Um Mitarbeiter am Erfolg zu beteiligen und so stärker ans Unternehmen zu binden, gibt es unterschiedliche Wege. Ob Top-Manager im Konzern oder Geschäftsführer im Start-Up: Arbeitgeber und Mitarbeiter sollten die steuerlichen Folgen der verschiedenen Beteiligungsformen berücksichtigen, zeigt Peter Fabry.
In den ersten drei Teilen unserer Miniserie haben wir rechtliche Aspekte der üblichen Modelle der Mitarbeiterbeteiligung dargestellt. Neben den finanziellen sowie rechtlichen Folgen angedachter Modelle können aber auch steuerliche Gesichtspunkte darüber entscheiden, welche Art von Mitarbeiterbeteiligung sinnvoll ist.
Das gilt nicht nur für Manager. Bei echten Mitarbeiterbeteiligungsmodellen stehen die zu Beteiligenden häufig vor einem Dilemma. Doch das könnte sich bald entschärfen, die Bundesregierung hat bereits Vorschläge für Änderungen vorgestellt.
Wie bereits in Teil 1 unserer Serie erläutert, lassen sich die verschiedenen Mitarbeiterbeteiligungsmodelle in Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen (wie z.B. direkte GmbH-Beteiligungen oder stille Beteiligungen) einerseits und Erfolgsbeteiligungen (wie z.B. Bonusprogramme in Form von virtuellen Anteilen) andererseits unterteilen.
Direkte (Eigenkapital-)Mitarbeiterbeteiligungen und Managementbeteiligungen am Unternehmen finden sich häufig bei großen (börsengelisteten) Unternehmen für ihre Führungskräfte, um diese langfristig an ihrem zukünftigen wirtschaftlichen Erfolgen teilhaben zu lassen. Im Bereich Venture Capital und Start- Up-Unternehmen werden Geschäftsführer und sonstige Führungskräfte entweder direkt an der Gesellschaft oder virtuell über Bonusprogramme (virtuelle Anteile) beteiligt. Letztere unterscheiden sich von echten Kapitalbeteiligungen dadurch, dass sie nicht mit Kapital unterlegt sind, bei einem Verkauf des Unternehmens entsteht für den Mitarbeiter also lediglich ein Bonusanspruch. Ein Verlustrisiko trägt er nicht. Das macht den wesentlichen Unterschied zu echten Kapitalbeteiligungen aus.
Im Private Equity Bereich ist die (direkte) Managementbeteiligung heute Standard. Die mit einem Zielunternehmen übernommenen Mitglieder des Managements werden dabei zu Co-Investoren. Die echte Kapitalbeteiligung soll einen Interessengleichlauf zwischen Management und Finanzinverstoren sicherstellen.
Mezzanine Beteiligungsformen mit Kapitaleinsatz (z.B. stille Gesellschaften oder Genussrechte) kommen insbesondere im Bereich von jungen Unternehmen außerhalb des Start-Up-Bereichs vor sowie bei mittelständischen Familienunternehmen, da sie unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens eingeführt werden können und keine Mitbestimmungsrechte der Inhaber auslösen.
Bei echten Kapitalbeteiligungen liegt der Anreiz für den Mitarbeiter im Wertzuwachs der eigenen Anteile. Deren Veräußerung unterliegt, je nachdem, ob die Beteiligung über oder unter der Schwelle von 1% des Kapitals der Kapitalgesellschaft liegt, der privilegierten Besteuerung. Besteuert wird dann entweder nach dem Teileinkünfteverfahren oder bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen unabhängig von der Haltedauer unterliegt die Veräußerung der Abgeltungsbesteuerung mit rd. 25%.
Zu beachten ist, dass die Einräumung von echten Gesellschaftsanteilen das lohnsteuerliche Risiko beinhaltet, dass bei unentgeltlicher oder auch nur vergünstigter Übertragung einer solchen Beteiligung der hiermit verbundene geldwerte Vorteil als (verdeckter) Arbeitslohn nach § 19 Einkommensteuergesetz (EstG) mit einem Steuersatz von bis zu 42% zu versteuern ist, wenn Grundlage der Zuwendung der Gesellschaftsanteile ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis und keine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehung ist. Dann kommt es zu einer Besteuerung bei der Hingabe von Anteilen, bevor überhaupt liquide Mittel beim Mitarbeiter angekommen sind (sog. “Dry Income”). Bei handelbaren Optionen (“Stock Options”) dagegen fließt dem Mitarbeiter ein entsprechender steuerpflichtiger Arbeitslohn erst bei Ausübung der Option bzw. dem Erwerb des Anteils und nicht bereits bei Einräumung der Option zu.
