Fotorecht Spezial Teil 4: Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken

Fotorecht | 15. September 2005
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Zum Fotorecht Spezial Teil 3: “Inhab­er und Inhalt der Rechte”.

2.1.5.2 Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urhe­ber­recht beste­ht aus viel mehr also nur Vorschriften und Berech­ti­gun­gen zu Ver­w­er­tung. Jed­er Fotograf weiß, dass ein gelun­ge­nes Bild, in dessen Erstel­lung, Auf­nahme, richtige Bear­beitung und Präsen­ta­tion viel Mühe gesteckt wurde, einem „geisti­gen Kind“ gle­ich. Er hat erhe­bliche ideelle Inter­essen daran.

Dem trägt auch das Recht dur­chaus Rech­nung. Ins­beson­dere geschieht dies in den Vorschriften der §§ 12 ff UrhG, aber auch ver­streut an anderen Stellen im Gesetz. Die wichti­gen Vorschriften hier sind:

  • Der Urhe­ber darf bes­tim­men, ob und wie sein Werk veröf­fentlicht wird, § 12 Abs. 1 UrhG. Kein Fotograf kann also gezwun­gen wer­den, sein Werk gegen seinen Willen in einem Bild­band veröf­fentlichen zu müssen – und sei es für die Hebung des Guten, Wahren und Schö­nen sowie die For­ten­twick­lung der Men­schheit und den Welt­frieden auch noch so hil­fre­ich. Er ist frei, sich sein Werk ganz allein zu Hause anzuschauen.
  • Der Urhe­ber darf bes­tim­men, dass das Werk (gemeint sind auch Vervielfäl­ti­gun­gen des Werkes) mit ein­er Urhe­ber­beze­ich­nung zu verse­hen ist, § 13 UrhG. Im Fall von Fotos ist das gern der „© Vor­nahme Nachname“-Vermerk;
  • Er darf Entstel­lun­gen und son­stige Beein­träch­ti­gun­gen des Werkes ver­bi­eten, wenn diese berechtigte geistige oder per­sön­liche Inter­essen am Werk beein­trächti­gen, § 14 UrhG.
  • Der Urhe­ber kann ein­mal vergebene Nutzungsrechte (dazu gle­ich mehr) wegen gewan­del­ter Überzeu­gung zurück­rufen, § 42 Abs. 1 UrhG.
    Der Urhe­ber kann – sofern nichts anderes vere­in­bart ist – auch einem Nutzungsrechtein­hab­er ver­bi­eten, das Werk zu ändern, § 39 UrhG.2.1.6 Schranken des Urhe­ber­rechtsWenn oben gesagt wurde, dass der Fotograf ganz allein bes­tim­men kann, in welch­er Weise er Werk nutzen kann, dann ist so abso­lut nicht ganz richtig. Das Urhe­ber­recht, auch das an Fotos, unter­liegt Schranken.

    Das sind Rechte der All­ge­mein­heit das Werk betr­e­f­fend. Diese Rechte begrün­det man damit, dass der Urhe­ber eines Werkes in die Gesellschaft, die Kul­tur einge­bun­den ist, davon par­tizip­iert und auch Inspi­ra­tion erhält. Er soll daher etwas „zurück­geben“.

    Rel­e­vante Schranken, also Fälle, in denen der Urhe­ber die Ver­wen­dung seines Fotos dulden muss, sind dann etwa:

  • Das Recht zur Anfer­ti­gung von Vervielfäl­ti­gungsstück­en zum Zweck der Recht­spflege und der öffentlichen Sicher­heit, § 45 UrhG;
  • Das Recht zur Auf­nahme von Werken in Samm­lun­gen für den Schul- und Unter­richts­ge­brauch sowie son­stige Erle­ichterun­gen des Schu­lun­ter­richts, §§ 46, 47, 53 III UrhG;
  • Die pri­vate Vervielfäl­ti­gung und der son­stige pri­vate Gebrauch, § 53 UrhG;
  • Der Schutz der Abbil­dungs­frei­heit, §§ 57–60 UrhG, ins­beson­dere von Werken, die sich im öffentlichen Raum befind­en. Das ist zum einen rel­e­vant für Fotografen, die andere Werke abbilden wollen, etwa Bauw­erke. Aber auch Fotografien selb­st befind­en sich ger­adezu massen­haft im öffentlichen Raum, wenn auch meist als werbliche Abbil­dun­gen. Diese sind aber – als Licht­bilder – auch geschützt.
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