Neues Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Welche GbR sich jetzt eintragen lassen muss

© Rene Wechsler/stock.adobe.com
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Ab dem 1. Jan­u­ar 2024 wird sich für Gesellschaften bürg­er­lichen Rechts einiges ändern. Dr. Wolf­gang Heinze hat Antworten auf die wichtig­ste Frage, die Gesellschafter frühzeit­ig prüfen soll­ten: Muss die GbR ins neue Gesellschaft­sreg­is­ter einge­tra­gen wer­den? 

Im Gesellschaft­sreg­is­ter kön­nte ums Jahre­sende herum viel los sein. Zum 1. Jan­u­ar 2024 treten viele Neuerun­gen im Per­so­n­enge­sellschaft­srecht ein, die vor allem für Gesellschaften bürg­er­lichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft) schnell wichtig wer­den, die Immo­bilien oder Rechte an solchen über­tra­gen möcht­en. Gesellschafter solch­er GbR soll­ten frühzeit­ig über­legen, ob eine Ein­tra­gung im Gesellschaft­sreg­is­ter nötig wird.

Die fak­tis­che Ein­tra­gungspflicht für BGB-Gesellschaften, die bes­timmte Geschäfte aus­führen wollen, gehört zu den präg­nan­testen Änderun­gen der anste­hen­den Reform des Gesellschaft­srechts. Ab 2023 soll die GbR, die form­los gegrün­det wer­den kann, also bish­er nir­gends einge­tra­gen wer­den muss, aber den­noch rechts­fähig ist, reg­is­ter­rechtlich behan­delt wer­den wie die OHG und die KG. So soll der Umgang ins­beson­dere mit GbRs, die Immo­bilien hal­ten, ins­ge­samt ein­fach­er und rechtssicher­er wer­den.

 

Eingetragene Gesellschafter im Grundbuch müssen nicht aktuell sein

Aktuell kann es näm­lich vorkom­men, dass im Grund­buch andere GbR-Gesellschafter einge­tra­gen sind als diejeni­gen, die tat­säch­lich zum Gesellschafterkreis gehören. Bis­lang wird eine GbR, die Grundbe­sitz hält, als solche im Grund­buch einge­tra­gen, zusam­men mit all ihren Gesellschaftern (§ 47 Abs. 2 S. 1 Grund­bu­chord­nung):

ABC Türken­straße 16 GbR, beste­hend aus A.A., Recht­san­walt, [Wohnort], geboren am …; B.B., Recht­san­walt, [Wohnort], geboren am …; C.C., Recht­san­walt, [Wohnort], geboren am …; D.D., Recht­san­walt, [Wohnort], geboren am …; E.E., Recht­san­walt, [Wohnort], geboren am …; F.F. Recht­san­walt, [Wohnort], geboren am …; und G.G., Recht­san­walt, [Wohnort], geboren am …

Als ihre Gesellschafter gel­ten dann diejeni­gen, die im Grund­buch einge­tra­gen sind. Nach der erst­ma­li­gen Ein­tra­gung beste­ht aber grund­buchrechtlich keine Aktu­al­isierungspflicht.

Wenn nie­mand die Ein­tra­gung im Grund­buch aktu­al­isiert, bleiben zwis­chen­zeitliche Änderun­gen im Gesellschafterbe­stand im Grund­buch also unberück­sichtigt (vgl. § 82 S. 3 GBO). Weicht der tat­säch­liche Gesellschafterkreis von dem im Grund­buch einge­tra­ge­nen in der Folge ab, kön­nen vor allem beim Verkauf ein­er Immo­bilie Prob­leme und erhe­bliche Verzögerun­gen entste­hen, denn dann müssen, sofern möglich, noch Erk­lärun­gen der ehe­ma­li­gen, aber noch im Grund­buch einge­tra­ge­nen Gesellschafter einge­holt wer­den.

Anders ist das schon heute bei Immo­bilien, die von OHG oder KG gehal­ten wer­den. Hier ste­hen im Grund­buch nur die Gesellschaften, nicht aber die Gesellschafter. Der jew­eils aktuelle Gesellschafterbe­stand ergibt sich aus dem Han­del­sreg­is­ter.

