewiesen, dass der Beklagte eine Willenserklärung abgegeben habe. Zwar könne die Einwahl – auch durch automatisierte Vorgänge – regelmäßig als konkludente Willenserklärung aufgefasst werden. Jedoch müsse die Einwahl stets mit Wissen und Wollen des Anschlussinhabers erfolgen. Der Anschlussinhaber müsse also zumindest den Dialer bewusst installiert haben, was wiederum die Klägerin zu beweisen habe.
Dem Gericht sei bekannt, dass sich Dialerprogramme verdeckt automatisch durch Anklicken bestimmter Internetseiten installieren können, ohne dass dies dem Nutzer bewusst sei. Im vorliegenden Fall habe sich der Beklagte zurecht darauf berufen, dass die Daten der streitigen Verbindungsübersicht gegen ein bewusstes Verhalten und für einen autonom arbeitenden Dialer sprechen. Entsprechende Willenserklärungen des Beklagten seien hierdurch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht prima facie bewiesen.
Damit hat sich abermals gezeigt: die Beweislast ist das entscheidende Moment in Zivilprozessen über Telekommunikationsentgelte. Hier trägt aber auch der Verbraucher eine gewisse Verantwortung: Wenn er einer Rechnung nicht rechtzeitig (und nachweisbar) widerspricht, kann dies zu einer Umkehr der Beweislast führen. In diesem Fall muss dann regelmäßig der Anschlussinhaber beweisen, dass die Verbindungen ohne sein Wissen und Wollen aufgebaut wurden.
Dies ist wiederum schwierig. Im vorliegenden Fall des AG München hatte der Beklagte sogar vorgetragen, dass die 0190–0… Nummer von einem vorbestraften „Unternehmer“ gepachtet worden war, gegen den umfangreiche Ermittlungen wegen Betrugs mit Internet Dialern mit genau diesen 0190-Nummern im Gange waren. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse wurden im Prozess vorgelegt. Der Beschuldigte hatte sich allerdings ins außereuropäische Ausland abgesetzt. Dies allein reichte dem Gericht nach erster Einschätzung jedoch nicht aus, da ein Absetzen ins Ausland, Vorstrafen und Ermittlungen nicht zwingend bedeuten würde, dass der Einsatz des Dialers auch gegenüber dem Beklagten rechtswidrig erfolgt sei. Daran zeigt sich, wie schwierig der Beweis zu führen ist, dass ein Anschlussinhaber Opfer eines Betrügers geworden ist.
Dieses Thema hat mit den sonst hier oft behandelten Themen des Geistigen Eigentums und des Datenschutzes nur insoweit zu tun, als es sich in die Öffentlichkeit drängte, als ein Mitarbeiter einer Liechtensteiner Bank eine CD mit Kundendaten an den deutschen Fiskus verkaufte. Wie man heute weiß, war zumindest der Ankauf der Daten und die Verwendung in Steuerstrafverfahren rechtlich zulässig –...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen, ein Grundsatzurteil erlassen (Urteil v. 08.11.2007 - Az. IX ZR 5/06). Danach gilt (wie bisher), dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass Umstände, die...