Zum Fotorecht Spezial Teil 3: “Inhaber und Inhalt der Rechte”.
2.1.5.2 Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberrecht besteht aus viel mehr also nur Vorschriften und Berechtigungen zu Verwertung. Jeder Fotograf weiß, dass ein gelungenes Bild, in dessen Erstellung, Aufnahme, richtige Bearbeitung und Präsentation viel Mühe gesteckt wurde, einem „geistigen Kind“ gleich. Er hat erhebliche ideelle Interessen daran.
Dem trägt auch das Recht durchaus Rechnung. Insbesondere geschieht dies in den Vorschriften der §§ 12 ff UrhG, aber auch verstreut an anderen Stellen im Gesetz. Die wichtigen Vorschriften hier sind:
- Der Urheber darf bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, § 12 Abs. 1 UrhG. Kein Fotograf kann also gezwungen werden, sein Werk gegen seinen Willen in einem Bildband veröffentlichen zu müssen – und sei es für die Hebung des Guten, Wahren und Schönen sowie die Fortentwicklung der Menschheit und den Weltfrieden auch noch so hilfreich. Er ist frei, sich sein Werk ganz allein zu Hause anzuschauen.
- Der Urheber darf bestimmen, dass das Werk (gemeint sind auch Vervielfältigungen des Werkes) mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, § 13 UrhG. Im Fall von Fotos ist das gern der „© Vornahme Nachname“-Vermerk;
- Er darf Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen des Werkes verbieten, wenn diese berechtigte geistige oder persönliche Interessen am Werk beeinträchtigen, § 14 UrhG.
- Der Urheber kann einmal vergebene Nutzungsrechte (dazu gleich mehr) wegen gewandelter Überzeugung zurückrufen, § 42 Abs. 1 UrhG.
Der Urheber kann – sofern nichts anderes vereinbart ist – auch einem Nutzungsrechteinhaber verbieten, das Werk zu ändern, § 39 UrhG.2.1.6 Schranken des UrheberrechtsWenn oben gesagt wurde, dass der Fotograf ganz allein bestimmen kann, in welcher Weise er Werk nutzen kann, dann ist so absolut nicht ganz richtig. Das Urheberrecht, auch das an Fotos, unterliegt Schranken.
Das sind Rechte der Allgemeinheit das Werk betreffend. Diese Rechte begründet man damit, dass der Urheber eines Werkes in die Gesellschaft, die Kultur eingebunden ist, davon partizipiert und auch Inspiration erhält. Er soll daher etwas „zurückgeben“.
Relevante Schranken, also Fälle, in denen der Urheber die Verwendung seines Fotos dulden muss, sind dann etwa:
- Das Recht zur Anfertigung von Vervielfältigungsstücken zum Zweck der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit, § 45 UrhG;
- Das Recht zur Aufnahme von Werken in Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch sowie sonstige Erleichterungen des Schulunterrichts, §§ 46, 47, 53 III UrhG;
- Die private Vervielfältigung und der sonstige private Gebrauch, § 53 UrhG;
- Der Schutz der Abbildungsfreiheit, §§ 57–60 UrhG, insbesondere von Werken, die sich im öffentlichen Raum befinden. Das ist zum einen relevant für Fotografen, die andere Werke abbilden wollen, etwa Bauwerke. Aber auch Fotografien selbst befinden sich geradezu massenhaft im öffentlichen Raum, wenn auch meist als werbliche Abbildungen. Diese sind aber – als Lichtbilder – auch geschützt.