Bonus-Tantiemen oder virtuelle Beteiligungen dagegen führen auf Ebene des Mitarbeiters zu voll steuerpflichtigen und damit regelmäßig dem Spitzensteuersatz unterliegenden Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Auf Ebene des Unternehmens sind diese Zuwendungen als Betriebsausgaben absetzbar.
Einkünfte aus stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen oder sonstigen Mezzaninen Finanzierungsformen führen beim Mitarbeiter regelmäßig zu privaten Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und unterliegen der 25%-igen Abgeltungssteuer.
Die gerade auch im Bereich von Wachstumsunternehmen zur Mitarbeiterakquise und Incentivierung bislang eingesetzten echten Mitarbeiterbeteiligungsmodelle stellen die begünstigten Arbeitnehmer somit vor ein steuerliches Dilemma: Entweder sie nehmen die Besteuerung einer vergünstigten Zuwendung von echten Beteiligungen beim Erwerb und damit das Risiko des Dry Income in Kauf oder sie verzichten auf die steuerliche Privilegierung (25% statt 45 %) der Erträge aus einem späteren Exit, indem sie sich für ein Bonus- oder virtuelles Beteiligungsprogramm entscheiden.
Seit 1. Januar 2021 mildert die durch das Fondsstandortgesetz neu geschaffene Vorschrift des § 19a EStG das Dry-Income-Problem insbesondere für Mitarbeiter von Start Up- und KMU-Unternehmen. Mit der Regelung wird ohne betragsmäßige Begrenzung vermieden, dass Mitarbeiter schon bei der Übertragung der Beteiligung Arbeitslohn versteuern müssen. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel bei Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Auch wurde im Rahmen des neuen Gesetzes der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 39 EStG, den ein Unternehmen als echte Unternehmensbeteiligung pro Jahr seinen Mitarbeitenden überlassen kann, nach langen Jahren von nur 360,00 Euro/Jahr auf aktuell 1.440,00 Euro/Jahr erhöht.
Weitere Verbesserungen soll ein Eckpunktepapier bringen, das die Ministerien für Finanzen und Justiz Ende Juni vorgestellt haben. Der erste Referentenentwurf für das demnach geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz wird nach der Sommerpause 2022 erwartet. Demnach soll der derzeitige Freibetrag noch einmal erheblich steigen, nämlich von 1.440,00 Euro auf 5.000,00 Euro.
Außerdem soll der Anwendungsbereich des § 19a EStG über Start-Up- und KMU-Unternehmen hinaus erweitert und die nach wie vor nach Ablauf des Besteuerungsaufschubs von 12 Jahren drohende Dry-Income-Problematik soll weiter entschärft werden.
Erhöhte Vorsicht ist bei der Ausgestaltung von Managementbeteiligungen geboten. Der spätere Exiterlös soll dem begünstigten Regime der Kapitaleinkunftsbesteuerung mit 25% (und nicht als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit mit in der Spitze einer Belastung von bis zu 45%) unterworfen werden.
Zwar hat der Bundesfinanzhof in jüngerer Zeit erfreulicherweise klargestellt, dass Erlöse aus — insbesondere in der Private Equity Praxis häufigen – Managementbeteiligungen ein Sonderrechtsverhältnis darstellen und somit als Kapitaleinkünfte versteuert werden können, wenn die Anteile zum Verkehrswert erworben wurden. Die Finanzverwaltung zeigt aber nach wie vor eine Tendenz, hier von Arbeitslohn ausgehen zu wollen, insbesondere wenn dem Management höhere Rückflüsse (Liquidationspräferenzen) zugutekommen als den Finanzinvestoren.
Maßgebend für die steuerliche Einordnung ist aber immer die vertragliche Gesamtkonstruktion. Es empfiehlt sich daher, die Vereinbarungen auch wirtschaftlich in mehreren Varianten, unter Berücksichtigung unterschiedlicher Exitszenarien, Rückkaufpreise und Liquidationspräferenzen der Investoren und ihrer jeweiligen steuerlichen Folgen durchzurechnen.
Peter Fabry ist Partner bei SNP Schlawien in München. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in der nationalen und internationalen Steuergestaltungsberatung von größeren mittelständischen Unternehmen, im Immobiliensteuerrecht, der Vermögens- und Nachfolgeplanung für Unternehmen und Privatpersonen sowie in der Steuerabwehrberatung.
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
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