 

Welche GbR bald ins Gesellschaft­sreg­is­ter muss

Die Ein­führung des sog. Gesellschaft­sreg­is­ters zur Erfas­sung von Gesellschaften bürg­er­lichen Rechts soll die Recht­slage für GbRs an die für OHG und KG angle­ichen. Das Gesellschaft­sreg­is­ter entspricht der Form und dem Inhalt nach dem Han­del­sreg­is­ter und wird eben­falls beim für den Sitz der Gesellschaft zuständi­gen Amts­gericht geführt.

Gegrün­det wer­den kann eine GbR weit­er­hin grund­sät­zlich form­los: Eine GbR ist und bleibt ohne Ein­tra­gung rechts­fähig und kann auch nach dem 1. Jan­u­ar 2024 im eige­nen Namen Geschäfte wirk­sam abschließen (§ 707 Abs. 1 BGB n.F.). Jede GbR aber, die ein einge­tra­genes Recht erwer­ben möchte, muss sich kün­ftig reg­istri­eren, also ins Gesellschaft­sreg­is­ter ein­tra­gen lassen.

Das bet­rifft GbR, die

  • Gesellschaf­terin ein­er GmbH (§ 40 Abs. 1 S. 3 Gmb­HG n.F.) ist und somit bei dieser in der Gesellschafterliste aufzuführen ist,
  • Aktien hal­ten oder erwer­ben möchte (§ 67 Abs. 1 S. 3 AktG n.F.),
  • Grund­stück­srechte erwer­ben oder veräußern oder
  • Marken- oder Paten­trechte beantra­gen möchte.

 

Ab 1. Jan­u­ar 2024: Keine Grund­buchän­derung ohne Gesellschaft­sreg­is­tere­in­trag

Denn ab dem 1. Jan­u­ar muss eine GbR im Gesellschaft­sreg­is­ter ste­hen, damit sie ins Grund­buch oder in eine GmbH-Gesellschafterliste einge­tra­gen wer­den kann. Juris­tisch tricky: Ab Jan­u­ar 2024 kann zwar auch eine nicht einge­tra­gene GbR weit­er­hin Kaufverträge über ein Grund­stück abschließen. Die Änderung im Grund­buch aber, die eine Eigen­tum­süber­tra­gung von Immo­bilien rechtlich erst voll­ständig wirk­sam macht, kann ab dem 1. Jan­u­ar nur noch stat­tfind­en, wenn die GbR vorher im Gesellschaft­sreg­is­ter stand.

Wer eine Immo­bilie von ein­er GbR erwer­ben will, kann dann im rechtlichen Sinne auf die offiziellen Ein­träge ver­trauen: Die Ein­tra­gung der GbR im Gesellschaft­sreg­is­ter und als Eigen­tümerin im Grund­buch bieten zukün­ftig die Gewähr dafür, dass die veräußernde GbR existiert und sie von den im Gesellschaft­sreg­is­ter benan­nten Per­so­n­en vertreten wer­den darf.

Auch für GbRs, die aktuell keine Immo­bilien kaufen oder veräußern wollen, kann eine Ein­tra­gung im Gesellschaft­sreg­is­ter Vorteile haben. So kann man auf diesem Wege zum Beispiel die Vertre­tungs­befug­nis auf einzelne Gesellschafter beschränken, was im Geschäftsverkehr wesentlich prak­tis­ch­er sein kann, als die son­st geset­zlich geregelte Gesamtvertre­tungs­befug­nis aller Gesellschafter und einen auch gegenüber Ver­tragspart­nern wirk­samen Schutz der übri­gen Gesellschafter bedeuten kann

 

So funk­tion­iert die Ein­tra­gung

Einge­tra­gen im Gesellschaft­sreg­is­ter wer­den Name, Sitz, Anschrift der Gesellschaft und die Gesellschafter sowie deren Vertre­tungs­befug­nis (§ 707a Abs. 1 BGB n.F.). Alle Änderun­gen bei diesen Ein­tra­gun­gen sind dann zukün­ftig dem Gesellschaft­sreg­is­ter mitzuteilen. Wenn die GbR im Reg­is­ter ste­ht, muss sie als „einge­tra­gene Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts“, kurz eGbR fir­mieren.

