Fotorecht Spezial Teil 4: Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken

Fotorecht | 15. September 2005
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Zum Foto­recht Spe­zi­al Teil 3: “Inha­ber und Inhalt der Rech­te”.

2.1.5.2 Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urhe­ber­recht besteht aus viel mehr also nur Vor­schrif­ten und Berech­ti­gun­gen zu Ver­wer­tung. Jeder Foto­graf weiß, dass ein gelun­ge­nes Bild, in des­sen Erstel­lung, Auf­nah­me, rich­ti­ge Bear­bei­tung und Prä­sen­ta­ti­on viel Mühe gesteckt wur­de, einem „geis­ti­gen Kind“ gleich. Er hat erheb­li­che ideel­le Inter­es­sen dar­an.

Dem trägt auch das Recht durch­aus Rech­nung. Ins­be­son­de­re geschieht dies in den Vor­schrif­ten der §§ 12 ff UrhG, aber auch ver­streut an ande­ren Stel­len im Gesetz. Die wich­ti­gen Vor­schrif­ten hier sind:

  • Der Urhe­ber darf bestim­men, ob und wie sein Werk ver­öf­fent­licht wird, § 12 Abs. 1 UrhG. Kein Foto­graf kann also gezwun­gen wer­den, sein Werk gegen sei­nen Wil­len in einem Bild­band ver­öf­fent­li­chen zu müs­sen – und sei es für die Hebung des Guten, Wah­ren und Schö­nen sowie die Fort­ent­wick­lung der Mensch­heit und den Welt­frie­den auch noch so hilf­reich. Er ist frei, sich sein Werk ganz allein zu Hau­se anzu­schau­en.
  • Der Urhe­ber darf bestim­men, dass das Werk (gemeint sind auch Ver­viel­fäl­ti­gun­gen des Wer­kes) mit einer Urhe­ber­be­zeich­nung zu ver­se­hen ist, § 13 UrhG. Im Fall von Fotos ist das gern der „© Vor­nah­me Nachname“-Vermerk;
  • Er darf Ent­stel­lun­gen und sons­ti­ge Beein­träch­ti­gun­gen des Wer­kes ver­bie­ten, wenn die­se berech­tig­te geis­ti­ge oder per­sön­li­che Inter­es­sen am Werk beein­träch­ti­gen, § 14 UrhG.
  • Der Urhe­ber kann ein­mal ver­ge­be­ne Nut­zungs­rech­te (dazu gleich mehr) wegen gewan­del­ter Über­zeu­gung zurück­ru­fen, § 42 Abs. 1 UrhG.
    Der Urhe­ber kann – sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist – auch einem Nut­zungs­rech­te­inha­ber ver­bie­ten, das Werk zu ändern, § 39 UrhG.2.1.6 Schran­ken des Urhe­ber­rechts­Wenn oben gesagt wur­de, dass der Foto­graf ganz allein bestim­men kann, in wel­cher Wei­se er Werk nut­zen kann, dann ist so abso­lut nicht ganz rich­tig. Das Urhe­ber­recht, auch das an Fotos, unter­liegt Schran­ken.

    Das sind Rech­te der All­ge­mein­heit das Werk betref­fend. Die­se Rech­te begrün­det man damit, dass der Urhe­ber eines Wer­kes in die Gesell­schaft, die Kul­tur ein­ge­bun­den ist, davon par­ti­zi­piert und auch Inspi­ra­ti­on erhält. Er soll daher etwas „zurück­ge­ben“.

    Rele­van­te Schran­ken, also Fäl­le, in denen der Urhe­ber die Ver­wen­dung sei­nes Fotos dul­den muss, sind dann etwa:

  • Das Recht zur Anfer­ti­gung von Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken zum Zweck der Rechts­pfle­ge und der öffent­li­chen Sicher­heit, § 45 UrhG;
  • Das Recht zur Auf­nah­me von Wer­ken in Samm­lun­gen für den Schul- und Unter­richts­ge­brauch sowie sons­ti­ge Erleich­te­run­gen des Schul­un­ter­richts, §§ 46, 47, 53 III UrhG;
  • Die pri­va­te Ver­viel­fäl­ti­gung und der sons­ti­ge pri­va­te Gebrauch, § 53 UrhG;
  • Der Schutz der Abbil­dungs­frei­heit, §§ 57–60 UrhG, ins­be­son­de­re von Wer­ken, die sich im öffent­li­chen Raum befin­den. Das ist zum einen rele­vant für Foto­gra­fen, die ande­re Wer­ke abbil­den wol­len, etwa Bau­wer­ke. Aber auch Foto­gra­fien selbst befin­den sich gera­de­zu mas­sen­haft im öffent­li­chen Raum, wenn auch meist als werb­li­che Abbil­dun­gen. Die­se sind aber – als Licht­bil­der – auch geschützt.
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