Zum Fotorecht Spezial Teil 1: Recht am Bild.
Eigene Urheberrechte kann auch derjenige erwerben, der ein fremdes Bild lediglich bearbeitet, § 3 UrhG. Grundsätzlich kann man hinsichtlich der Frage, wann eigentlich eine solche Bearbeitung vorliegt folgende drei Fälle unterscheiden:
Zunächst kann sich jemand von einem fremden Bild lediglich inspirieren lassen. Er lehnt sich in manchen Punkten an dieses Bild an, schafft aber dennoch etwas eigenständig, aus sich heraus Neues.
Man spricht hier von der sog. freien Benutzung, die gerade keine Bearbeitung i.S. des § 3 UrhG ist. An dieser bestehen eigene Rechte, sie können benutzt und verwertet werden ohne, dass dabei die Rechte an dem „bearbeiteten“ Werk (das ja nur Inspirationsquelle war) berührt werden.
Weiterhin kann jemand ein fremdes Bild in einer Art und Weise bearbeiten, die das bearbeitete Werk noch deutlich durchscheinen lässt.
In diesem Fall entsteht ein eigenständiges Recht an der Collage als der Bearbeitung des ursprünglichen Werkes. Da dieses aber noch „durchscheint“ wären von einer Veröffentlichung der Collage auch die Rechte Chad Kroskis berührt. Dieser muss vorher also seine Einwilligung gebeten werden, § 23 UrhG.
Es kann zuletzt der Fall so liegen, dass jemand ein fremdes Bild lediglich „handwerklich“ bearbeitet. Die „Bearbeitung“ (die eben im Sinne des Urheber-rechts gar keine ist) erreicht dann selbst keine Werkqualität
Bsp: In der Regel entsteht kein Urheberrecht des Bearbeiters beim
2.1.3 Entstehung der Rechte, Kennzeichnungen am Werk
Die Urheberrechte an einem Bild entstehen im Moment des Schaffens. Eigene Rechte kommen dabei – wenn sie selbst schutzfähig sind – auch Vorarbeiten, Skizzen, Aufzeichnungen oder Dokumentationen zu.
Entgegen dem weit verbreiteten Volkglauben ist es nicht erforderlich, am Werk ein Copyright-Zeichen o.ä. anzubringen (siehe dazu auch hier).
Gänzlich unpraktisch ist ein solcher Vermerk aber nicht.
Das ergibt sich zum einen aus rechtlichen Gründen. Nach § 10 I UrhG wird der so benannte nämlich bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber vermutet. Diese Beweiserleichterung ist etwa in einem gerichtlichen Verfahren ausgesprochen praktisch; der Beweis, Urheber eines bestimmten Bildes zu sein fällt im Plagiatsprozess nämlich oft gar nicht leicht.
Der Copyright-Vermerk hat aber auch rein praktisch eine gewisse psychologische Wirkung
Im nächsten Teil: wer ist eigentlich Urheber und was ist Inhalt des Urheberrechts, was kann ich damit anstellen?
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