Im vorgehenden Teil der Serie ging es um die Entstehung und Reichweite der Einwilligung in die Anfertigung, Nutzung und Verbreitung des eigenen Bildes. Manchmal ist die Frage aber gar nicht, ob eine Einwilligung besteht, sondern vielmehr, ob das noch immer der Fall ist. Es geht also um die Dauerhaftigkeit.
Ein (leider) sehr häufiges Problem ist der Widerruf der Einwilligung.
Grundsätzlich ist die Einwilligung nicht frei widerruflich. Auch wenn ihre Rechtsnatur nicht völlig geklärt ist, sie vor allem keinen Vertrag im eigentlichen Sinn darstellt, wendet man dennoch den guten alten juristischen Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen, auch auf die Einwilligung an („pacta sunt servanda“).
Andererseits gilt auch im Vertragsrecht bei den so genannten Dauerschuldverhältnissen der Grundsatz, dass diese den Vertragspartner nicht ewig binden dürfen, man irgendwann „raus kommen“ muss. Also sollte auch eine Einwilligung irgendwann widerruflich sein. Das kommt unter zwei Gesichtspunkten in Betracht.
Zum einen ist ein Widerruf beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Weiterhin kommt bei einem „Wandel der inneren Einstellung“ ein Widerruf in Betracht, ganz ähnlich wie bei § 42 im Urheberrecht. Der „Wandel“ kann aber – da sind sich die Gerichte einig – nicht über Nacht geschehen, ein gewisser Zeitablauf muss hinzu treten. Hinsichtlich der genauen Länge herrscht leider weniger Einigkeit. Als Faustregel wird man sagen dürfen, dass vor Ablauf von fünf Jahren ein solcher Einstellungswandel ausscheiden muss. Ausnahmen mag es bei echten Jugendsünden geben, wenn bestimmte Aufnahmen deutlich kontrovers sind und das abgebildete Modell noch sehr jung war.
Zuletzt ist noch auf die Vermutung des § 22 Satz 2 KunstUrhG hinzuweisen: hat jemand für seine Abbildung ein Honorar erhalten, so gilt die Einwilligung in die Verbreitung der Abbildungen im Zweifel als erteilt. Fotografen sollten daher tunlichst Quittungen und andere Belege aufheben. Leider sagt die Vermutung nur, dass eine Einwilligung im Zweifel vorliegt, sie hilft aber bei der Auslegung zu Reichweite und Umfang der Einwilligung nicht weiter. Sinnvoll sind also allemal eindeutige Regelungen.
Bitte lesen Sie auch die Teile 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Serie.
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