Bei der Eintragung von Marken ist häufig problematisch, dass die Antragssteller möglichst beschreibende Begriffe für das Zeichen benutzen möchten, da sie sich hiervon Vorteile im Marketing versprechen. An solchen Begriffen besteht aber ein Freihaltebedürfnis, da allgemein verwendete sprachliche Beschreibungen nicht monopolisiert werden dürfen. Der Begriff „Apfel“ kann also nicht für einen Obsthandel als Marke geschützt sein, wohl aber etwa für einen Computerhersteller.
Diesem Grundsatz zum Trotz war in den vergangenen Jahren ein schleichender „Einbruch“ der Marken in den Alltagswortschatz zu verzeichnen. Dabei wurden häufig mehrere Begriffe, die für sich allein beschreibend sind, zu einem neuen Begriff kombiniert, von dem behauptet wurde, dieser sei nun Unterscheidungskräftig. Die Handakte berichtet nun über einen solchen Fall, den der EuGH zu entscheiden hatte: die Markensache “BIOMILD”.
Diese Marke wollte Campina, eine Molkerei, vom Benelux-Merkenbureau für verschiedene Klasse, die unter anderem Lebensmittel, u.a. Milcherzeugnisse enthalten, eintragen lassen. Dies wurde mit folgender Begründung abgelehnt: “Das Zeichen BIOMILD besteht nur aus der Beschaffenheit ‘biologisch’ und der Beschaffenheit ‘mild’ der in den Klassen 29, 30 und 32 genannten Waren. Daher ist das Zeichen ausschließlich beschreibend und entbehrt jeder Unterscheidungskraft …; die Kombination beider Bestandteile ändert daran nichts.”
Der Gerichtshof bestätigt das auf die Klage Campinas hin und präzisiert die Anforderungen, die an eine aus mehreren für sich beschreibenden Begriffen zusammengesetzten Marke zu stellen sind wie folgt:
“Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne der genannten Bestimmung hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.”
Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen. Diese Klarstellung ist angesichts der Exzesse des Markenrechts in den letzten Jahren dringend geboten. Durch die Schutzrechtsstrategien vieler Unternehmen, die Marken mehr und mehr als Sperrechte einsetzen, und durch die schleichende Vereinnahmung der Alltagssprache, ist das Markenrecht mehr und mehr zu einem Hindernis für den freien Wettbewerb geworden – obwohl es doch diesen gerade schützen soll. Der EuGH tut recht daran, das Markenrecht hier mit Hinblick auf seinen eigentlichen Zweck zurückzuschneiden.
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