Fotorecht-Spezial Teil 2; Bearbeiterrechte, Urheberrechtsvermerke

Fotorecht | 7. September 2005
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Zum Fotorecht Spezial Teil 1: Recht am Bild.

2.1.2 Bearbeiterurheberrecht

Eigene Urhe­ber­rechte kann auch der­jenige erwer­ben, der ein fremdes Bild lediglich bear­beit­et, § 3 UrhG. Grund­sät­zlich kann man hin­sichtlich der Frage, wann eigentlich eine solche Bear­beitung vor­liegt fol­gende drei Fälle unter­schei­den:

Zunächst kann sich jemand von einem frem­den Bild lediglich inspiri­eren lassen. Er lehnt sich in manchen Punk­ten an dieses Bild an, schafft aber den­noch etwas eigen­ständig, aus sich her­aus Neues.

Bsp: Ein Fotograf betra­chtet eine Szene mit zwei Men­schen, die sich auf der Straße tre­f­fen in einem Werk von Chad Kros­ki. Er über­legt sich, wie die Szene weit­erge­hen kön­nte und fotografiert eine „Fort­set­zung“. Der Fotograf kann dieses Werk veröf­fentlichen, ohne Chad Kros­ki vorher um seine Ein­willi­gung zu bit­ten.

Man spricht hier von der sog. freien Benutzung, die ger­ade keine Bear­beitung i.S. des § 3 UrhG ist. An dieser beste­hen eigene Rechte, sie kön­nen benutzt und ver­w­ertet wer­den ohne, dass dabei die Rechte an dem „bear­beit­eten“ Werk (das ja nur Inspi­ra­tionsquelle war) berührt wer­den.

Weit­er­hin kann jemand ein fremdes Bild in ein­er Art und Weise bear­beit­en, die das bear­beit­ete Werk noch deut­lich durch­scheinen lässt.

Bsp: Ein Pho­to­shop-Experte nimmt sich das Werk Chad Kroskis vor. Er dig­i­tal­isiert mehrere sein­er Bilder. Diese ver­fremdet er und fer­tigt daraus Col­la­gen.

In diesem Fall entste­ht ein eigen­ständi­ges Recht an der Col­lage als der Bear­beitung des ursprünglichen Werkes. Da dieses aber noch „durch­scheint“ wären von ein­er Veröf­fentlichung der Col­lage auch die Rechte Chad Kroskis berührt. Dieser muss vorher also seine Ein­willi­gung gebeten wer­den, § 23 UrhG.

Es kann zulet­zt der Fall so liegen, dass jemand ein fremdes Bild lediglich „handw­erk­lich“ bear­beit­et. Die „Bear­beitung“ (die eben im Sinne des Urhe­ber-rechts gar keine ist) erre­icht dann selb­st keine Werkqual­ität

Bsp: In der Regel entste­ht kein Urhe­ber­recht des Bear­beit­ers beim

  • Scan­nen ein­er Vor­lage
  • „handw­erk­lichen“ Bild­bear­beitun­gen, etwa Kon­trastan­hebung, „Weg­stem­peln“ von Hau­tuneben­heit­en bei Porträts
  • Ver­größern, Verklein­ern, Umwan­deln von Bild­for­mat­en etc.

2.1.3 Entste­hung der Rechte, Kennze­ich­nun­gen am Werk

Die Urhe­ber­rechte an einem Bild entste­hen im Moment des Schaf­fens. Eigene Rechte kom­men dabei – wenn sie selb­st schutzfähig sind – auch Vorar­beit­en, Skizzen, Aufze­ich­nun­gen oder Doku­men­ta­tio­nen zu.

Ent­ge­gen dem weit ver­bre­it­eten Volkglauben ist es nicht erforder­lich, am Werk ein Copy­right-Zeichen o.ä. anzubrin­gen (siehe dazu auch hier).

Gän­zlich unprak­tisch ist ein solch­er Ver­merk aber nicht.

Das ergibt sich zum einen aus rechtlichen Grün­den. Nach § 10 I UrhG wird der so benan­nte näm­lich bis zum Beweis des Gegen­teils als Urhe­ber ver­mutet. Diese Beweiser­le­ichterung ist etwa in einem gerichtlichen Ver­fahren aus­ge­sprochen prak­tisch; der Beweis, Urhe­ber eines bes­timmten Bildes zu sein fällt im Pla­giat­sprozess näm­lich oft gar nicht leicht.

Der Copy­right-Ver­merk hat aber auch rein prak­tisch eine gewisse psy­chol­o­gis­che Wirkung

Anm: Zur Frage, ob die häu­fig exzes­siv ange­wandten und beson­ders groß und effek­tvoll durch das Bild laufend­en gängi­gen Copy­right-Ver­merke neben der immer­hin teil­weise gegeben rechtlichen Wirkung in visueller Hin­sicht zu überzeu­gen ver­mö­gen, möchte sich der Autor nicht äußern.

Im näch­sten Teil: wer ist eigentlich Urhe­ber und was ist Inhalt des Urhe­ber­rechts, was kann ich damit anstellen?

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