Die Anmel­dung der Gesellschaft zur Ein­tra­gung muss ab 2024 durch alle Gesellschafter elek­tro­n­isch in öffentlich-beglaubigter Form erfol­gen. Wer seine Gesellschaft anmelden will oder muss, muss kün­ftig also zum Notar, der die Anmel­dung beglaubigt und in der Regel auch elek­tro­n­isch ein­re­icht. Im Grund­buch und in der GmbH-Gesellschafterliste wird dann nur noch die GbR mit ihren jew­eili­gen Reg­is­terangaben ein­tra­gen.

 

Was das für GbR mit Immo­bilien­ver­mö­gen heißt

Eine Über­gangs­frist sieht das MoPeG (Gesetz zur Mod­ernisierung von Per­so­n­enge­sellschaften) nicht vor, so dass sich auch beste­hende GbR sofort ab dem 1. Jan­u­ar 2024 an die neuen Vor­gaben hal­ten müssen. Das heißt:

  • Hält eine GbR weit­er­hin eine Immo­bilie in ihrem Bestand und verän­dert der Gesellschafterkreis sich nicht, muss die GbR sich nicht in das Gesellschafter­reg­is­ter ein­tra­gen lassen.
  • Sobald die Immo­bilie aber veräußert wer­den soll oder ein Gesellschafter­wech­sel anste­ht, muss die GbR ins Gesellschaft­sreg­is­ter einge­tra­gen wer­den, bevor der Grund­stück­skaufver­trag notariell beurkun­det bzw. wirk­sam wird. Erst dann wird bei ein­er Veräußerung und Über­tra­gung ein­er Immo­bilie das Grund­buch berichtigt und die Änderun­gen wer­den einge­tra­gen.
  • An der Ein­tra­gung im Gesellschaft­sreg­is­ter müssen alle gegen­wär­ti­gen Gesellschafter sowie alle früheren Gesellschafter mitwirken, die noch im Grund­buch einge­tra­gen sind. Zugle­ich muss sichergestellt sein, dass alle dort einge­tra­ge­nen Gesellschafter der Ein­tra­gung der GbR als eGbR und damit zugle­ich der Aus­tra­gung ihrer Gesellschafter­stel­lung aus dem Grund­buch zus­tim­men.

GbRs, die im Jahr 2024 Immo­bilien oder Rechte an solchen über­tra­gen wollen, soll­ten daher frühzeit­ig begin­nen, ihre Ein­tra­gung im Gesellschaft­sreg­is­ter vorzu­bere­it­en. Wie gesagt: Zum Jahreswech­sel kön­nte dort viel los sein.

 

Dr. Wolf­gang Heinze ist Part­ner im Münch­n­er Büro von SNP Schlaw­ien. Er berät mit­tel­ständis­che Unternehmen sowie Tochterge­sellschaften und Nieder­las­sun­gen deutsch­er und aus­ländis­ch­er Konz­erne in allen Fra­gen des Han­dels- und Gesellschaft­srechts. www.linkedin.com/in/wolfgang-heinze

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Mehr Pflichten, schärfere Haftung: Jetzt kommt die EU-Lieferkettenrichtlinie

Während es in Deutschland Überlegungen gab, das deutsche Lieferkettengesetz auszusetzen, ist Anfang Juli schon die EU-Lieferkettenrichtlinie in Kraft getreten. Sie verlangt mehr Umweltschutz und dehnt die Lieferkette aus. Welche Pflichten neu sind und welche Risiken für Leitungspersonal in Unternehmen noch größer werden.   Konnten wir Anfang März nur berichten, dass sich die Verabschiedung der EU-Richtlinie über Lieferkettensorgfaltspflichten wohl verzögern könnte,...

GmbH-Geschäftsführer: Die eigene Haftung durch interne Zuständigkeiten begrenzen

Alle Geschäftsführer sind dafür verantwortlich, dass die GmbH all ihre Pflichten erfüllt. Interne Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Geschäftsführung können die Verantwortung und damit auch die Haftung auf einzelne Geschäftsführer beschränken. Die übrigen müssen das „nur noch“ überwachen. Doch der BGH stellt auch an diese Kontrolle strenge Anforderungen.   In dem Fall, über den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, ging es...