Fotorecht-Spezial Teil 2; Bearbeiterrechte, Urheberrechtsvermerke

Fotorecht | 7. September 2005
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Zum Foto­recht Spe­zi­al Teil 1: Recht am Bild.

2.1.2 Bearbeiterurheberrecht

Eige­ne Urhe­ber­rech­te kann auch der­je­ni­ge erwer­ben, der ein frem­des Bild ledig­lich bear­bei­tet, § 3 UrhG. Grund­sätz­lich kann man hin­sicht­lich der Fra­ge, wann eigent­lich eine sol­che Bear­bei­tung vor­liegt fol­gen­de drei Fäl­le unter­schei­den:

Zunächst kann sich jemand von einem frem­den Bild ledig­lich inspi­rie­ren las­sen. Er lehnt sich in man­chen Punk­ten an die­ses Bild an, schafft aber den­noch etwas eigen­stän­dig, aus sich her­aus Neu­es.

Bsp: Ein Foto­graf betrach­tet eine Sze­ne mit zwei Men­schen, die sich auf der Stra­ße tref­fen in einem Werk von Chad Kro­ski. Er über­legt sich, wie die Sze­ne wei­ter­ge­hen könn­te und foto­gra­fiert eine „Fort­set­zung“. Der Foto­graf kann die­ses Werk ver­öf­fent­li­chen, ohne Chad Kro­ski vor­her um sei­ne Ein­wil­li­gung zu bit­ten.

Man spricht hier von der sog. frei­en Benut­zung, die gera­de kei­ne Bear­bei­tung i.S. des § 3 UrhG ist. An die­ser bestehen eige­ne Rech­te, sie kön­nen benutzt und ver­wer­tet wer­den ohne, dass dabei die Rech­te an dem „bear­bei­te­ten“ Werk (das ja nur Inspi­ra­ti­ons­quel­le war) berührt wer­den.

Wei­ter­hin kann jemand ein frem­des Bild in einer Art und Wei­se bear­bei­ten, die das bear­bei­te­te Werk noch deut­lich durch­schei­nen lässt.

Bsp: Ein Pho­to­shop-Exper­te nimmt sich das Werk Chad Kroskis vor. Er digi­ta­li­siert meh­re­re sei­ner Bil­der. Die­se ver­frem­det er und fer­tigt dar­aus Col­la­gen.

In die­sem Fall ent­steht ein eigen­stän­di­ges Recht an der Col­la­ge als der Bear­bei­tung des ursprüng­li­chen Wer­kes. Da die­ses aber noch „durch­scheint“ wären von einer Ver­öf­fent­li­chung der Col­la­ge auch die Rech­te Chad Kroskis berührt. Die­ser muss vor­her also sei­ne Ein­wil­li­gung gebe­ten wer­den, § 23 UrhG.

Es kann zuletzt der Fall so lie­gen, dass jemand ein frem­des Bild ledig­lich „hand­werk­lich“ bear­bei­tet. Die „Bear­bei­tung“ (die eben im Sin­ne des Urhe­ber-rechts gar kei­ne ist) erreicht dann selbst kei­ne Werk­qua­li­tät

Bsp: In der Regel ent­steht kein Urhe­ber­recht des Bear­bei­ters beim

  • Scan­nen einer Vor­la­ge
  • „hand­werk­li­chen“ Bild­be­ar­bei­tun­gen, etwa Kon­trast­an­he­bung, „Weg­stem­peln“ von Haut­un­eben­hei­ten bei Por­träts
  • Ver­grö­ßern, Ver­klei­nern, Umwan­deln von Bild­for­ma­ten etc.

2.1.3 Ent­ste­hung der Rech­te, Kenn­zeich­nun­gen am Werk

Die Urhe­ber­rech­te an einem Bild ent­ste­hen im Moment des Schaf­fens. Eige­ne Rech­te kom­men dabei – wenn sie selbst schutz­fä­hig sind – auch Vor­ar­bei­ten, Skiz­zen, Auf­zeich­nun­gen oder Doku­men­ta­tio­nen zu.

Ent­ge­gen dem weit ver­brei­te­ten Volk­glau­ben ist es nicht erfor­der­lich, am Werk ein Copy­right-Zei­chen o.ä. anzu­brin­gen (sie­he dazu auch hier).

Gänz­lich unprak­tisch ist ein sol­cher Ver­merk aber nicht.

Das ergibt sich zum einen aus recht­li­chen Grün­den. Nach § 10 I UrhG wird der so benann­te näm­lich bis zum Beweis des Gegen­teils als Urhe­ber ver­mu­tet. Die­se Beweis­erleich­te­rung ist etwa in einem gericht­li­chen Ver­fah­ren aus­ge­spro­chen prak­tisch; der Beweis, Urhe­ber eines bestimm­ten Bil­des zu sein fällt im Pla­gi­ats­pro­zess näm­lich oft gar nicht leicht.

Der Copy­right-Ver­merk hat aber auch rein prak­tisch eine gewis­se psy­cho­lo­gi­sche Wir­kung

Anm: Zur Fra­ge, ob die häu­fig exzes­siv ange­wand­ten und beson­ders groß und effekt­voll durch das Bild lau­fen­den gän­gi­gen Copy­right-Ver­mer­ke neben der immer­hin teil­wei­se gege­ben recht­li­chen Wir­kung in visu­el­ler Hin­sicht zu über­zeu­gen ver­mö­gen, möch­te sich der Autor nicht äußern.

Im nächs­ten Teil: wer ist eigent­lich Urhe­ber und was ist Inhalt des Urhe­ber­rechts, was kann ich damit anstel­len?

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